Streit über Leistungen und Kosten:  Streit über die richtige Berechnung von Telekommunikationskosten ist trotz vieler Pauschalvereinbarungen („Flatrates“) ein Alltagsproblem. Plötzlich tauchen Rechnungen für Mehrwertdienste auf, die der Kunde evtl. nicht in Anspruch genommen hat oder deren Vergütung nicht stimmt. Es kann auch um Gebühren für nicht von den Pauschalen abgedeckte Leistungen oder zu hoch berechnete Pauschalen u.ä. gehen. Manchmal hält auch der Anbieter aus Sicht des Kunden nicht die Versprechungen ein, die er bei Vertragsschluss gegeben hat. Der Kunde will daher kündigen. Entsteht hier Rechtsstreit, ist die Situation für den Kunden misslich. Der Gesetzgeber hat den Kunden zwar mit der Regelung in § 45k Abs. 2 TKG weitgehend vor unberechtigten Sperren geschützt. Das ist aber schon fast der einzige Schutz.
Kein Anbieterwechsel ohne Zustimmung des Anbieters
Kündigt der Kunde einen Festnetzvertrag und akzeptiert der Anbieter dies nicht, kann der Kunde nicht wechseln – technisch können nicht zwei Anbieter nebeneinander tätig werden. Einen Anspruch des Kunden auf Umschaltung unabhängig von der Frage, ob die Kündigung berechtigt ist, lehnen die Gerichte ab (LG Koblenz, Urt. v. 17.9.2008 – 12 S 79/08, CR 2009, 166ff.). Der unzufriedene Kunde muss daher bei seinem Vertragspartner bleiben, auch wenn er das finanzielle Risiko einer evtl. unberechtigten Kündigung tragen will. Hier sollte der Gesetzgeber nachbessern.
Schnelle Schufa-Einträge
Noch gravierender sind die Folgen bei Gebührenstreitigkeiten: Hier melden die Telekommunikationsfirmen bzw. die von ihnen beauftragten Inkassobüros die offenstehenden Forderungen auch dann an die Schufa, wenn sie streitig sind. Meist ist dies auch datenschutzrechtlich zulässig. § 28a Abs. 1 S. 1 Nr. 4 BDSG erlaubt zwar eine solche Übermittlung nur bei unstreitigen Forderungen. Anders ist das nach § 28a Abs. 1 S. 1 Nr. 5 BDSG: Liegt in dem Zahlungsrückstand aus Sicht des Telekommunikationsunternehmens ein Grund zur fristlosen Kündigung, dürfen auch streitige Forderungen gemeldet werden (Ehmann, in: Simitis, BDSG, § 28a Rz. 71). Ein solcher Grund ist schon der Rückstand mit Gebühren in Höhe von zwei Monatsrechnungen (Ditscheid/Rudolf, in: Spindler/Schuster, Recht der elektronischen Medien, § 45k TKG, Rz. 29). Diese Forderungshöhe ist schnell erreicht. In diesem Fall darf das Telekommunikationsunternehmen den Rückstand der Schufa melden mit evtl. erheblichen Konsequenzen für die Kreditvergabe auch bei einer Umschuldung. Das Unternehmen muss den Vertrag noch nicht einmal kündigen (Kamlah, in: Plath (Hrsg.), BDSG, § 28a Rz. 39).
Die Diskrepanz zwischen § 28a Abs. 1 S.1 Nr. 4 und § 28a Abs. 1 S. 1 Nr. 5 BDSG wird in den Gesetzesmaterialien nicht erläutert. Auch die Kommentare zum BDSG äußern sich meist nicht. Lediglich Ehmann vermutet hier die Bekämpfung des „Mietnomadentums“ als Ursache (Ehmann, in: Simitis, BDSG, § 28a Rz. 76). Auch andere Kommentare sprechen vom Mietrecht als Anwendungsfall. Erwähnt werden noch Darlehensverträge (Kamlah, in: Plath (Hrsg.), BDSG, § 28a Rz. 37; Mackenthun, in: Taeger/Gabel, BDSG, § 28a Rz. 22ff.). Von Telekommunikationsverträgen ist nicht die Rede.
Faktischer Zwang zur Zahlung
Faktisch erweist sich die Regelung oft als Mittel zur Durchsetzung von Forderungen, gerade wenn sie so niedrig liegen wie bei den Telekommunikationsdienstleistern. Wer einen größeren Kreditbedarf (auch bei einer Umschuldung) hat, wird diese eher geringen Forderungen begleichen, auch wenn sie aus seiner Sicht unbegründet sind. Diese Konsequenz ist weder rechtspolitisch sinnvoll noch datenschutzrechtlich korrekt.
Das informationelle Selbstbestimmungsrecht wird bei der Meldung unberechtigter Forderungen massiv verletzt. Der Rechtsschutz gegen unberechtigte Forderungen und gegen die Verletzung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung wird unterlaufen. Die Bekämpfung des „Mietnomadentums“, wenn es das denn in ernstzunehmenden Umfang überhaupt gibt, kann das nicht rechtfertigen.
Auch hier besteht dringender gesetzgeberischer Handlungsbedarf: Meldungen an die Schufa nach § 28a Abs. 1 S. 1 Nr. 5 BDSG sollten bei streitigen Forderungen den Hinweis darauf enthalten, dass sie streitig sind. Außerdem sollten es einen Mindestwert geben, ab dem gemeldet werden kann. Geht es z.B. wirklich um mietrechtliche Probleme, dürfte eine Grenze von 1000 € Hauptforderung sicher eine zumutbare Untergrenze sein. Telekommunikationskunden wären dann geschützt.