AG Düsseldorf v. 17.6.2024 - 37 C 294/24

Einchecken nach Online-Buchung zeitlich praktisch unmöglich: Fluggesellschaft muss Ticketpreis zurückerstatten

Das AG Düsseldorf hat eine Fluggesellschaft zur Rückzahlung eines Ticketpreises verurteilt. Der Kläger hatte das Ticket sehr kurzfristig vor dem Flug online gekauft. Das Einchecken gelang ihm dann nicht mehr rechtzeitig. Dies war im konkreten Fall auch praktisch so gut wie unmöglich, da zwischen dem Empfang der Buchungsbestätigung und dem Check-In-Schluss nur ein Zeitfenster von einer Minute bestand. Auf diesen Umstand hätte die Fluggesellschaft den Kläger hinweisen müssen, entschied das AG.

Der Sachverhalt:
Der Kläger erwarb bei der Beklagten unter Nutzung seines Smartphones während eines Aufenthalts im Flughafen Beirut am 8.10.2023 um 12:06 Uhr ein Online-Ticket für einen Flug am selben Tag um 13:10 Uhr nach Stockholm zu einem Flugpreis von 500 €. Die Buchungsbestätigung erhielt der Kläger per E-Mail um 12:09 Uhr. Ein Online-Check-In über die App der Beklagten gelang dem Kläger nachfolgend nicht mehr, weil der Check-In planmäßig um 12:10 Uhr schloss, gemäß AGB der Beklagten eine Stunde vor Abflug. Auch ein Check-In vor Ort am Schalter war wegen Schließung nicht mehr möglich. Der Kläger konnte den gebuchten Flug daher nicht antreten.

Das AG verurteilte die Beklagte, die 500 € zurückzuerstatten. Die Berufung wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.

Die Gründe:
Ein Anspruch ergibt sich aus § 280 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 241 Abs. 2 BGB und § 249 Abs. 1 BGB. Die Beklagte trifft bei einem Luftbeförderungsvertrag die Nebenpflicht, den Fluggast vor Vertragsschluss darüber aufzuklären, wie viel Zeit noch bis zum Check-In besteht. Eine Information innerhalb von AGB genügt nicht, da bei einer kurzfristigen eiligen Buchung nicht erwartet werden kann, dass der Fluggast sich die Informationen dort heraussucht.

Der Fluggast kann von einem Luftfahrtunternehmen erwarten, dass ein Verkauf von Flugscheinen nur so lange erfolgt, wie es dem Fluggast möglich ist, das Einchecken bei gewöhnlichem Verlauf der Dinge noch durchführen zu können. Dies ist bei einem Schluss des Online-Check-In eine Minute nach Übersendung der Buchungsbestätigung, die die Uhrzeit 11:09 Uhr aufweist, nicht der Fall, da auch für einen Online-Check-In ein Zeitraum von jedenfalls 5 Minuten zugrunde zu legen ist, da zunächst die Buchungsbestätigung per E-Mail abgerufen werden muss und sich mit den Abläufen vertraut gemacht werden muss. Die Beklagte traf daher die Pflicht, den Kläger vor Annahme des Buchungsauftrags darauf aufmerksam zu machen, dass der Check-In um 11:10 Uhr schließt und daher die Gefahr besteht, dass der Kläger den Flug trotz Buchung nicht nutzen kann. Diese Hinweispflicht hat die Beklagte verletzt.

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Verlag Dr. Otto Schmidt vom 25.06.2024 11:45
Quelle: openjur 

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