Eine Anwaltskanzlei verfolgt im Auftrag von Unternehmen aus der Pornoindustrie Urheberrechtsverstöße durch branchenübliche Abmahnungen. Offensichtlich ohne durchschlagenden Erfolg. Denn anderenfalls wären die „Abmahnanwälte“ kaum auf die Idee gekommen, anzukündigen, im Internet eine „Gegnerliste“ unter Namensnennung zu veröffentlichen.
Welchen Zweck soll eine solche Namensnennung haben?
Es kann nur darum gehen, tatsächliche oder vermeintliche Ansprüche der Mandanten durchzusetzen – auf Unterlassung und vor allem auf Zahlung beträchtlicher Gebühren. Diese Ansprüche ließen sich gewiss auch einklagen, dies ist jedoch bekanntermaßen schwierig, so dass man die „Ãœberholspur“ der Veröffentlichung wählt. Oder zumindest mit einer solchen Veröffentlichung droht. Dies wird so manchen „Gegner“ zu einer raschen Zahlung veranlassen.
Wenn der Zweck die Mittel nicht heiligt, gibt es Grund, an § 240 StGB zu denken – die strafbare Nötigung. Und wegen dieses nötigenden Zwecks der Veröffentlichung muss eine Abwägung zwischen Kommunikationsfreiheit und Persönlichkeitsrechten zu Lasten der Anwälte ausfallen.
Das Landgericht Essen hat im Ergebnis zwar am Donnerstag so entschieden (LG Essen, Beschl. v. 30.8.2012 – 4 O 263/12, demnächst in CR), die Entscheidungsgünde überzeugen indes nicht: Nicht weil die „Gegnerliste“ keine (oder schlechte) Werbung für die Anwälte darstellt oder weil die Angeprangerten keine Kaufleute sind, ist die Veröffentlichung verboten, sondern weil die Veröffentlichung einen nötigenden Zweck verfolgt, den die Rechtsordnung weder schützt noch akzeptiert.
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