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Keine Datenspeicherung ohne Rechtsgrundlage: Phantasien eines EU-Abgeordneten

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Der österreichische Europa-Abgeordnete Josef  „Joe“ Weidenholzer ist besorgt, dass das EU-Datenschutzpaket „verwässert“ und „abgeschwächt“ werden könnte durch die EU-Innen- und Justizminister, die nächste Woche in Luxemburg tagen.

Recht auf Auskunft über Rechtsgrundlage für Datenspeicherung und -verwendung?

Weidenholzer äußert vor allem die Sorge, dass Auskunftsrechte „aufgeweicht“ werden, und fordert statt dessen einen „Ausbau des Auskunftsrechts“:

„Notwendig wäre hier auch eine Angabe zur Rechtsgrundlage, wie dies im österreichischen Datenschutzgesetz schon der Fall sei.“
(zitiert nach: „Österreich legt Generalvorbehalt gegen EU-Datenschutzpaket ein“, derStandard.at v. 28.5.2013)

Ob das österreichische Datenschutzrecht tatsächlich eine Pflicht zu einer „Angabe zur Rechtsgrundlage“ kennt, sei einmal dahingestellt. Aber man stelle sich bitte einmal vor, was eine solche Verpflichtung in der Praxis bedeuten würde: Herr Weidenholzer, dessen Namen fraglos (wie Tausende anderer Namen) auf einem meiner Rechner gespeichert ist, könnte von mir in Zukunft verlangen, dass ich mich bei ihm dafür rechtfertige, dass ich „seine Daten“ speichere. Ich müsste Herrn Weidenholzer plausibel machen, auf Grund welcher Abwägungskriterien ich zu der Auffassung gelangt bin, dass ich schutzwürdige Interessen an den Namensdaten habe, die die Interessen des österreichischen Abgeordneten überwiegen (§ 28 BDSG). Vielleicht würde ich mich auch auf das „Medienprivileg“ (§ 41 BDSG) berufen oder auf andere Rechtfertigungsgründe.

Kontrolle statt Kommunikationsfreiheit

Weidenholzer träumt den Traum vieler Datenschutzexperten – den Traum von der vollständigen Kontrolle der wild gewachsenen Online-Kommunikation. Ein Albtraum für die Kommunikationsfreiheit. Und zudem eine Vorstellung, die an jeglicher Realität vorbeigeht (vgl. Härting, „Why ‚more‘ data protection can lead to ‚less‘ privacy“, CRonline Blog v. 23.3.2013).

 

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Mehr zum Autor: RA Prof. Niko Härting ist namensgebender Partner von HÄRTING Rechtsanwälte, Berlin. Er ist Mitglied der Schriftleitung Computer und Recht (CR) und ständiger Mitarbeiter vom IT-Rechtsberater (ITRB) und vom IP-Rechtsberater (IPRB). Er hat das Standardwerk zum Internetrecht, 6. Aufl. 2017, verfasst und betreut den Webdesign-Vertrag in Redeker (Hrsg.), Handbuch der IT-Verträge (Loseblatt). Zuletzt erschienen: "Datenschutz-Grundverordnung".

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