Schleswig-Holsteinisches OVG v. 25.11.2021 - 4 LB 20/13

Wirtschaftsakademie muss Facebook-Fanpage wegen datenschutzrechtlicher Verstöße im Jahr 2011 deaktivieren

Mit dem Betrieb einer Facebook-Fanpage durch die Wirtschaftsakademie Schleswig-Holstein GmbH ging zum maßgeblichen Zeitpunkt im Dezember 2011 ein schwerwiegender Verstoß gegen datenschutzrechtliche Vorschriften einher.

Der Sachverhalt:
Gegenstand der Entscheidung war in erster Linie die Frage, ob mit dem Betrieb einer Facebook-Fanpage durch die klagende Wirtschaftsakademie Schleswig-Holstein GmbH zum maßgeblichen Zeitpunkt im Dezember 2011 ein schwerwiegender Verstoß gegen datenschutzrechtliche Vorschriften einherging. Das Unabhängigen Landeszentrums für Datenschutz (ULD) hatte gegenüber der Klägerin im Dezember 2011 angeordnet, die von ihr betriebene Facebook-Fanpage wegen datenschutzrechtlicher Verstöße von Facebook zu deaktivieren.

Das VG gab der hiergegen gerichteten Klage statt und hob den streitgegenständlichen Bescheid zunächst auf. Die Berufung des ULD hatte nach einem ersten Urteil des OVG im September 2014 keinen Erfolg. In dem sich anschließenden Revisionsverfahren setzte das BVerwG das Verfahren aus und legte dem EuGH bestimmte Fragen - insbesondere zur Verantwortlichkeit von Fanpagebetreibern und zur Anwendbarkeit deutschen Datenschutzrechts - zur Vorabentscheidung vor. Nach dessen Entscheidung hob das BVerwG die Entscheidung des OVG auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung dorthin zurück.

Nunmehr gab das OVG der Berufung des ULD statt und wies die Klage ab. Gegen das Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung der schriftlichen Urteilsgründe Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision eingelegt werden.

Die Gründe:
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) war abzulehnen.

Die herangezogene EG-Verordnung Nr. 715/2007 lässt ein derartiges Verkaufsverbot nicht zu; insoweit besteht daher auch kein Anordnungsanspruch des BUND. Die Einhaltung der NOx-Grenzwerte im Rahmen der aktuell vorhandenen EG-Typengenehmigungen ist noch in dem bislang geltenden Prüfverfahren nachgewiesen worden, bei dem die Messungen auf einem Abgasrollenprüfstand stattfanden. Für die Zukunft ist zwar die Messung im realen Fahrbetrieb vorgesehen; dies betrifft jedoch nicht bereits erteilte Typengenehmigungen. Das Gericht kann nicht auf nationalstaatlicher Ebene das KBA dazu verpflichten, von zwingendem Unionsrecht abzuweichen und auf nationaler Ebene weitergehende Anforderungen hinsichtlich der Emissionswerte einzuführen.

Mehr zum Thema:

  • Rechtsprechung: Die Entscheidung des BVerwG finden Sie in Otto Schmidt online hier: BVerwG Urt. v. 11.9.2019 - 6 C 15.18 und 1 C 28.14
  • Aufsatz: Datenaustausch mit Drittländern auf der Grundlage der neuen EU-Standardvertragsklauseln (Lejeune, ITRB 2021, 293)
  • Literatur: Taeger/Kremer, Recht im E-Commerce und Internet (CR 2021, R129)
  • Aufsatz: Die kollektive Rechtsdurchsetzung bei Verletzungen des Datenschutzrechts – Teil 2 (Heinzke/Storkenmaier, CR 2021, 582)
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Verlag Dr. Otto Schmidt vom 30.11.2021 10:13
Quelle: Schleswig-Holsteinischen VG PM vom 26.11.2021

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