Aktuell im ITRB
Feedbacknutzungsklauseln (Schippel, ITRB 2024, 75)
Feedback im Bereich der Softwareentwicklung oder -bereitstellung kann für den Entwickler oder Lizenzgeber wertvolle Anregungen in Hinblick auf eine Verbesserung oder Weiterentwicklung der Software geben. Abhängig vom jeweiligen Einzelfall kann dieses Feedback durchaus urheber- oder patentrechtlich geschützt sein. Aber auch die Nutzung des Feedbacks unterhalb dieser Schwelle bedarf einer vertraglichen Absicherung.
I. Ausgangssituation
II. Immaterialgüterrecht
1. Urheberrecht
a) Sprachwerk
b) Lichtbildwerk und Lichtbild
c) Wissenschaftliche und technische Darstellung
d) Computerprogramm
aa) Schutzumfang
bb) Schutz der Ausdruckform
cc) Eigene geistige Schöpfung
e) Zwischenergebnis
2. Patentrecht
3. Zwischenergebnis
III. Beispielhafte Feedbacknutzungsklauseln
1. Einfache Rechteeinräumung
2. Lizenzeinräumung mit Vertraulichkeitsschutz
3. Freiwilligkeit des Feedbacks, Vorbehalt bzgl. Schutzrechtsfähigkeit
4. Keine Verpflichtung zu Feedback, Rechteverzicht
5. Vorabverfügung und Erfordernis von Vereinbarungen mit Mitarbeitern
IV. Zusammenfassung
I. Ausgangssituation
In IT-Projekten kommt es vielfach vor, dass dem Auftraggeber eine noch unfertige Neuentwicklung oder eine Beta-Version einer Software vom Entwickler zur Verfügung gestellt wird, die trotz ihrer Unvollkommenheit für den Auftraggeber dennoch so viele Vorteile mit sich bringt, dass dieser die Software im Produktivbetrieb nutzt und testet. Auch bei der Erstellung von Individualsoftware kann es dazu kommen, dass eine noch nicht finale Version an den Auftraggeber ausgerollt wird.
Dabei ist nicht auszuschließen, dass ein Feedback an den Entwickler abgegeben wird, welches dieser wiederum zum eigenen Vorteil nutzen will, um die Software (wesentlich) zu verbessern. Ein solches Feedback kann in ganz unterschiedlicher Form erfolgen: Es kann in einer E‑Mail, einer Präsentation oder einem Report bestehen, es kann ein überarbeitetes Code-Snippet bzw. ein Algorithmus sein oder in Form eines oder mehrerer Fotos von Flipcharts mit Notizen übermittelt werden.
in jedem Fall stellt sich die Frage, ob solches Feedback insb. urheberrechtlich geschützt ist und wie sich der Auftragnehmer Rechte aus diesem Feedback sichern kann.
II. Immaterialgüterrecht
Das geistige Eigentum basiert auf dem naturrechtlich-individualistischen Grundsatz, wonach jedwedem Schöpfer eines immateriellen Gutes ein natürliches Recht auf Zuordnung dieses Gutes zusteht. Diese utilitaristische Anreizfunktion geistigen Eigentums besteht darin, dass der Schöpfer ein zeitlich begrenztes Ausschlussrecht erhält, das ihm die Verwertung und damit einen wirtschaftlichen Profit zugesteht. Ein Anrecht auf eine wirtschaftliche Kompensation soll dem Urheber bzw. Patentinhaber immer dann zustehen, wenn das Werk genutzt wird.
1. Urheberrecht
a) Sprachwerk
Erstes schutzfähiges Werk des Urheberrechts ist nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG das Sprachwerk, also Schriftwerke, Re-ITRB 2024, 76den aber auch Computerprogramme. Urheberrechtlich geschützte Sprachwerke sind alle persönlichen geistigen Schöpfungen, deren Inhalte durch eine Sprache als Ausdrucksmittel geäußert werden, weshalb nicht nur künstlerische oder wissenschaftliche Sprachwerke, sondern auch Alltagstexte, schutzfähig sind.
Ganz grundsätzlich gilt auch für Sprachwerke, dass eine persönliche geistige Schöpfung i.S.d. § 2 Abs. 2 UrhG – entweder wegen der Darstellungsform oder des Inhalts des Sprachwerks – vorliegen muss. Dies ist nach der Rspr. dann gegeben, wenn durch eine individuelle Gedankenführung eine geprägte sprachliche Gestaltung bzw. die individuelle Auswahl oder Darstellung des Inhalts vorliegt.
Beispielhaft sind als urheberrechtlich geschützte Sprachwerke anerkannt: (...)