EU-Kommission benennt Booking als Gatekeeper und prüft Widerspruch von X

Die EU-Kommission hat gemäß dem Gesetz über digitale Märkte (DMA) Booking als Gatekeeper für seinen Online-Vermittlungsdienst Booking.com benannt. Außerdem hat sie eine Marktuntersuchung eingeleitet, um die Gegendarstellung in Bezug auf X eingehender zu prüfen.

„Die gute Nachricht von heute ist: Die Urlauber werden von einer größeren Auswahl profitieren und die Hotels werden mehr Geschäftsmöglichkeiten haben“, sagte die Exekutiv-Vizepräsidentin und Kommissarin für Wettbewerb Margrethe Vestager zur Entscheidung über Booking. „Nach unserer Entscheidung reiht sich Booking.com in die Liste der wichtigsten Plattformdienste ein, die sich an die DMA-Regeln halten müssen.“

Booking

Auf der Grundlage der von Booking am 1.3.2024 vorgelegten Selbsteinschätzung, dass es die relevanten Schwellenwerte erreicht, hat die Kommission festgestellt, dass dieser zentrale Plattformdienst eine wichtige Schnittstelle zwischen Unternehmen und Verbrauchern darstellt.

Die nächsten Schritte für Booking

Nach seiner Benennung hat Booking nun sechs Monate Zeit, um die entsprechenden Verpflichtungen im Rahmen des DMA zu erfüllen und den Endnutzern mehr Auswahl und Freiheit zu bieten sowie den gewerblichen Nutzern einen fairen Zugang zu den Gatekeeper-Diensten zu ermöglichen. Booking hat auch sechs Monate Zeit dafür, einen detaillierten Bericht vorzulegen mit Details dazu, wie das Unternehmen die einzelnen Verpflichtungen des DMA erfüllt. Einige der DMA-Verpflichtungen gelten jedoch mit sofortiger Wirkung, z. B. die Verpflichtung, die Kommission über jeden beabsichtigten Zusammenschluss im digitalen Sektor zu informieren.

Überwachung der Gatekeeper-Pflichten

Die Kommission wird die tatsächliche Umsetzung und Einhaltung dieser Verpflichtungen überwachen. Kommt ein Gatekeeper den von der DMA festgelegten Verpflichtungen nicht nach, kann die Kommission Geldbußen in Höhe von bis zu 10 Prozent des weltweiten Gesamtumsatzes des Unternehmens verhängen, die bei wiederholten Verstößen bis zu 20 Prozent betragen können. Bei systematischen Verstößen ist die Kommission auch befugt, zusätzliche Abhilfemaßnahmen zu ergreifen, wie z. B. die Verpflichtung eines Gatekeepers, ein Geschäft oder Teile davon zu verkaufen oder dem Gatekeeper den Erwerb zusätzlicher Dienstleistungen im Zusammenhang mit dem systematischen Verstoß zu verbieten.

Entscheidung zu X

Parallel dazu hat die EU-Kommission eine Marktuntersuchung eingeleitet, um die am 1.3.2024 eingereichte Gegendarstellung in Bezug auf den Online-Social-Networking-Dienst X eingehender zu prüfen. In dieser Gegendarstellung wird argumentiert, dass X trotz Einhaltung der Schwellenwerte nicht als wichtige Schnittstelle zwischen Unternehmen und Verbrauchern gilt. Die Untersuchung sollte innerhalb von fünf Monaten abgeschlossen werden.

X Ads

Eine weitere Stellungnahme wurde zum Online-Werbedienst X Ads eingereicht. Die Kommission ist zu dem Schluss gekommen, dass X Ads zwar die quantitativen Schwellenwerte für die Benennung nach dem Markenschutzgesetz erfüllt, dieser zentrale Plattformdienst jedoch nicht als wichtige Schnittstelle eingestuft werden kann. Daher beschloss die Kommission, X Ads nicht zu benennen.

TikTok Ads

Schließlich erhielt die Kommission am 1.3.2024 die Anmeldung des Online-Werbedienstes TikTok Ads von ByteDance, die einen Antrag auf Gegendarstellung enthielt. Die Kommission kam zu dem Schluss, dass TikTok Ads zwar die quantitativen Schwellenwerte für die Ausweisung gemäß dem DMA erreicht, dieser Kernplattformdienst jedoch nicht als wichtiges Gateway eingestuft werden kann. Daher beschloss die Kommission, auch TikTok Ads nicht zu benennen.

Künftig könnten weitere Unternehmen auf der Grundlage ihrer Selbsteinschätzung hinsichtlich der relevanten Schwellenwerte der Kommission im Rahmen des DMA Meldungen übermitteln. In diesem Zusammenhang führt die Kommission weiterhin konstruktive Gespräche mit allen betroffenen Unternehmen.

Mehr zum Thema:

Aufsatz:
Festlegungs- und Feststellungsverfahren im DMA
Helena Drewes / Lennart Meyer, WUW 2024, 249

Aufsatz:
Apple, Google & Co befolgen den Digital Markets Act – oder etwa nicht?
Daniel Zimmer / Jan-Frederick Göhsl, WUW 2024, 181

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Verlag Dr. Otto Schmidt vom 13.05.2024 15:46
Quelle: EU-Kommission PM vom 13.5.2024

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