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„Rück den Namen heraus“: Was sich aus Cicero und Spickmich.de ableiten lässt

avatar  Niko Härting

Ein krasser Fall, über den an anderer Stelle bereits ausführlich berichtet wurde: Das Portal klinikbewertungen.de lebt davon, dass Patienten dort ihre Erfahrungen mit Ärzten und Krankenhäusern schildern. Eines Tages tauchte eine ehrrührige Aussage über die Mitarbeiterin einer Klinik auf dem Portal auf. Die Mitarbeiterin beschwerte sich, und das Posting wurde gelöscht. Damit jedoch nicht genug: Strafanzeige. Und eine Aufforderung der Staatsanwaltschaft an einen Mitarbeiter des Online-Portals, den Namen der Person zu nennen, von der das Posting stammte. Der Mitarbeiter weigerte sich. Zu Unrecht, wie die das AG und das LG Duisburg meinen, die zunächst ein Ordnungsgeld (vgl. LG Duisburg, Beschl. v. 6.11.2012 – 32 Qs-245 UJs 89/11-49/12, openJur 2013, 4761) und sodann sogar Ordnungshaft (vgl. „Internetrecht: Redakteur von Bewertungsportal droht Beugehaft“, Spiegel-Online v. 13.2.2013 und „Beugehaft gegen Online-Redakteur“, Internet-Law v. 12.2.2013) verhängten.

Ansatz des LG Duisburg

Die Entscheidung des LG Duisburg ist – wie so viele unterinstanzliche Entscheidungen – von einem sehr holzschnittartigen Verständnis des Art. 5 GG geprägt. Das Gericht stützt sich auf § 53 Abs. 1 Satz 3 StPO und die dort zu findende Einschränkung dass der Schutz des Informanten sich nur auf den „redaktionellen Teil“ eines Informationsdienstes beziehe. Hieran fehle es, weil das Posting in keiner Weise – redaktionell – „bearbeitet“ worden sei:

„Die Bewertung wird vom Nutzer eingestellt und sodann ohne weitere Bearbeitung veröffentlicht.“

LG Duisburg, Beschl. v. 6.11.2012 – 32 Qs-245 UJs 89/11-49/12, openJur 2013, 4761 Rz. 15

Informantenschutz und Pressefreiheit

So einfach ist das mit dem Schutz des Informanten natürlich nicht. Man lese nur einmal das Cicero-Urteil des BVerfG, in dem zuletzt die zentrale Funktion des Informantenschutzes für die Pressefreiheit betont wurde (BVerfG, Urt. v. 27.2.2007 – 1 BvR 536/06 und 1 BvR 2045/06). Ein Bewertungsportal wie klinikbewertungen.de fällt unter den Schutz des Art. 5 GG (vgl. BGH, Urt. v. 23.6.2009 – VI ZR 196/08, CR 2009, 593 = ITRB 2009, 195 zu spickmich.de). Und ohne die Postings und Bewertungen zahlreicher Nutzer könnte es das Bewertungsportal nicht geben. Es ist somit geradezu eine Frage der Logik, dass man die Nutzer auch als Informanten ansehen muss, die unter den Quellenschutz des § 53 StPO fallen.

Nutzung von Klarnamen

Der Fall konnte nur deshalb eskalieren , weil der Portalbetreiber von den Nutzern die Angabe des „Klarnamens“ verlangt. Begründet wird dies mit dem Bedürfnis nach einer „seriösen Qualität“ der Postings:

„Wenn Sie beim Ausfüllen Ihren Namen und Ihre E-Mail-Adresse angeben müssen, dann dient das lediglich dazu,  eine seriöse Qualität der Bewertungen sicherzustellen und „Spaßbewertungen“ vorzubeugen.“

(siehe unter „Vertraulichkeit“ auf http://www.klinikbewertungen.de/allgemein/ueber-uns)

Wenn der Portalbetreiber auf eine solche Datenerhebung von vornherein verzichtet hätte, hätte sich die Frage nach dem Quellenschutz gar nicht erst gestellt. Und genau dies könnte die Lehre sein, die sich aus dem Fall ziehen lässt.

Anonymität im Netz

In vielen Fällen ist die Anoymität eine notwendige Grundbedingung für eine Meinungsäußerung. Einen Lehrer, Professor, Anwalt oder Arzt unter Namensnennung zu bewerten, wird vielen Menschen wesentlich schwerer fallen, als dies bei einer anonymen Äußerung der Fall ist. Je mehr Meinungsäußerungen es jedoch gibt, desto größer der Informationsgehalt für den Nutzer, der einen Experten sucht. Dies alles spricht dafür, Anonymität im Netz nicht zu beschränken, sondern konsquent zu fördern (zu den Bedenken mancher Datenschützer vgl. Härting, „‚Klarnamenzwang‘: Der vielstimmige Chor der Datenschützer“, CRonline Blog v. 17.12.2012  und Härting, „Wenn der Datenschützer zum ‚Big Brother‘ wird – Law and Order auf dem DJT“, CRonline Blog v. 20.9.2012).

Konsequenz für den Datenschutz

Jedenfalls aber brauchen wir ein Datenschutzrecht, das die Anonymität nicht nur als Randerscheinung betrachtet, sondern proaktiv fördert (Härting, „Mythen der EU-Datenschutzreform: ‚Pseudonyme Nutzung'“, CRonline Blog v. 1.2.2013).

 

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Mehr zum Autor: RA Prof. Niko Härting ist namensgebender Partner von HÄRTING Rechtsanwälte, Berlin. Er ist Mitglied der Schriftleitung Computer und Recht (CR) und ständiger Mitarbeiter vom IT-Rechtsberater (ITRB) und vom IP-Rechtsberater (IPRB). Er hat das Standardwerk zum Internetrecht, 6. Aufl. 2017, verfasst und betreut den Webdesign-Vertrag in Redeker (Hrsg.), Handbuch der IT-Verträge (Loseblatt). Zuletzt erschienen: "Datenschutz-Grundverordnung".

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