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ULD ./. Facebook: Jetzt will Weichert gesperrten Nutzern helfen

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„Von Facebook gesperrt“: Wenn Facebook einen Account stilllegt, trifft dies den Nutzer hart. Denn er verliert den Zugriff auf seine Freundesliste und die von ihm geposteten Texte und Bilder.

Facebook sperrt Accounts bei Verstößen gegen die Facebook-Nutzungsbedingungen. Ein besonders häufiger Grund ist der Verstoß gegen die Klarnamenpflicht. Das Verbot, einen Facebook-Account unter einem Phantasienamen zu betreiben, ist seit geraumer Zeit sehr umstritten.

Maßnahmen des Unabhängigen Landeszentrums für Datenschutz in Schleswig-Holstein

Ausgerechnet der schleswig-holsteinische Datenschutzbeauftragte Thilo Weichert nimmt sich jetzt der von Facebook wegen eines verbotenden Pseudonyms gesperrten Nutzer an. Per Bescheid hat er heute Facebook Inc. (USA) und Facebook Ltd. (Irland) aufgegeben, Facebook-Nutzern eine pseudonyme oder anonyme Nutzung zu ermöglichen und gesperrte Nutzerkonten zu „entsperren“ (Facebook in USA: Anordnung nach § 38 Abs. 5 S. 1 BDSG zu „Sperrung von Nutzerkonten und Aufforderung an Nutzer zur Eingabe von Echtdaten durch Facebook“ v. 14.12.2012; Facebook in Irland: Anordnung nach § 38 Abs. 5 S. 1 BDSG zu „Sperrung von Nutzerkonten und Aufforderung an Nutzer zur Eingabe von Echtdaten durch Facebook“ v. 14.12.2012).

Weichert hat es nicht bei den Bescheiden und der Anordnung von Zwangsgeldern belassen, sondern wegen der empfindlichen Folgen einer Facebook-Sperre sogar sofortige Vollziehung angeordnet:

„Durch die Sperrung der Konten registrierter Nutzer können diese nicht mehr auf die von ihnen eingegebenen und verwalteten Informationen  zugreifen und mit anderen Nutzern kommunizieren. Eine besondere Dringlichkeit  besteht weiterhin, da zahlreiche Nutzer ihre Facebook-Konten auch für geschäftliche Zwecke nutzen und diese somit an ihrer Berufsausübung gehindert  sind. Dies greift in deren Berufsausübungsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG ein.“ (Begründung der Anordnung, Punkt C.)

Von einer Angewiesenheit von Nutzern auf Facebook wollte Weichert in der Vergangenheit nichts wissen, hielt er besipielsweise Fanseiten von Unternehmen für generell unzulässig und die Facebook-Nutzung durch Schulen für „katastrophal“ („Kieler Datenschützer fordert Verbot von Facebook-Schulseiten“, Lübecker Nachrichten online v. 29.4.2012).

Inhaltlich stützt sich Weichert auf § 13 Abs. 6 TMG:

„Der Diensteanbieter hat die Nutzung von Telemedien und ihre Bezahlung anonym oder unter Pseudonym zu ermöglichen, soweit dies technisch möglich und zumutbar ist. Der Nutzer ist über diese Möglichkeit zu informieren.“

Auch wenn man dies bei Facebook leugnen wird: § 13 Abs. 6 TMG ist auf Facebook anwendbar und verpflichtet Facebook dazu, deutschen Nutzern die Möglichkeit zu geben, Accounts unter Phantasienamen zu führen. Ãœberzeugende Gründe, warum dies für Facebook generell „unzumutbar“ sein sollte, gibt es nicht.

Keine Erfolgsaussichten

Dennoch haben die schleswig-holsteinischen Bescheide in dem zu erwartenden Zug durch die Gerichtsinstanzen keine Aussicht auf Bestand:

  • Regelunggehalt: Weichert möchte Facebook nicht nur die „Klarnamenpflicht“ für die Accounts untersagen, sondern verlangt eine Möglichkeit der „Registrierung“ unter Pseudonym. Dies jedoch gibt § 13 Abs. 6 TMG nicht her. § 13 Abs. 6 TMG verpflichtet  Anbieter wie Facebook keineswegs zum „Vertragsschluss mit einem Unbekannten“. Facebook darf somit die Angabe des „Klarnamens“ bei der Registrierung fordern (vgl. Hullen/Roggenkamp in Plath, BDSG, § 13 TMG, Rdnr. 43 m.w.N.), auch wenn der Account nicht unter dem „Klarnamen“, sodern unter einem Pseudonym geführt wird.
  • Absurd ist die Anordnung der sofortigen Vollziehung: Der schleswig-holsteinischen Behörde ist der „Klarnamenzwang“ bei Facebook seit langem bekannt. Weshalb jetzt eine Durchsetzung des § 13 Abs. 6 TMG im Norden der Republik so dringlich sein soll, dass der Ausgang eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nicht abgewartet werden kann, lässt sich schlechterdings nicht begründen.

 

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Mehr zum Autor: RA Prof. Niko Härting ist namensgebender Partner von HÄRTING Rechtsanwälte, Berlin. Er ist Mitglied der Schriftleitung Computer und Recht (CR) und ständiger Mitarbeiter vom IT-Rechtsberater (ITRB) und vom IP-Rechtsberater (IPRB). Er hat das Standardwerk zum Internetrecht, 6. Aufl. 2017, verfasst und betreut den Webdesign-Vertrag in Redeker (Hrsg.), Handbuch der IT-Verträge (Loseblatt). Zuletzt erschienen: "Datenschutz-Grundverordnung".

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