EuGH, Anhörung in der Rechtssache C-128/11
Mit Spannung wird eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs im Vorlageverfahren des Bundesgerichtshofs zur Zulässigkeit des Vertriebs „gebrauchter“ Softwarelizenzen erwartet. In der Anhörung vom 6.3.2012 haben die Parteien dem Gericht ihre Standpunkte dargelegt. Der Generalanwalt will seinen Schlussantrag am 24.4.2012 stellen. Mit einer Entscheidung des EuGH ist wohl erst in der 2. Jahreshälfte 2012 zu rechnen. Auf Grundlage des EuGH-Spruchs wird der BGH sein Urteil fällen.
In einer Reaktion auf die Anhörung zeigt sich Usedsoft hinsichtlich des Verfahrensausgangs optimistisch. Dies auch, da Oracle nach einer Meldung von IT-Business (bislang von Oracle noch nicht bestätigt) vor dem Gericht eingestanden haben soll, dass eine Unterscheidung zwischen einer Softwaredistribution mittels Datenträger und einer Online-Übermittlung unerheblich für die Frage nach der Erschöpfung sei. Der Kammer-Präsident Skouris soll Oracle daraufhin „irreführende Argumentation“ vorgeworfen haben, so IT-Business.
Worum geht’s?
Usedsoft handelt mit sogenannten gebrauchten Softwarelizenzen, die Usedsoft zuvor von Unternehmen aufkauft und den eigenen Kunden – gegenüber einer Lizenzierung direkt vom Hersteller der Software – verbilligt anbietet. Dabei erhält der Erwerber von Usedsoft nur die Lizenz, nicht die Software, die sich der Erwerber selbst beschaffen muss. Die Software bieten Hersteller im Rahmen einer digitalen Distribution oft zum Download auf ihrer Website an. Die Lizenzbedingungen von Oracle verbieten explizit eine Weitergabe der Nutzungsrechte an der Software.
Oracle sieht sich durch das Vorgehen von Usedsoft in ihren Rechten verletzt. Erwerber gebrauchter Softwarelizenzen sollen durch das Herunterladen der Software in das nach § 69c Nr. 1 UrhG ausschließlich dem Hersteller zustehende Recht zur Vervielfältigung eingreifen. Da das Usedsoft-Geschäftsmodell die eigenen Kunden zu diesem Eingriff veranlasse, könne Usedsoft auf Unterlassung in Anspruch genommen werden.
Landgericht und das Berufungsgericht sind dieser Argumentation gefolgt und haben zugunsten von Oracle entschieden. Auf die Revision von Usedsoft hin hat der Bundesgerichtshof das Verfahren ausgesetzt und dem EuGH Fragen zur Auslegung des Rechtsschutzes von Computerprogrammen zur Entscheidung vorgelegt.
Vorlageverfahren des BGH
Der BGH hält es für denkbar, dass sich Usedsoft-Kunden auf die Regelung des § 69d Abs. 1 UrhG berufen können, die Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2009/24/EG ins deutsche Recht umsetzt und daher richtlinienkonform auszulegen ist.
Nach Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2009/24/EG bedarf die Vervielfältigung eines Computerprogramms – solange nichts anderes vereinbart ist – nicht der Zustimmung des Rechtsinhabers, wenn sie für eine bestimmungsgemäße Benutzung des Computerprogramms durch den rechtmäßigen Erwerber notwendig ist. Es stellt sich daher die Frage, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen derjenige, der eine gebrauchte Softwarelizenz erworben hat, als „rechtmäßiger Erwerber“ des entsprechenden Computerprogramms anzusehen ist. In diesem Zusammenhang kann sich, so der BGH, auch die weitere Frage stellen, ob sich das Verbreitungsrecht des Rechtsinhabers erschöpft, wenn ein Computerprogramm mit seiner Zustimmung im Wege der Online-Übermittlung in den Verkehr gebracht worden ist. Siehe zum Ganzen auch ausführlich Witzel, Key Questions On Distribution of Used Software – Referral To CJEU, CRi 2011, 44.
Keine Tendenz des EuGH erkennbar
Es wäre verfrüht, auf Basis dessen, was bislang über die Anhörung nach außen gedrungen ist, bereits einen Sieger küren zu wollen. Der Streit über die Reichweite des Erschöpfungsgrundsatzes ist auch mit der berichteten Einlassung seitens Oracle keineswegs erledigt. Ob unterschiedliche Vertriebswege (online/offline) eine unterschiedliche rechtliche Behandlung der darüber vertriebenen Werke rechtfertigen ist eine der spannenden Fragen, auf deren Klärung wir wohl noch einige Monate warten müssen.
Verfahrensgang:
- LG München I v.15.3.2007 – 7 O 7061/06
- OLG München v. 3.7.2008 – 6 U 2759/07
- BGH v. 3.2.2011 – I ZR 129/08
- EuGH – C-128/11 (anhängig)
Quellen:
- Golem, Meldung vom 6.3.2012
- IT-Business, Meldung vom 6.3.2012
- Witzel, Key Questions On Distribution of Used Software – Referral To CJEU, CRi 2011, 44
Ein Trackback
[…] 资料链接: Oracle gegen Usedsoft: Entscheidung zum Handel mit gebrauchten Softwarelizenzen vertagt […]