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Personenbezogene Daten der Kunden des Unternehmerkunden – Aussonderungsrecht

avatar  Helmut Redeker

Eine interessante Entscheidung hat das OLG Düsseldorf vor kurzem getroffen (Urt. v. 27.9.2012 – I-6 U 241/11, CR 2012, 801). Es ging um das Schicksal von Kundendaten eines Unternehmens, dessen Homepage nebst den gespeicherten Daten von seiner Werbeagentur als technischem Dienstleister gehostet wurde. Dabei gehörten die Rechte an der Homepage kraft ausdrücklicher Vereinbarung dem Unternehmen. Die Homepage war nach außen eindeutig der Internetauftritt des Unternehmens. Die (personenbezogenen) Daten der Kunden des Unternehmens wurden über ein Kontaktformular auf diesem Interauftritt des Unternehmens eingegeben. Die Agentur ging in die Insolvenz.

Hier entschied das OLG Düsseldorf: Das Unternehmens kann vom Insolvenzverwalter die Herausgabe dieser Daten nach § 667 1. Alt. BGB herausverlangen. Es besteht auch ein Aussonderungsrecht an diesen Daten.

Die Entscheidung entwickelt die Rechtsprechung zur Abwicklung von Internetverträgen weiter. Sie ist auch praktisch wichtig. Sie sichert dem Unternehmen den Zugriff auf beim Hostingdienstleister gespeicherte Daten auch für den Insolvenzfall – und begrenzt damit dessen Risiken. Sie ist auch sicher richtig. Aber Achtung: Sie gilt nur dort, wo deutsches Insolvenzrecht gilt. Wer ausländische Unternehmen beauftragt, muss das jeweils geltende Insolvenzrecht prüfen. Außerdem sollten klare vertragliche Regeln über Rechte getroffen und der Internetauftritt auch nach außen hin eindeutig dem Unternehmen zugeordnet werden.

 

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