Die Medienkampagne gegen Facebook, die die schleswig-holsteinischen Datenschutzbehörde begann, warf verfassungsrechtliche Fragen auf. Eine Behörde ist bei öffentlichen Äußerungen an Recht und Gesetz gebunden und darf nicht versuchen, mit Mitteln der Öffentlichkeitsarbeit Ziele zu erreichen, die sie bei Ausübung ihrer gesetzlichen Befugnisse (etwa per Untersagungsbescheid) nicht ohne weiteres erreichen kann (siehe Härting, „Öffentlichkeitsarbeit einer Landesbehörde“ und Härting, CR 2011, 585).
Einen ähnlichen Fall hat gestern das OVG Münster (Beschl. v. 23.4.2012 – 13 B 127/12; dazu auch Wiki auf Powercigs.de v. 23.4.2012) entschieden. Es ging um die E-Zigarette, vor deren Verkauf die nordrhein-westfälische Gesundheitsministerin gewarnt hatte. Das OVG Münster bejahte einen Grundrechtseingriff mit der Begründung, die Ministerin habe mit ihren öffentlichen Äußerungen ein Verbot durchsetzen wollen, ohne dass es hierfür eine Rechtsgrundlage gab:
„Wenn die Informationsmitteilung geeignet ist, als funktionales Äquivalent Verbotsverfügungen der Behörden (hier: der Gesundheitsbehörden) auch im Hinblick auf ihre Wirkung zu ersetzen, sind indessen die besonderen Bindungen der Rechtsordnung zu beachten, die für einen Grundrechtseingriff gelten… Vorliegend spricht mit Rücksicht auf die Berichterstattung in den Medien zur Verkehrsfähigkeit der E-Zigarette Ãœberwiegendes dafür, dass die streitigen Äußerungen des Ministeriums wie ein Verbot wirken und das Ministerium die Wirkung auch angestrebt hat.“
Für die Kieler Kampagne galt dasselbe: Erklärtes Ziel der Datenschutzbehörde war es, Unternehmen in Schleswig-Holstein dazu zu veranlassen, die Nutzung von Facebook-Fanseiten zu stoppen. Dies nicht mit den Instrumentarien, die der Behörde zu diesem Zweck zu Gebote stehen (Untersagungsverfügungen), sondern an allen Grundrechtsbindungen vorbei. Verfassungswidrig.