OLG Hamburg v. 26.9.2024 - 5 UKI 1/23

Kündigungsbutton auf Website des Anbieters und des Vermittlers erforderlich

Der Unternehmer hat sicherzustellen, dass der Verbraucher auf der Webseite eine Erklärung zur ordentlichen oder außerordentlichen Kündigung eines auf der Webseite abschließbaren Vertrags über eine Kündigungsschaltfläche abgeben kann. Die Kündigungsschaltfläche muss mit den Wörtern „Verträge hier kündigen“ oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet sein. Es ist dabei irrelevant, ob die Webseite vom Unternehmer selbst oder einem Dritten betrieben wird.

Der Sachverhalt:
Der Kläger beanstandet das Fehlen einer sog. Kündigungsschaltfläche auf der Webseite v...de und die Beschriftung einer sog. Bestätigungsschaltfläche (Kündigungsbutton) auf der Webseite l...de. Die Beklagte bietet auf dem Portal v...de Verbrauchern den Abschluss von Strom- und Gasverträgen an.

Der Kläger, der Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände – V. B. e.V. – (vzbv), ist der Dachverband aller 16 Verbraucherzentralen.

Der Kläger macht geltend, das Verhalten der Beklagten verstoße gegen § 312k Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 BGB. Die Beklagte stelle nicht sicher, dass Verbraucher eine Kündigung nach den Vorgaben des § 312k BGB abgeben könnten. Auf der Webseite v...de fehle ein Hinweis, dass die über diese Webseite abgeschlossenen Strom- und Gasverträge auch online gekündigt werden könnten. Die Webseite v...de verweise nicht auf das Kündigungsformular der Beklagten https://www...de/vertrag-kuendigen/. Die Beklagte treffe auch bezüglich der Webseite v...de die Verpflichtung aus § 312k BGB, da sie auf dieser Webseite den Abschluss von Verträgen ermögliche. Die Beklagte hätte die V. GmbH verpflichten müssen, auf die Online-Kündigungsmöglichkeit hinzuweisen.

Auch die Ausgestaltung auf https://www...de/vertrag-kuendigen/ verstoße gegen § 312k Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 BGB. Es müsse auf der Bestätigungsseite eine sog. Bestätigungsschaltfläche zu finden sein, mit welcher der Verbraucher die Kündigungserklärung abgeben könne. Diese Bestätigungsschaltfläche müsse mit den Worten „jetzt kündigen“ oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet sein. Die von der Beklagten verwendete Formulierung „Kündigungsabsicht abschicken“ lasse die von § 312k BGB geforderte Deutlichkeit vermissen.

Das OLG hat der Klage stattgegeben.

Die Gründe:
Die Beklagte ist verpflichtet, auch auf v...de eine sog. Kündigungsschaltfläche gem. § 312k Abs. 2 BGB vorzuhalten.

Nach § 312k Abs. 2 Satz 1 BGB hat der Unternehmer sicherzustellen, dass der Verbraucher auf der Webseite eine Erklärung zur ordentlichen oder außerordentlichen Kündigung eines auf der Webseite abschließbaren Vertrags nach § 312k Abs. 1 Satz 1 BGB über eine Kündigungsschaltfläche abgeben kann. Gem. § 312k Abs. 2 Satz 2 BGB muss die Kündigungsschaltfläche gut lesbar mit nichts anderem als den Wörtern „Verträge hier kündigen“ oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet sein.

Nach § 312k Abs. 2 Satz 3 BGB muss sie den Verbraucher unmittelbar zu einer Bestätigungsseite führen, die
1. den Verbraucher auffordert und ihm ermöglicht Angaben zu machen
a) zur Art der Kündigung sowie im Falle der außerordentlichen Kündigung zum Kündigungsgrund,
b) zu seiner eindeutigen Identifizierbarkeit,
c) zur eindeutigen Bezeichnung des Vertrags,
d) zum Zeitpunkt, zu dem die Kündigung das Vertragsverhältnis beenden soll,
e) zur schnellen elektronischen Übermittlung der Kündigungsbestätigung an ihn und

2. eine Bestätigungsschaltfläche enthält, über deren Betätigung der Verbraucher die Kündigungserklärung abgeben kann und die gut lesbar mit nichts anderem als den Wörtern „jetzt kündigen“ oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet ist.

Gem. § 312k Abs. 2 Satz 4 BGB müssen die Schaltflächen und die Bestätigungsseite ständig verfügbar sowie unmittelbar und leicht zugänglich sein.

Der Begriff der Webseite ist deckungsgleich mit § 312j Abs. 1 BGB zu verstehen. Es ist irrelevant, ob die Webseite vom Unternehmer selbst oder einem Dritten betrieben wird. In letzterem Fall hat der Unternehmer sicherzustellen, dass der Betreiber den Pflichten nach § 312k BGB nachkommt, z.B. durch vertragliche Abrede. Für die Anwendung von § 312k BGB ist allein entscheidend, ob der Vertragsschluss über die Webseite ermöglicht wird, nicht dass er tatsächlich auf diesem Wege abgeschlossen wurde.

Hier bietet die Beklagte unstreitig (auch) auf der Webseite v...de Verbrauchern den Abschluss von Strom- und Gasverträgen mit ihr an. Dann muss auf dieser Dritt-Webseite auch eine Online-Kündigungsmöglichkeit über eine sog. Kündigungsschaltfläche vorgesehen sein.

Nach § 312k Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 BGB muss die sog. Bestätigungsschaltfläche, über deren Betätigung der Verbraucher die Kündigungserklärung abgeben kann, gut lesbar mit nichts anderem als den Wörtern „jetzt kündigen“ oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet sein.


Eine Bestätigungsschaltfläche „Kündigungsabsicht abschicken“ ist nicht ebenso eindeutig wie „jetzt kündigen“. Jedenfalls kann bei der Formulierung „Kündigungsabsicht abschicken“ und dabei vor allem dem gewählten Wort „Kündigungsabsicht“ der Eindruck entstehen, dass noch keine endgültige Kündigungserklärung damit verbunden ist. Damit genügt diese Formulierung nicht den gesetzlichen Anforderungen.

Mehr zum Thema:

Aufsatz:
Unzulässige Gestaltung des „Kündigungsbuttons“ gem. § 312k BGB im elektronischen Geschäftsverkehr
Philipp Sümmermann, DB 2024, 2150

Rechtsprechung:
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Verlag Dr. Otto Schmidt vom 05.11.2024 11:38
Quelle: Justiz Hamburg online

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