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Sind Datenbanken gegen Screen Scraping geschützt?

avatar  Niko Härting

Flugreisen, Elektronikartikel, Hotelbetten: In den vergangenen Jahren haben sich unzählige Online-Dienste etabliert, die dem Nutzer die Möglichkeit geben, im Netz besonders preisgünstige Angebote zu finden. Systematisch werden die Datenbanken verschiedener Anbieter durchforstet auf der Suche nach „Schnäppchen“. Zahlreiche Anbieter haben hiergegen geklagt – zunehmend vergeblich.

1. Rechtlicher Ausgangspunkt

Nach § 87 b Abs. 1 Satz 2 UrhG ist der Datenbankhersteller gegen die wiederholte und systematische Vervielfältigung, Verbreitung oder öffentliche Wiedergabe von nach Art und Umfang unwesentlichen Teilen der Datenbank geschützt, sofern diese Handlungen einer normalen Auswertung der Datenbank zuwiderlaufen oder die berechtigten Interessen des Datenbankherstellers unzumutbar beeinträchtigen.

2. Klagen zunächst meist erfolgreich

Bis vor geraumer Zeit waren Klagen gegen ein regelmäßiges, „automatisches Abziehen“ von Daten einer fremden Datenbank zumeist erfolgreich (vgl. etwa LG München I v. 18.9.2001 – 7 O 6910/01, MMR 2002, 58 (59) = ITRB 2002, 36 (Elteste)):

  • Kleinanzeigen:  Der Betreiber eines Online-Kleinanzeigenmarktes brauchte es nach Auffassung des LG Berlin nicht hinzunehmen, wenn ein Konkurrent über seine Website den Abruf der Kleinanzeigen aus der eigenen Datenbank ermöglicht (LG Berlin, Urt. v. 18.10.1998 – 16 O 448/98, CR 1999, 388 = AfP 1998, 649).
  • Wetterdienst:  Ebenso wenig war es dem Betreiber eines Wetterdienstes nach Ansicht des OLG Köln erlaubt, sich durch falsche Angaben bei der Anmeldung auf der Website eines Konkurrenten den Zugang zu Flugwetterinformationen zu ermöglichen, um die Daten systematisch und in großem Umfang in das eigene elektronische System aufzunehmen (OLG Köln, Urt. v. 15.12.2006 – 6 U 229/05, CR 2007, 802, 804 f. = ITRB 2007, 205, 206 (Stadler)).
  • „Konkurrenzbeobachtungsanalyse“:  eBay konnte vor dem LG Berlin aus § 87 b Abs. 1 UrhG erfolgreich dagegen vorgehen, dass ein Unternehmen die eBay-Angebotsdatenbank systematisch dazu nutzt, Kunden eine „Konkurrenzbeobachtungsanalyse“ anzubieten (LG Berlin, Urt. v. 22.12.2005 – 16 O 743/05, CR 2006, 515 = ZUM 2006, 343.ff.).
  • Internet-Verzeichnisse:  Für eine nach § 87 b Abs. 1 Satz 2 UrhG unzulässige Nutzung einer fremden Datenbank reichte es nach Auffassung des LG Köln bereits aus, dass fremde Internet-Verzeichnisse systematisch zum eigenen wirtschaftlichen Vorteil durchforstet werden (LG Köln, Urt. v. 8.5.2002 – 28 O 180/02, MMR 2002, 689, 690).

3. Tendenzwende ab 2009

In jüngerer Zeit werden Klagen zunehmend abgewiesen:

  • Flugtickets:  Wenn ein Unternehmen Flugtickets im Wege des Screen Scraping vermittelt, liegt darin nach Auffassung des OLG Frankfurt a.M. (Urteil vom 5.3.2009 – 6 U 221/08, CR 2009, 390 f. = ITRB 2009, 124 (Rössel)) und des OLG Hamburg (Urteil vom 24.10.2012 – 5 U 38/10, ITRB 2013, 77 ff. (Schmid/Schulte-Braucks)) keine unzulässige Nutzung nach § 87 b Abs. 1 Satz 2 UrhG. Die Nutzung von Datensätzen einzelner Flugverbindungen halte sich im Rahmen einer normalen Auswertung der Datenbank; die berechtigten Interessen der Flugunternehmenswürden nicht unzumutbar beeinträchtigt.
  • Automobilbörsen:  Auf derselben Linie liegt es, wenn das OLG Hamburg eine unzumutbare Beeinträchtigung verneint beim Vertrieb einer Software, die es ermöglicht, in einem automatisierten Verfahren in sehr kurzen Zeitabständen Suchanfragen bei mehreren Internet-Automobilbörsen gleichzeitig durchzuführen und dem Nutzer Suchergebnisse anzeigt, ohne dass der Nutzer die Websites der Automobilbörsen aufsuchen muss (OLG Hamburg, Urt. v. 16.4.2009 – 5 U 101/08, CR 2009, 526, 528 ff.).

4. BGH und EuGH

In seinem Urteil zu „Automobil-Onlinebörsen“ hat der BGH in dieselbe Richtung argumentiert und Ansprüche aus § 87 b Abs. 1 Satz 2 UrhG verneint (BGH, Urt. v. 22.6.2011 – I ZR 159/10, CR 2011, 757ff. = ITRB 2011, 275f. (Wolff) – Automobil-Onlinebörse, Rdnr. 64, vgl. auch EuGH, Urt.  v. 9.11.2004 – Rs. C-203/02, CR 2005, 10ff. m. Anm. Lehmann – BHB-Pferdewetten; EuGH, Urt. v. 9.10.2008 – Rs. C-304/07, CR 2009, 4 ff. m. Anm. Milbradt/Hülsewig – Directmedia Publishing):

  • Bloße Abfrage:  Das Schutzrecht des Datenbankherstellers umfasse  nicht Handlungen, mit denen eine Datenbank abgefragt wird.
  • Möglichkeit der Zugangsbeschränkung:  Zwar könne sich der Datenbankhersteller ein ausschließliches Recht auf Zugang zu seiner Datenbank vorbehalten; er könne den Zugang zur Datenbank auf bestimmte Personen beschränken oder von besonderen Voraussetzungen – beispielsweise finanzieller Art – abhängig machen. Mache er deren Inhalt jedoch Dritten – und sei es gegen Entgelt – zugänglich, dann erlaube sein Schutzrecht ihm nicht, sich den Abfragen dieser Datenbank durch Dritte zu Informationszwecken entgegenzustellen.
  • Ãœbertragung auf anderen Datenträger:  Erst wenn für die Darstellung des Inhalts der Datenbank auf dem Bildschirm die ständige oder vorübergehende Ãœbertragung der Gesamtheit oder eines wesentlichen Teils dieses Inhalts auf einen anderen Datenträger erforderlich sei, könne die betreffende Abfrage von der Genehmigung des Inhabers des Schutzrechts abhängig gemacht werden.

5. Fazit

Für den Datenbankhersteller bietet § 87 b Abs. 1 UrhG im Ergebnis – auch für das „Screen Scraping“ – keine wirksame Handhabe, gegen eine ungewollte Nutzung der Datenbank durch Konkurrenten vorzugehen, wenn die Datenbank frei nutzbar und online abrufbar ist.  Dies führt zu der Notwendigkeit, auf technischem Weg oder über Registrierungsverfahren und Nutzungsbedingungen Beschränkungen zu formulieren, um ein „Schmarotzen“ zu unterbinden.

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Mehr zum Autor: RA Prof. Niko Härting ist namensgebender Partner von HÄRTING Rechtsanwälte, Berlin. Er ist Mitglied der Schriftleitung Computer und Recht (CR) und ständiger Mitarbeiter vom IT-Rechtsberater (ITRB) und vom IP-Rechtsberater (IPRB). Er hat das Standardwerk zum Internetrecht, 6. Aufl. 2017, verfasst und betreut den Webdesign-Vertrag in Redeker (Hrsg.), Handbuch der IT-Verträge (Loseblatt). Zuletzt erschienen: "Datenschutz-Grundverordnung".

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