OLG Frankfurt a.M. v. 27.6.2024 - 6 U 192/23
Microsoft haftet für einwilligungsfreie Cookie-Speicherung über Webseiten Dritter
Willigen Endnutzer nicht in die Speicherung von Cookies auf ihren Endgeräten gegenüber den Webseiten-Betreibern ein, die Cookies verwenden, haftet die hier beklagte Microsoft-Tochter für die mit ihrer Unternehmenssoftware begangene Rechtsverletzung. Es entlastet sie nicht, dass nach ihren AGB die Webseiten-Betreiber für die Einholung der Einwilligung verantwortlich sind. Das OLG Frankfurt a.M. hat Microsoft dazu verpflichtet, es zu unterlassen, ohne Einwilligung Cookies auf Endeinrichtungen der Klägerin einzusetzen.
Der Sachverhalt:
Die Klägerin wendet sich gegen die Speicherung und das Auslesen sog. Cookies zu werblichen Zwecken auf ihren Endgeräten ohne ihre Einwilligung. Die Beklagte gehört zur Microsoft Corporation (i.F: „Microsoft“). Ihr Dienst „Microsoft Advertising“ ermöglicht es Webseiten-Betreibern, Anzeigen in den Suchergebnissen des „Microsoft Search Network“ zu schalten und den Erfolg ihrer Werbekampagnen zu messen. Über Microsoft Advertising können u.a. Informationen über die Besucher einer Webseite gesammelt und für die Besucher zielgerichtete Anzeigen geschaltet werden.
Für die Erfassung der Onlineaktivitäten und Interessen der Nutzer verwendet die Beklagte sog. Cookies. Webseiten-Betreibern wird von der Beklagten ein Code zur Verfügung gestellt, den diese in ihre eigene Webseite bzw. dortige Anwendungen integrieren. Sobald die Seite aufgerufen wird, wird der Cookie gesetzt bzw. ein schon vorhandener ausgelesen. Das Setzen von Cookies wird ausschließlich von den Betreibern der Webseiten durch eine entsprechende Programmierung der Seite veranlasst. Microsoft verpflichtet die Betreiber der Webseiten vertraglich, für die erforderlichen Einwilligungen zu sorgen.
Die Klägerin besuchte Webseiten Dritter. Sie behauptet, dass ohne ihre Einwilligung Cookies auf ihrem Gerät gesetzt worden seien und begehrt von der Beklagten, es zu unterlasen, auf ihren Endgeräten ohne ihre Einwilligung Cookies einzusetzen.
Das LG lehnte mit dem angefochtenen Urteil den Erlass der beantragten einstweiligen Verfügung ab. Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin, die vor dem OLG Erfolg hatte. Die im Eilverfahren ergangene Entscheidung ist nicht anfechtbar.
Die Gründe:
Der Klägerin steht ein Unterlassungsanspruch zu. Durch das Setzen von Cookies hat die Beklagte gegen die gesetzlichen Vorgaben verstoßen. Die Klägerin hat substantiiert vorgetragen, dass auf ihren Geräten Cookies beim Besuch mehrerer Internetseiten ohne ihre Einwilligung gespeichert worden sind. Das Gesetz verpflichtet auch die Beklagte. Es verbietet jedermann den Zugriff auf vernetzte Endeinrichtungen ohne die Einwilligung des Endnutzers. Damit erfasst es jeden Akteur, der eine konkrete Speicher- oder Zugriffshandlung beabsichtigt.
Die Beklagte haftet auch als Täterin für diese Rechtsverletzung. Sie speichert die Informationen in Form von Cookies auf den Endeinrichtungen der Nutzer, sobald die entsprechende Anforderung durch den von ihr bereit gestellten Programmcode auf der vom Nutzer besuchten Internetseite ausgelöst wird. Zudem greift sie auf die hinterlegten Informationen zu, indem sie sich diese von den Betreibern der Internetseiten zur Verfügung stellen lässt, nachdem diese die Informationen ausgelesen haben. Sie hat damit die Speicherung der Cookies ohne Einwilligung adäquat kausal verwirklicht.
Soweit die Beklagte sich darauf verlässt, dass die jeweiligen Webseiten-Betriebe die erforderliche Einwilligung einholen, entlastet sie dies nicht. Sie bleibt darlegungs- und beweisbelastet für den Umstand, dass die Endnutzer vor der Speicherung von Cookies auf ihren Endgeräten eingewilligt haben. Wie sie diesen Nachweis führt, obliegt ihr. Sie muss aber sicherstellen, dass diese Einwilligung vorliegt. Das Gesetz geht zu Recht davon aus, dass dieser Nachweis der Beklagten sowohl technisch - als auch rechtlich - möglich ist.
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