AG Gelnhausen v. 4.3.2024 - 52 C 76/24

Nachbarrecht: Unzulässige Videoüberwachung bei schwenkbarer Kamera

Das AG Gelnhausen hat entschieden, dass das Aufstellen einer Überwachungskamera unzulässig ist, wenn diese elektronisch auf das Nachbargrundstück geschwenkt werden kann. Allein die Möglichkeit des Schwenkens auf das benachbarte Grundstück führe zur Unzulässigkeit, sofern keine Notwendigkeit der Überwachung aufgrund besonderer Umstände vorliege.

Der Sachverhalt:
Der Grundstückseigentümer hat gegen den Eigentümer des Nachbargrundstücks den Erlass einer einstweiligen Verfügung beantragt dahingehend, dass die von diesem betriebene Kamera so eingerichtet werden müsse, dass sie sein Grundstück nicht erfassen kann. Der Nachbar wendete hiergegen ein, seine Kamera sei nicht auf das Nebengrundstück ausgerichtet.

Das AG gab dem Antrag statt.

Die Gründe:
Darauf, ob die Kamera das Nachbargrundstück tatsächlich erfasst, kommt es nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht an. Es ist bereits unzulässig, dass sie – wie vorliegend gegeben – über einen elektronischen Mechanismus auf dieses ausgerichtet werden kann. Denn es ist bereits unzulässig, durch die Existenz einer Kamera bei dem Nachbarn ein zumindest nachvollziehbares Gefühl zu erzeugen, er könne jederzeit beobachtet werden (sog. „Überwachungsdruck“). Das war in der konkreten Situation auch nicht mit einer Notwendigkeit der Überwachung aufgrund des allgemein angespannten Nachbarschaftsverhältnisses zu rechtfertigen.

Mehr zum Thema:

Rechtsprechung:
Vorbeugende Videoüberwachung der Terrasse und des Gartens des Nachbarn
OLG Dresden vom 16.5.2023 - 4 U 2490/22
MDR 2023, 1039

Rechtsprechung:
Schutz vor Videoüberwachung vom Nachbargrundstück
AG Meldorf vom 11.7.2011 - 83 C 568/11
MDR 2012, 277

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Verlag Dr. Otto Schmidt vom 04.06.2024 14:56
Quelle: AG Gelnhausen PM vom 31.5.2024

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