OLG Oldenburg v. 4.6.2024 - 13 U 110/23

Negative Google-Bewertung durch Nicht-Kunden

Die negative Bewertung einer Anwaltskanzlei im Unternehmensprofil von Google kann auch dann zulässig sein, wenn der Bewertende nicht Mandant war. Erforderlich ist jedoch ein ergänzender Zusatz, selbst kein Mandant der Kanzlei gewesen zu sein.

Der Sachverhalt:
Die Klägerin ist eine Rechtsanwaltskanzlei, der Beklagter ist Händler. Der Beklagte hinterließ im Google-Unternehmensprofil der Klägerin eine negative Bewertung, nachdem er mit einem Rechtsanwalt der Kanzlei Kontakt gehabt hatte. Bei dem Anwalt handelte es sich jedoch nicht um den eigenen Rechtsanwalt des Beklagten, sondern um den seines Geschäftspartners. Der Geschäftspartner hatte seinen Anwalt eingeschaltet, nachdem es Unklarheiten über die - steuerrechtlich relevante - Gestaltung der Rechnung des Beklagten gegeben hatte. Daraufhin kam es zu einem Telefonat zwischen dem Beklagten und dem Anwalt seines Geschäftspartners wegen der Formalien der Rechnung.

Weil er mit dem Inhalt des Telefonats nicht einverstanden war, entschloss sich der Beklagte zu einer Google-Bewertung mit nur einem von fünf Sternen nebst negativem Kurzkommentar. Die Klägerin nahm den Beklagten auf Unterlassung in Anspruch und forderte ihn zur Löschung der Bewertung auf.

Das LG gab der Klage statt; die Bewertung stelle einen rechtswidrigen Eingriff in den ausgeübten und eingerichteten Gewerbebetrieb (Art. 12 GG) dar. Die Berufung des Beklagten hatte vor dem OLG teilweise Erfolg. Das Urteil ist rechtskräftig.

Die Gründe:
Es liegt ein Eingriff in den Gewerbebetrieb vor. Die Bewertung stellt jedoch eine Meinungsäußerung dar, so dass eine Abwägung mit der Meinungsfreiheit (Art. 5 GG) erforderlich ist. Dabei ist zu berücksichtigen, das die Bewertung unternehmerischer Leistungen auf Google-Profilen von der Allgemeinheit in der Regel nicht als reine Meinungsäußerung, sondern als Bewertung einer tatsächlich in Anspruch genommenen Dienstleistung verstanden wird.

Die Bewertung des Beklagten erweckt daher den Eindruck, auf einer eigenen Kundenerfahrung zu basieren. Hier kam der Beklagte zwar indirekt, nämlich als Gegenpartei, mit dem Leistungsangebot der Kanzlei in Kontakt und durfte diesen Kontakt aufgrund des hohen Stellenwertes der Meinungsfreiheit auch im Internet bewerten. Er hätte dabei aber deutlich machen müssen, dass seinen Erfahrungen kein eigenes Mandatsverhältnis zu der von ihm bewerteten Kanzlei zugrunde lag.

Denn die Bewertungen von Rechtsanwaltskanzleien richtet sich in erster Linie an Personen, die selbst auf der Suche nach anwaltlicher Beratung sind. Die Bewertung des Beklagten besitzt aber nicht die gleiche Aussagekraft wie die Bewertung eines Mandanten des Rechtsanwaltes. Für die Zielgruppe von Anwaltsbewertungen ist in erster Linie die anwaltliche Leistung für den eigenen Mandanten von Interesse, die der Beklagte hier aber gar nicht bewerten konnte.

Nach alldem muss der Beklagte die Bewertung zwar nicht vollständig löschen, er hat sie aber um den Zusatz zu ergänzen, selbst kein Mandant der Anwaltskanzlei gewesen zu sein.

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Verlag Dr. Otto Schmidt vom 20.09.2024 13:18
Quelle: OLG Oldenburg PM vom 20.9.2024

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