BGH v. 27.3.2025 - I ZR 64/24
Portale zur Geltendmachung von Fluggastrechten: Wettbewerbsverhältnis wegen hinreichender Gleichartigkeit des Leistungsangebots
Zwischen einer Fluggesellschaft, die eine internetgestützte Eingabemöglichkeit zur Geltendmachung von gegen sie gerichteten Entschädigungsansprüchen ihrer Kunden nach der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 anbietet, und dem Betreiber eines Internetportals, das ebenfalls der Geltendmachung solcher Entschädigungsansprüche dient, besteht wegen einer hinreichenden Gleichartigkeit des Leistungsangebots ein konkretes Wettbewerbsverhältnis i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 4 UWG.
Der Sachverhalt:
Die Klägerin ist eine in I. ansässige Fluggesellschaft. Die Beklagte betreibt ein Internetportal zur Durchsetzung von Ansprüchen nach der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen. Die Beklagte lässt sich im Fall ihrer Beauftragung die Ansprüche der Fluggäste zum Zweck der Durchsetzung abtreten. Im Erfolgsfall erhebt sie eine Provision, ggf. zzgl. eines Anwaltszuschlags. Die Klägerin hält Angaben der Beklagten in einer E-Mail an Kunden und auf den Internetseiten der Beklagten für irreführend, herabsetzend und aus anderen Gründen lauterkeits- und deliktsrechtlich unzulässig.
Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin - soweit noch von Bedeutung - Unterlassung von Angaben, die in einer im November 2019 von der Beklagten an ihre Kunden versandten E-Mail enthalten waren, in denen es hieß, die Klägerin ignoriere die Beauftragung der Beklagten regelmäßig, sie trete Verbraucherrechte mit Füßen und versuche strategisch Fluggastrechteportale zu sabotieren, weshalb die Kunden Kontaktversuche der Klägerin ignorieren sollten. Weiter begehrte die Klägerin Unterlassung der auf der Internetseite der Beklagten angezeigten Äußerung: "You are more than likely to meet a brick wall with the R. customer service in the event of a challenge".
Ferner begehrte die Klägerin das Verbot einer auf den Internetseiten der Beklagten in deutscher und englischer Sprache angezeigten Grafik mit der Überschrift "Der Kampf um Ihre Entschädigung im Vergleich", in der unterschiedliche Wege der Geltendmachung von Entschädigungsforderungen gegenübergestellt und die eigenhändige Geltendmachung als "ärgerlich und aussichtslos" zusammengefasst wurde. Die Klägerin beanstandet zudem das Fehlen eines Hinweises auf der Internetseite der Beklagten auf die Möglichkeit einer kostenlosen gesetzlichen Schlichtung sowie auf das mögliche Anfallen eines Anwaltskostenzuschlags. Außerdem verlangte die Klägerin die Verurteilung der Beklagten zum Ersatz von Abmahnkosten i.H.v. rd. 3.200 € nebst Zinsen.
LG und OLG gaben der Klage teilweise statt. Auf die Revision der Klägerin hob der BGH das Urteil des OLG auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung dorthin zurück.
Die Gründe:
Die geltend gemachten lauterkeitsrechtlichen Ansprüche können mit der vom OLG gegebenen Begründung nicht verneint werden. Das OLG hat der Klägerin zu Unrecht die Anspruchsberechtigung als Mitbewerberin i.S.v. § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG abgesprochen.
Nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 UWG (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG a.F.) ist "Mitbewerber" jeder Unternehmer, der mit einem oder mehreren Unternehmern als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis steht. Ein im Streitfall allein unter dem Gesichtspunkt der Förderung eigenen Wettbewerbs in Betracht kommendes konkretes Wettbewerbsverhältnis kann auf zweifache Weise begründet werden. Ein konkretes Wettbewerbsverhältnis liegt vor, wenn beide Parteien gleichartige Waren oder Dienstleistungen innerhalb desselben Endverbraucherkreises abzusetzen versuchen und daher das Wettbewerbsverhalten des einen den anderen beeinträchtigen, das heißt im Absatz behindern oder stören kann. Ein solcher Substitutionswettbewerb setzt voraus, dass sich die beteiligten Unternehmer auf demselben sachlich, räumlich und zeitlich relevanten Markt betätigen, ohne dass sich der Kundenkreis und das Angebot der Waren oder Dienstleistungen vollständig decken müssen. Ein konkretes Wettbewerbsverhältnis setzt nicht voraus, dass die Parteien auf der gleichen Vertriebsstufe oder in der gleichen Branche tätig sind, solange sie letztlich gleichartige Waren oder Dienstleistungen innerhalb desselben Endverbraucherkreises abzusetzen versuchen.
Ein konkretes Wettbewerbsverhältnis kann ferner - bei Fehlen eines Substitutionsverhältnisses - vorliegen, wenn der Wettbewerb einer Partei durch die Handlung einer anderen Partei beeinträchtigt wird (Beeinträchtigungswettbewerb). Weil im Interesse eines wirksamen lauterkeitsrechtlichen Individualschutzes grundsätzlich keine hohen Anforderungen an das Vorliegen eines konkreten Wettbewerbsverhältnisses zu stellen sind, genügt für die Annahme eines solchen, dass sich der Verletzer durch seine Verletzungshandlung im konkreten Fall in irgendeiner Weise in Wettbewerb zu dem Betroffenen stellt. Dies ist der Fall, wenn zwischen den Vorteilen, die die eine Partei durch eine Maßnahme für ihr Unternehmen oder das eines Dritten zu erreichen sucht, und den Nachteilen, die die andere Partei dadurch erleidet, eine Wechselwirkung in dem Sinne besteht, dass der eigene Wettbewerb gefördert und der fremde Wettbewerb beeinträchtigt werden kann. Nicht ausreichend ist es allerdings, wenn die Maßnahme den Anderen nur irgendwie in seinem Marktstreben betrifft und es an jeglichem Konkurrenzmoment im Angebots- oder Nachfragewettbewerb fehlt. Für die Annahme eines Wettbewerbsverhältnisses ist vielmehr erforderlich, dass die von den Parteien angebotenen Waren oder Dienstleistungen einen wettbewerblichen Bezug zueinander aufweisen. Da es für die wettbewerbsrechtliche Beurteilung regelmäßig nur um die konkret beanstandete Wettbewerbshandlung geht, genügt es, dass die Parteien durch eine Handlung miteinander in Wettbewerb getreten sind, auch wenn ihre Unternehmen im Übrigen unterschiedlichen Branchen oder Wirtschaftsstufen angehören.
Bei Zugrundelegung dieser Maßstäbe hat das OLG zu Unrecht das Bestehen eines Wettbewerbsverhältnisses zwischen den Parteien abgelehnt. Die Parteien treten durch das hinreichend gleichartige Angebot, Fluggästen die Geltendmachung von Entschädigungsansprüchen zu ermöglichen, miteinander in Substitutionswettbewerb. Die Klägerin bietet ihren Kunden durch Bereitstellung einer internetbasierten Eingabemöglichkeit die Möglichkeit, gegen die Klägerin gerichtete Entschädigungsansprüche nach der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 geltend zu machen. Die Beklagte bietet Kunden der Klägerin an, mit Hilfe des Internetportals der Beklagten Entschädigungsansprüche gegenüber der Klägerin geltend zu machen, und verlangt hierfür im Erfolgsfall ein Entgelt. Dabei erschöpft sich die Dienstleistung der Beklagten nicht im Angebot einer internetbasierten Eingabemöglichkeit, sondern ihr Service umfasst gegebenenfalls auch die gerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen mit anwaltlicher Hilfe.
Die Angebote der Parteien sind aus der hierfür maßgeblichen Sicht der Kunden der Klägerin als Endabnehmer insoweit austauschbar, als sie jeweils die Anmeldung von Entschädigungsansprüchen bei der Klägerin ermöglichen. Kunden können sich zur Geltendmachung ihrer Entschädigungsansprüche des Angebots beider Parteien bedienen. Die hierdurch begründete hinreichende Gleichartigkeit der Dienstleistungen wird nicht dadurch berührt, dass die Beklagte auch die mit anwaltlicher Hilfe unternommene gerichtliche Geltendmachung nicht freiwillig erfüllter Ansprüche, also eine über die Anmeldung von Ansprüchen hinausgehende Leistung, anbietet.
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