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Die Durchsetzung der KI-Verordnung im Rahmen des digitalen Schuldrechts (Daum, CR2024, 178)
Ob Chatbots, Streaming-Dienste, Suchmaschinen, Shopping-Apps oder Social Media-Plattformen: Viele Online-Services haben künstliche Intelligenz in ihre Funktionen integriert. Die künftige Regulierung dieser Technologie in der bald verabschiedeten KI-Verordnung wirft die Frage auf, inwieweit die neuen Vorschriften mit dem neuen digitalen Schuldrecht zusammenspielen. Ein näherer Blick zeigt, dass der europäische Gesetzgeber sein ursprüngliches Ziel, mit der Digitalen-Inhalte-Richtlinie für mehr Rechtssicherheit zu sorgen, konterkariert.
Wann führt die Nichteinhaltung der KI-Verordnung zu einem Mangel i.S.d. §§ 327e ff. BGB?
INHALTSVERZEICHNIS:
I. Einführung
II. Das Verhältnis des neuen digitalen Schuldrechts zur KI-Verordnung
1. Persönlicher Anwendungsbereich
2. Räumlicher Anwendungsbereich
3. Sachlicher Anwendungsbereich
4. Zwischenfazit
III. Verstoß gegen die KI-Verordnung als Mangel
1. Rechtliche Anforderungen der KI-Verordnung
2. Konsequenzen eines Verstoßes auf zivilrechtlicher Ebene
3. Künftiges Anforderungsprofil im Mängelrecht
a) Anforderungen nach digitalem Schuldrecht
b) Anforderungen nach KI-Verordnung
c) Kumulativer Effekt
IV. Privatrechtliche Durchsetzung der KI-Verordnung
1. Ziel
2. Verschränkung mit digitalem Schuldrecht
V. Fazit
Leseprobe:
Seit der Umsetzung der Digitalen-Inhalte-Richtlinie 1 in den §§ 327 ff. BGB enthält das Bürgerliche Gesetzbuch besondere Regelungen für die Bereitstellung von „digitalen Produkten“. Der sachliche Anwendungsbereich dieser Vorschriften ist denkbar weit: Sobald ein Unternehmer einem Verbraucher „Daten in digitaler Form“ bereitstellt oder die Nutzung zu diesen Informationen ermöglicht (und dafür einen „Preis“ verlangt (vgl. § 327 Abs. 1, BGB) bzw. personenbezogene Daten verarbeitet werden (vgl. § 327 Abs. 3 BGB), sind die neuen digitalen Vorgaben einschlägig.
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Das neue digitale Schuldrecht soll nach dem Willen der Europäischen Union die „größten Hindernisse [...] für die Entwicklung des grenzüberschreitenden elektronischen Handels“ beseitigen, 2 ein „hohes Verbraucherschutzniveau“ sicherstellen 3 und die „Unterschiede zwischen zwingenden nationalen Verbrauchervertragsvorschriften“ nivellieren, um für Rechtssicherheit zu sorgen. 4
3Die Verordnung zur Festlegung harmonisierter Vorschriften für künstliche Intelligenz (KI-Verordnung) verfolgt ein ähnliches Ziel. Nach dem am 21.1.2024 bekannt gewordenen Verhandlungsergebnis der Trilogparteien 5 soll der Rechtsakt die Schaffung von menschenzentrierter und vertrauensvoller künstlicher Intelligenz ermöglichen 6 , Innovation fördern 7 und für Rechtssicherheit sorgen. 8 Die Regelungen verfolgen einen horizontalen, branchenübergreifenden und risikoorientierten Ansatz. Die Durchsetzung der Vorschriften erfolgt nach einem elaborierten Mechanismus, der sowohl nationale als auch europäische Behörden involviert.
Die KI-Verordnung geht auf die Ziele des europäischen Verbraucherschutzes nur an sehr wenigen Stellen ein. Nach Art. 2 lit. 5b KI-VO treten die Regelungen der KI-Verordnung …"
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