Eine auch für die Vertragspraxis auch im Softwarebereich wichtige Entscheidung hat das OLG München, Urt. v. 26.1.2012 – 23 U 3798/11, gefällt.
Danach besagt die Vereinbarung der Schriftform nicht, dass eine Kündigung nicht per E-Mail ausgesprochen werden kann. Das OLG München stützt sich dabei zutreffend auf § 127 Abs. 2 S. 1 BGB. Nach dieser Vorschrift ist eine rechtsgeschäftlich festgelegte Schriftform auch dann gewahrt, wenn die entsprechenden Schriftstücke telekommunikativ übermittelt werden. So bleibt eine Kündigung per E-Mail möglich.
Die Entscheidung des OLG München macht noch einmal deutlich, wie wichtig sorgfältige vertragliche Vereinbarungen auch bei Schriftformklauseln sein können. Für die Vertragspraxis bedeutet dies insbesondere, dass man sorgfältig überlegen muss, ob man solche Kündigungen will oder nicht. Je nach dem kann man natürlich vertraglich auch vereinbaren, dass Schriftform im Sinne des Vertrages nicht E-Mail ist.
Die ziemlich chaotische Praxis vieler Softwareprojekte, gerade was den E-Mailverkehr betrifft, dürfte eher dazu neigen, die Form des einfachen E-Mails auszuschließen und bei Schriftform wirklich Papier zu verlangen oder zumindest ein eingescanntes Dokument in bestimmten Formaten. Dies sollte dann aber unbedingt im entsprechenden Vertrag ausdrücklich vereinbart werden.
Zwei Anmerkungen:
1. Die Entscheidung gilt nicht für die gesetzliche Schriftform. Diese bedarf der Übermittlung der eigenhändigen Unterschrift oder im elektronischen Bereich der Übermittlung der qualifizierten digitalen Signatur.
2. Die Wirkung von Schriftformklauseln für vertragliche Änderungs- und sonstige Vereinbarungen ist zweifelhaft, weil hier der BGH in ständiger Rechtsprechung entscheidet, dass diese abweichende Vereinbarung, die die Form nicht einhält, dies nicht verhindert.