Aktuell im ITRB

Steuerupdate 2020 (Backu/Bayer, ITRB 2020, 212)

Der Beitrag knüpft an Steuerupdates der Vorjahre an. Erhebliche praktische Auswirkungen für IT-Unternehmen sind insb. in den Bereichen Einkommensteuer, Gewerbesteuer und Umsatzsteuer zu erwarten. Diese beruhen bei Einkommen- und Gewerbesteuer auf Gerichtsentscheidungen, u.a. zur Quellensteuerabzugsverpflichtung. I.Ü. ergeben sich Änderungen aufgrund neuer gesetzlicher Regelungen.

I. Entwicklungen in jüngster Vergangenheit

1. Rechnungswesen

2. Einkommensteuer

a) Lizenzschranke

b) Steuerabzugsverpflichtung bei Onlinewerbung?

c) Quellensteuerabzugspflicht auch bei „Total-Buy-Out“

d) Übereinstimmung von § 50d Abs. 3 EStG mit Gemeinschaftsrecht?

3. Gewerbesteuer

4. Umsatzsteuer

a) Zeitlich begrenzte Reduzierung des Umsatzsteuersatzes

b) Auswirkungen des Brexits

c) Elektronische Veröffentlichungen

d) Haftung von Betreibern elektronischer Marktplätze für Umsatzsteuerausfälle

5. Abgabenordnung

a) Anzeigepflicht bei grenzüberschreitenden Steuergestaltungen

b) Festsetzung von Zinsen

II. Ausblick
 

I. Entwicklungen in jüngster Vergangenheit

1. Rechnungswesen


Das BMF hat im Jahr 2019 „Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff (GOBD)“ neu veröffentlicht. Die neuen GOBD gelangen seit dem 1.1.2020 zur Anwendung. Grund für die Neuveröffentlichung sind technische und organisatorische Entwicklungen in den vergangenen Jahren, die in den bislang geltenden GOBD keine Berücksichtigung fanden. Die neuen GOBD betreffen insb. die Digitalisierung von Belegen, die Konvertierung, die erforderliche Sicherstellung der Änderungshistorie der Verfahrensdokumentation, den Datenzugriff bei abgeschalteten Systemen sowie die Nutzung von cloudgestützten Datenverarbeitungssystemen.

Sofern steuerlich relevante Daten oder Bücher elektronisch in der Cloud geführt werden, ist der Standort des Servers bedeutsam: Vor der Verlagerung des Servers in das Ausland muss ein Antrag beim Finanzamt gestellt werden. Die Bedingungen, die für eine Führung von Büchern und eine Aufbewahrung im Ausland erfüllt werden müssen, ergeben sich aus § 146 Abs. 2a AO. Eine Voraussetzung stellt hierbei die Bekanntgabe des Standorts des Servers gegenüber der Finanzverwaltung dar. Bei Änderungen des Serverstandorts ist die Finanzverwaltung unverzüglich zu informieren (§ 146 Abs. 2a Satz 4 AO).

Beraterhinweis Somit ist anzuraten, in Verträge über die Nutzung der Cloud für steuerliche Zwecke Informationspflichten über den Serverstandort aufzunehmen.

2. Einkommensteuer

a) Lizenzschranke


Seit dem 1.1.2018 ist § 4j EStG („Lizenzschranke“) anwendbar. Diese Vorschrift schränkt die Abzugsmöglichkeit von Aufwendungen als Betriebsausgaben für Rechteüberlassungen (z.B. Lizenzzahlungen) beim Schuldner partiell ein, sofern die Zahlungen beim Gläubiger einer niedrigen Besteuerung (sog. Präferenzbesteuerung) unterliegen und es sich beim Gläubiger um eine dem Schuldner nahestehende Person handelt. Der maßgebende Grenzwert liegt bei einer Steuerbelastung von (...)
 



Verlag Dr. Otto Schmidt vom 26.08.2020 16:01
Quelle: Verlag Dr. Otto Schmidt

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