LG Augsburg v. 5.7.2024 - 041 O 3703/23

Zulässige Datenweitergabe an die SCHUFA im Rahmen eines Mobilfunkvertrags

Das LG Augsburg hatte über die Zulässigkeit der Weitergabe von Vertragsdaten an die SCHUFA im Rahmen eines Mobilfunkvertrags zu entscheiden. Im konkreten Fall hielt es die Datenweitergabe für rechtmäßig, da die Klagepartei bei Abschluss des Vertrages wirksam eingewilligt habe, dass Daten über den Abschluss des Telekommunikationsvertrags an die SCHUFA gemeldet werden.

Der Sachverhalt:
Die Klagepartei begehrt von der Beklagten in der Hauptsache Schadensersatz, Unterlassung und Feststellung wegen angeblicher Verletzungen der DSGVO, der Persönlichkeitsrechte, insbesondere dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung.

Zwischen den Parteien wurde ein Vertrag über Telekommunikationsdienstleistungen geschlossen. Die Klagepartei stützt ihre Klagebegründung darauf, dass es in einer SCHUFA-Auskunft vom 6.9.2020 u.a. heiße:

„Am 11.02.2022 hat ... den Abschluss eines Telekommunikationsvertrages gemeldet und hierzu das Servicekonto unter der Nummer ... übermittelt. Diese Information wird gespeichert, solange die Geschäftsbeziehung besteht.“

Die Klägerseite erhielt sodann eine Auskunft und eine Kopie der bei der SCHUFA Holding AG gespeicherten Daten. Die Beklagte hatte Daten im Zusammenhang mit dem Mobilfunkvertrag mit der Klägerseite an die SCHUFA Holding AG weitergegeben.

Das LG hat die Klage auf Unterlassung und Ersatz des entstandenen Schadens abgewiesen.

Die Gründe:
Die Klagepartei hat nicht bewiesen, dass die Verarbeitung der Daten unrechtmäßig war. Zwar hat die Klagepartei vorgetragen, eine Einwilligung zur Übermittlung der Daten an die SCHUFA Holding AG habe sie nicht erteilt. Demgegenüber hat die Beklagte allerdings vorgetragen, die Beklagte habe schon bei Vertragsschluss alle ihre Kunden über die Weitergabe der Vertragsdaten an Auskunfteien informiert und hat dazu das Datenschutzmerkblatt vorgelegt. Daraus ergibt sich u.a.:

„Soweit dies für die Erfüllung der oben genannten Zwecke erforderlich ist, haben folgende Empfänger im erforderlichen Umfang Zugriff auf Ihre personenbezogenen Daten: … Auskunfteien“

Der Kläger hat dann angegeben, es sei schon korrekt, dass er aus dem Datenschutzmerkblatt Kenntnis davon erlangt habe, dass ein Eintrag bei der SCHUFA erfolge, aber hier sei nicht über die Positivdaten gesprochen worden, welche für den Vertragsabschluss nicht nötig seien.

Aus Ziffer 9. des Datenschutzmerkblatts ergibt sich aber u.a.:

„Hierzu übermitteln wir die bei Vertragsabschluss angegebenen personenbezogenen Daten (Name, Anschrift, Geburtsdatum und -ort, E-Mail-Adresse, Bankverbindung) zur Bonitätsprüfung und zur Identitätsprüfung (Art. 6 Abs. 1 f) DSGVO) grundsätzlich an eine oder auch mehrere der oben genannten Auskunfteien.“

„Erstellung eines Servicekontos (SCHUFA)
Wir übermitteln zum Schutz der Marktteilnehmer vor Forderungsausfällen und Risiken personenbezogene Daten über die Beantragung, Aufnahme und Beendigung des Telekommunikationsvertrages (Name, Anschrift, Geburtsdatum, Information über den Abschluss dieses Telekommunikationsvertrags, Referenz zum Vertrag) an die SCHUFA, wenn sich dahingehend aus den Verträgen eine hinreichende Relevanz ergibt (Art. 6 Abs. 1 f) DS- GVO).“


„Für eine zuverlässige Einschätzung der Kreditwürdigkeit ist ein möglichst umfassendes Bild über bestehende finanzielle Verpflichtungen wichtig. Hierzu trägt die Speicherung von Vertragsbeziehungen aus dem Telekommunikationsbereich bei der SCHUFA bei. Sollten Sie die Übermittlung an die SCHUFA nicht wünschen, schreiben Sie bitte an ...“

Damit hat die Klagepartei aber gerade bei Abschluss des Vertrages mit der Beklagten eingewilligt, dass Daten über den Abschluss eines Telekommunikationsvertrages und das Servicekonto an die SCHUFA gemeldet werden. Denn gemäß § 4 Nr. 11 DSGVO bezeichnet der Ausdruck „Einwilligung“ der betroffenen Person jede freiwillig für den bestimmten Fall, in informierter Weise und unmissverständlich abgegebene Willensbekundung in Form einer Erklärung oder einer sonstigen eindeutigen bestätigenden Handlung, mit der die betroffene Person zu verstehen gibt, dass sie mit der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten einverstanden ist. Gerade dies ist vorliegend erfolgt.

Mehr zum Thema:

Rechtsprechung:
Mobilfunkvertrag/SCHUFA/ Einwilligung in Datenweitergabe
LG Frankfurt vom 19.3.2024 - 2-10 O 691/23

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Verlag Dr. Otto Schmidt vom 22.07.2024 12:27
Quelle: Justiz Bayern online

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