Die Schaffung von Transparenz gehört zu den zentralen Forderungen an eine umfassende Modernisierung des Datenschutzrechts. Das BVerfG verlangt Transparenz, um dem „diffusen Gefühl der Bedrohlichkeit“ entgegenzuwirken, das den Internetnutzer beschleicht, wenn er nicht weiß, welche Datenspuren er hinterlässt und was mit diesen Datenspuren geschieht. Und die Internetwirtschaft hat ein klares Interesse an Normen, die gleiche Regeln für alle aufstellen, wenn es um die Abfassung von Datenschutzbestimmungen geht. Ohne solche Regeln bleibt unklar, in welcher Genauigkeit und Ausführlichkeit Belehrungen vorgeschrieben sind. Dies führt zu Streit mit Datenschutzbehörden und Verbänden – wie zuletzt in dem Verfahren, das der vzbv gegen Facebook geführt hat:
Die Europäische Kommission setzt in ihrem Entwurf einer Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) erstaunlich wenig auf Transparenz. Art. 14 DS-GVO unterscheidet sich nur wenig von Art. 10 und 11 der EU-Datenschutzrichtlinie (DSRL), die aus dem Jahre 1995 stammt. Wie die alte RL setzt die DS-GVO auf unbestimmte Rechtsbegriffe. Für die Belehrung des Betroffenen soll es unter anderem auf „Treu und Glauben“ und seine „berechtigten Interessen“ ankommen.
Substantiell neu sind einige Rechts(behelfs)belehrungen und eine Verpflichtung zur Belehrung des Betroffenen über die „Dauer der Speicherung“, die im Zusammenhang mit dem problematischen „Recht auf Vergessen“ steht. Insgesamt würde Art. 14 DS-GVO die Transparenz beim Umgang mit Daten nur wenig verbessern, vgl. auch Härting/Schneider, Datenschutz-Grundverordnung v. 14.2.2012.
Vergleich Art. 14 DS-GVO und Art. 10, 11 DSRL
Informationspflichten |
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Art. 14 DS-GVO | Art. 10, 11 RL |
a) Namen und die Kontaktdaten des für die Verarbeitung Verantwortlichen + Vertreter+ Datenschutzbeauftragter |
 a) Identität des Verantwortlichen und Vertreters, Art. 10 lit. a, Art. 11 lit. a RL. |
b) Zwecke, für die Daten verarbeitet werden, einschließlich der Geschäfts- undallgemeinen Vertragsbedingungen … beziehungsweise die von dem für die Verarbeitung Verantwortlichen verfolgten berechtigten Interessen… |
b) Zweckbestimmungen der Verarbeitung, Art. 10 lit. a, Art. 11 lit. a RL |
c) Die Dauer der Speicherung |
 Neu.d)
das Bestehen eines Rechts auf Auskunft
sowie Berichtigung oder Löschungdersie
betreffenden personenbezogenen Daten durch den für die Verarbeitung
Verantwortlichen
beziehungsweise eines Widerspruchsrechts
gegen die
Verarbeitung dieser Daten,
Belehrung über Auskunfts- und Berichtigungsrechte in Art.
10 lit. c, 3. Spiegelstrich, und Art. 11 Abs. 1 lit. c, 3. Spiegelstrich, RL
vorgeschrieben.
Belehrung über Löschungs- und Widerspruchsrechte nicht.
(aber Widerspruchsecht besteht, Art. 14 RL)e)
das Bestehen eines Beschwerderechts
bei der Aufsichtsbehörde sowie derenKontaktdaten,
Neu.f)
die Empfänger oder Kategorien von Empfängern der
personenbezogenenDaten,Entspricht Art. 10 lit. c, 1. Spiegelstrich, und Art. 11
Abs. 1 lit. c, 2. Spiegelstrich RL.g)
gegebenenfalls die Absicht des für die Verarbeitung Verantwortlichen, dieDaten
an ein Drittland oder eine internationale Organisation zu
übermitteln,
sowie
das dort geltende Datenschutzniveau unter Bezugnahme auf einen
Angemessenheitsbeschluss der Kommission,
Neu.h)
sonstige Informationen, die unter Berücksichtigung der besonderen Umstände,unter
denen die personenbezogenen Daten erhoben werden, notwendig sind,
um
gegenüber der betroffenen Person eine Verarbeitung
nach Treu und
Glauben zu
gewährleisten.Entspricht Art. 10 lit. c und Art. 11 Abs. 1 lit. c RL
(„Treu und Glauben).Absatz
2: Werden die personenbezogenen Daten bei
der betroffenen Personerhoben, teilt derfür
die Verarbeitung Verantwortliche dieser Person neben den in Absatz 1
genannten
Informationen
außerdem mit, ob die Bereitstellung
der Daten obligatorisch oder
fakultativ ist
und welche mögliche Folgen die
Verweigerung der Daten hätte.
Entspricht Art 10 lit. c, 2. Spiegelstrich RL.
Absatz
3: Werden die personenbezogenen Daten nicht
bei der betroffenen Personerhoben, teiltder
für die Verarbeitung Verantwortliche dieser Person neben den in Absatz 1
genannten Informationen außerdem die Herkunft der personenbezogenen Daten mit.
Entspricht Art. 12 lit. a, 2. Spiegelstrich RL (allerdings
nur Auskunftsrecht).Absatz
4: Der für die Verarbeitung Verantwortliche erteilt die Informationen gemäß
denAbsätzen
1, 2 und 3
a) zum Zeitpunkt der Erhebung der
personenbezogenen Daten bei der betroffenen
Person oder
b)
falls die personenbezogenen Daten nicht
bei der betroffenen Person erhoben
werden,
zum Zeitpunkt ihrer Erfassung oder
innerhalb einer angemessenen
Frist nach ihrer Erhebung, die den besonderen
Umständen, unter denen die
Daten
erhoben oder auf sonstige Weise verarbeitet wurden, Rechnung trägt,
oder,
falls die Weitergabe an einen
Empfänger beabsichtigt ist, spätestens
zum
Zeitpunkt der
ersten Weitergabe.
Im Art. 10 der RL wurde der Zeitpunkt der
Informationspflicht nicht ausdrücklich geregelt.
Art. 11 RL verlangt dagegen, dass die Information bei
Beginn der Speicherung zu erfolgen hat.
Absatz
5: Die Absätze 1 bis 4 finden in folgenden Fällen keine Anwendung:
a)
Die betroffene Person verfügt bereits
über die Informationen gemäß den
Absätzen
1, 2 und 3 oder
b)
die Daten werden nicht bei der
betroffenen Person erhoben und die
Unterrichtung erweist sich als unmöglich oder
ist mit einem unverhältnismäßig
hohen
Aufwand verbunden oder
c) die
Daten werden nicht bei der betroffenen Person erhoben und die Erfassung
oder Weitergabe ist ausdrücklich per
Gesetz geregelt oder
d)
die Daten werden nicht bei der betroffenen Person erhoben und die
Bereitstellung der Informationen greift
nach Maßgabe des Unionsrechts oder
des Rechts der Mitgliedstaaten gemäß
Artikel 21 in die Rechte und
Freiheiten
anderer Personen
ein.
Entsprechende Ausnahmen ergeben sich überwiegend aus Art.
11 Abs. 1 und 2 RLÂ Absatz
6: Im Fall des Absatzes 5 Buchstabe b ergreift der für die Verarbeitung
Verantwortlichegeeignete Maßnahmen zum Schutz der
berechtigten Interessen der betroffenen
Person.
Entsprechende Regelung in Art. 11 Abs. 2 RL.Absatz
7: Die Kommission wird ermächtigt, delegierte
Rechtsaktenach Maßgabe von Artikel86
zu erlassen, um Einzelheiten zu den Kategorien von Empfängern gemäß Absatz 1
Buchstabe
f, den Anforderungen an Informationen
gemäß Absatz 1 Buchstabe g, den
Kriterien für die Erteilung sonstiger
Informationen im Sinne von Absatz 1
Buchstabe
h
für verschiedene Bereiche und
Verarbeitungssituationen und zu den Bedingungen
und
geeigneten Garantien im Hinblick auf die Ausnahmen gemäß Absatz 5
Buchstabe
b zu regeln. Dabei ergreift die Kommission geeignete Maßnahmen für
Kleinst und Kleinstunternehmen sowie mittlere Unternehmen.
Neu.Absatz
8: Die Kommission kann Standardvorlagen für die
Bereitstellung der Informationengemäß
den Absätzen 1 bis 3 festlegen, wobei sie gegebenenfalls die Besonderheiten
und
Bedürfnisse der verschiedenen Sektoren und Verarbeitungssituationen
berücksichtigt.
Die entsprechenden Durchführungsrechtsakte werden in
Übereinstimmung mit dem Prüfverfahren gemäß Artikel 87
Absatz 2 erlassenNeu.