LG Paderborn v. 12.3.2024 - 2 O 325/23
Anforderungen an Hinweis auf das Widerspruchsrecht gegen unerwünschte E-Mail-Werbung
Das bloße Verlinken der Datenschutzhinweise, die wiederrum einen Verweis auf Marketingaktivitäten nebst Hinweis auf einen Abmeldelink enthalten, erfüllt nicht die Anforderungen an einen klaren und deutlichen Hinweis auf das Widerspruchsrecht bei Erhebung der Adresse. Es genügt nicht, wenn in der Datenschutzerklärung ausgeführt wird, dass die Kundendaten für Werbezwecke genutzt werden und sich der Empfänger von der E-Mail-Marketingkommunikation abmelden kann, insbesondere wenn dieser Hinweis - ohne textliche Hervorhebung - auf Seite 23 eines 26 Seiten umfassenden Schriftstücks enthalten ist.
Der Sachverhalt:
Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Unterlassung wegen des Zusendens von Werbe-E-Mails in Anspruch. Die Klägerin ist deutschlandweit tätig in den Bereichen Beleuchtungs- und Beschallungsanlagen für Sportstätten, Arenen und Außenanlagen aller Art. Die Beklagte ist ein Online-Reiseanbieter, der die Plattform P betreibt.
Der Geschäftsführer der Klägerin buchte bei der Beklagten unter Angabe der E-Mail-Adresse zwei Flüge. Im Anschluss sandte die Beklagte der Klägerin an die Adresse eine Werbe-E-Mail. Darauf, dass entsprechende Kontaktaufnahmen im Zusammenhang mit einem mit der Beklagten geschlossenen Vertrag zur Vermittlung von Reiseleistungen erfolgen können, wird im Rahmen der Datenschutzerklärung hingewiesen. Die Erklärung umfasst 26 DIN-A4-Seiten, wobei auf den Seiten 23 bis 24 die Informationen über das Widerspruchsrecht des Nutzers erfolgen.
Die Klage auf Unterlassung der Zusendung weiterer Werbe-E-Mails hatte Erfolg.
Die Gründe:
Der Klägerin steht ein Anspruch auf Unterlassung der Zusendung zukünftiger Werbe-E-Mails gem. §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB analog gegen die Beklagte zu. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung stellt die ohne wirksame Einwilligung an eine geschäftliche E-Mailadresse versandte Werbe-E-Mail einen Eingriff in das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb dar (vgl. BGH v. 14.3.2017 - VI ZR 721/15).
Das von der Beklagten veranlasste Zusenden von insgesamt 6 Werbe-E-Mails zwischen dem 13.9.2023 und dem 3.10.2023 stellt einen rechtswidrigen Eingriff in das Recht der Klägerin am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb dar. Eine wirksame (ausdrückliche) Einwilligung der Klägerin ist weder ersichtlich, noch wird sie mit Substanz von der Beklagten behauptet.
Die von der Beklagten bemühten Voraussetzungen des § 7 Abs. 3 Nr. 4 UWG liegen ebenso nicht vor. Die bloße Verlinkung der Datenschutzhinweise, die wiederum einen Verweis auf die Marketingaktivitäten der Beklagten nebst Hinweis auf einen Abmeldelink enthält, erfüllt nicht die Anforderungen an einen klaren und deutlichen Hinweis auf das Widerspruchsrecht bei Erhebung der Adresse. Es genügt nicht, dass die Beklagte in ihrer Datenschutzerklärung ausführt, dass die Kundendaten für Werbezwecke genutzt werden und sich der Empfänger von der E-Mail-Marketingkommunikation abmelden kann, insbesondere wenn dieser Hinweis - ohne textliche Hervorhebung - im Rahmen eines 26 Seiten umfassenden Schriftstücks enthalten ist. Im Mindestfall hätte die Beklagte ein anklickbares bzw. ankreuzbares Kästchens („Ich widerspreche der Verwendung meiner persönlichen Daten zu Werbezwecken“) bereitstellen müssen. Erforderlich ist darüber hinaus auf jeden Fall aber auch die Benennung einer Kontaktadresse, an die ein zeitlich nach dem Vertragsschluss ausgesprochener Widerspruch zu senden ist (Postadresse, Telefon- oder Telefaxnummer, E-Mail-Adresse). Daran fehlt es jeweils.
Für den gesetzlich vorgeschriebenen Hinweis auf das Widerspruchsrecht war es auch nicht ausreichend, dass die Klägerin in jeder E-Mail, also bei Verwendung der klägerischen E-Mail-Adresse, auf die Abmeldung durch anklickbare Links verwiesen hat. Zwar hat die Beklagte dadurch eine problemlose Möglichkeit, um die Nutzung der E-Mail-Adresse für Werbezwecke abzulehnen, eingerichtet. Es fehlt jedoch wiederum an einem konkreten Hinweis auf die Widerspruchsmöglichkeit an sich.
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Kurzbeitrag:
AG München: Kein Formbedürfnis für Widerspruch gegen Werbemail
Jan Pfeiffer, CR 2022, R104
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