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Bestandsdatenauskunft: Welche Beschränkungen gelten für den BND?

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Am 1.7.2013 tritt das Gesetz zur Bestandsdatenauskunft in Kraft (hierzu ausführlich Dalby, „Das neue Auskunftsverfahren nach § 113 TKG – Zeitdruck macht Gesetze“, CR 6/2013, 361ff.). Für die Befugnisse des Bundesnachrichtendienstes (BND) gilt dann Folgendes:

  • Anlass einer Auskunft:  Provider sind zur Auskunft über Bestandsdaten verpflichtet, wenn das BND dies für erforderlich erachtet zur Gewinnung von Erkenntnissen über das Ausland mit „außen- und sicherheitspolitischer Bedeutung“.
  • Auskunft worüber?  Bestandsdaten sind die Adressdaten der Providerkunden. Der BND kann somit erfahren, welcher Kunde sich hinter einer bestimmten IP-Adresse verbirgt.
  • Internationale Dimension:  Die Auskunftspflicht gilt nicht nur für die Bestandsdaten ausländischer Nutzer, sondern auch für Deutsche. Nur für Deutsche gilt die Verpflichtung des BND, die datenschutzrechtlichen Bestimmungen des BND-Gesetzes einzuhalten.
  • Transparenz für Betroffene:  Der Betroffene wird nur in seltenen Ausnahmefällen verständigt. Schon aus diesem Grund ist Rechtsschutz die Ausnahme und nicht die Regel.

Im Einzelnen:

Ermächtigung

Nach dem jüngst verabschiedeten Gesetz zur Bestandsdatenauskunft (zum Gesetzgebungsvorhaben siehe „Gesetz zur Änderung des Telekommunikationsgesetzes und zur Neuregelung der Bestandsdatenauskunft“, CRonline Gesetzgebungsreport) wird in das BND-Gesetz eine neue Bestimmung eingefügt, die regelt, unter welchen Voraussetzungen der Bundesnachrichtendienst bei Telekommunikationsprovidern Bestandsdaten abfragen darf:

„§ 2b Weitere Auskunftsverlangen
Soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben des Bundesnachrichtendienstes nach § 1 Absatz 2 erforderlich ist, darf von demjenigen, der geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste erbringt oder daran mitwirkt, Auskunft über die nach den §§ 95 und 111 des Telekommunikationsgesetzes erhobenen Daten entsprechend § 8d des Bundesverfassungsschutzgesetzes verlangt werden. Die Auskunftserteilung ist nach § 8d Absatz 5 des Bundesverfassungsschutzgesetzes zu entschädigen. Das Grundrecht des Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 des Grundgesetzes) wird nach Maßgabe des § 8d Absatz 2 des Bundesverfassungsschutzgesetzes eingeschränkt.“
(Gesetzentwurf der Bundesregierung v. 24.10.2012, Seite 10)

Voraussetzung

Der BND darf somit abfragen, welche Person sich hinter einer IP-Adresse verbirgt, sobald die zur Erfüllung der Aufgaben „erforderlich“ ist, die in § 1 Abs. 2 BND-Gesetz geregelt sind. § 1 Abs. 2 BND-Gesetz lautet:

„(2) Der Bundesnachrichtendienst sammelt zur Gewinnung von Erkenntnissen über das Ausland, die von außen- und sicherheitspolitischer Bedeutung für die Bundesrepublik Deutschland sind, die erforderlichen Informationen und wertet sie aus. Werden dafür im Geltungsbereich dieses Gesetzes Informationen einschließlich personenbezogener Daten erhoben, so richtet sich ihre Erhebung, Verarbeitung und Nutzung nach den §§ 2 bis 6 und 8 bis 11.“
(§ 1 Abs. 2 BND-Gesetz)

Sobald der BND somit meint, dass Bestandsdaten zu Erkenntnissen über das Ausland führen, die „von außen- und sicherheitspolitischer Bedeutung“ sind, sind Provider verpflichtet, Auskünfte zu diesen Daten zu erteilen.

 

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Mehr zum Autor: RA Prof. Niko Härting ist namensgebender Partner von HÄRTING Rechtsanwälte, Berlin. Er ist Mitglied der Schriftleitung Computer und Recht (CR) und ständiger Mitarbeiter vom IT-Rechtsberater (ITRB) und vom IP-Rechtsberater (IPRB). Er hat das Standardwerk zum Internetrecht, 6. Aufl. 2017, verfasst und betreut den Webdesign-Vertrag in Redeker (Hrsg.), Handbuch der IT-Verträge (Loseblatt). Zuletzt erschienen: "Datenschutz-Grundverordnung".

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