Mit dem Urteil „Kinderhochstühle im Internet II“ (BGH, Urt. v. 16.5.2013 – I ZR 216/11, juris) hat der 1. Zivilsenat seiner Rechtsprechung zur Reichweite der Haftungsprivilegierungen in den §§ 8 ff. TMG ein weiteres Kapitel hinzugefügt (zur unmittelbaren Vorgeschichte siehe Kremer, „KG: Haftungsprivilegierungen im TMG doch auf Unterlassungsansprüche anwendbar“, CRonline Blog v. 14.10.2013; ausführlich zu den unterschiedlichen Ansätzen im Markenrecht, Wettbewerbsrecht und beim Persönlichkeitsschutz siehe Härting, „BGH: Rechtsprechung zu den Prüfungspflichten der Online-Dienste – ein Ãœberblick“, CRonline Blog v. 25.5.2013).
Wer die Hoffnung hatte, dass der 1. Zivilsenat die Gelegenheit nutzen würde, um nach dem Urteil des KG (KG, Urt. v. 16.4.2013 – 5 U 63/12, juris) seine – vom KG wohl falsch verstandene – Position klarzustellen, wird von den Urteilsgründen enttäuscht sein.
Sachverhalt: mittels AdWords-Anzeigen von eBay beworbene Produktfälschungen
Es ging wieder einmal um Produktfälschungen auf eBay. Einzige Besonderheit war hier, dass eBay mittels AdWords-Anzeigen für die Produktfälschungen geworben hatte. Die Klägerin, Inhaberin der Rechte am Kinderhochstuhl, sah sich durch die Produktfälschungen in ihren Rechten verletzt und nahm eBay auf Unterlassung in Anspruch. eBay wandte ein, man habe keine Kenntnis von den rechtsverletzenden Inhalten gehabt und im Übrigen mittels einer automatisierten Filterung sowie einer manuellen Nachkontrolle der auffälligen Angebote alles Zumutbare getan, um den Verpflichtungen als Plattformbetreiberin zu genügen.
Entscheidung: Haftung von eBay als Störer
Nahezu gebetsmühlenartig bestätigt der 1. Zivilsenat entsprechend seiner bisherigen Rechtsprechung, dass ohne Kenntnis von den rechtswidrigen Angeboten eine Haftung von eBay als Täter oder Teilnehmer einer (fremden) Rechtsverletzung ausscheide. Stattdessen hafte eBay als Störer, weil – bedingt durch die Bewerbung der Produktverfälschungen – gesteigerte Prüfungsmaßstäbe anzulegen seien, die dazu führten, dass eBay nach einem früheren Hinweis auf Produktfälschungen der Kinderhochstühle jedenfalls alle Angebote in den in den AdWords-Anzeigen beworbenen Produktkategorien nach Fälschungen zu durchsuchen habe.
So weit, so gut. Danach wird es schwammig:
Privilegierung auch für Unterlassungsansprüche?
In Rz. 47 stellt der BGH zutreffenderweise fest:
„[…] der Beklagten, die zu den Diensteanbietern im Sinne der §§ 8 bis 10 TMG zählt […]“
(BGH, Urt. v. 16.5.2013 – I ZR 216/11, Rz. 47, juris)
Damit ist der Anwendungsbereich des TMG eröffnet.
Inhaltlich führt der BGH unter Rz. 35 aus – und damit das Ergebnis der Feststellung unter Rz. 47 vorwegnehmend:
„Einer allgemeinen Prüfungspflicht von Diensteanbietern im Sinne der §§ 8 bis 10 TMG für die von Nutzern auf ihre Server eingestellten Dateien steht § 7 Abs. 2 Satz 1 TMG entgegen. […]“
(BGH, Urt. v. 16.5.2013 – I ZR 216/11, Rz. 35, juris)
Sodann folgt unter Berufung auf den EuGH, Urt. v. 12.7.2011 – Rs. C-324/09, L’Oréal/eBay, CR 2011, 597 m. Anm. Volkmann, in Rz. 37 die Erkenntnis:
„Verlässt der Anbieter dagegen seine neutrale Vermittlerposition und spielt eine aktive Rolle, die ihm Kenntnis von bestimmten Daten oder Kontrolle über sie verschaffen konnte, wird er hinsichtlich dieser Daten nicht vom Anwendungsbereich des Art. 14 der Richtlinie 2000/31 über den elektronischen Geschäftsverkehr erfasst […]. Insoweit kann er sich auch nicht auf das Haftungsprivileg der Art. 14 Abs. 1 und Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 2000/31 und des § 7 Abs. 2 TMG berufen […].“
[BGH, Urt. v. 16.5.2013 – I ZR 216/11, Rz. 37, juris (Hervorhebungen hinzugefügt)]
Warum diese Ausführungen, wenn der 1. Zivilsenat – entgegen seiner früheren Rechtsprechung – nicht davon ausgehen sollte, dass auch Unterlassungsansprüche in den Anwendungsbereich der Privilegierungen nach §§ 8 bis 10 TMG fallen?
Nachdem es im konkreten Rechtsstreit vor dem BGH ausschließlich um Unterlassungsansprüche ging, wären die vorstehenden Ausführungen des BGH schlichtweg überflüssig, wenn er die Haftungsprivilegierung – hier des § 10 TMG – ohnehin nicht auf eBay als Beklagte anwenden wollte.
Gleichwohl verliert der 1. Zivilsenat zum Anwendungsbereich der §§ 8 bis 10 TMG kein Wort, sondern kommt bereits einleitend in Rz. 33 zu dem Ergebnis:
„Zu Recht ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass die Beklagte als Störerin für Verletzungen des Urheberrechts […] auf ihrem Internet-Marktplatz haftet.“
(BGH, Urt. v. 16.5.2013 – I ZR 216/11, Rz. 33, juris)
Damit – abgesehen von den ergänzenden Feststellungen zur Reichweite der Prüfpflichten (BGH, Urt. v. 16.5.2013 – I ZR 216/11, ab Rz. 46, juris) – befindet sich die Entscheidung wieder im bekannten Fahrwasser.
Warum überhaupt Störerhaftung?
Konsequent weitergedacht stellt sich die Frage, warum der BGH überhaupt zu einer Störerhaftung gekommen ist:
Wenn nach den Feststellungen des BGH die Haftungsprivilegierung deshalb nicht greifen soll, weil eBay über die Schaltung der AdWords-Anzeigen eine aktive Rolle übernommen haben soll, die
„Kenntnis von bestimmten Daten oder Kontrolle über sie verschaffen konnte“
(BGH, Urt. v. 16.5.2013 – I ZR 216/11, Rz. 37, juris)
und eBay zuvor bereits vom Rechteinhaber auf die Produktfälschungen hingewiesen worden ist, scheidet eine Störerhaftung wegen der Verletzung zumutbarer Prüfpflichten ohnehin aus.
In diesem Fall würde eBay – sofern die Feststellungen zutreffend sind und die Privilegierung aus § 10 TMG nicht greift – unmittelbar als Täter einer eigenen, jedenfalls aber als Teilnehmer einer fremden Rechtsverletzung haften. Ob man dies nun
- mit der Verletzung von Organisationspflichten,
- dem Zu-Eigen-Machen fremder Inhalte durch deren werbliche Nutzung (dazu BGH, Urteil v. 12.11.2009 – I ZR 166/07 -marions-kochbuch.de, CR 2010, 468 m. Anm. Hoeren/Plattner; vom 1. Zivilsenat für die Bewerbung der Kinderhochstühle ausdrücklich verneint) oder
- dem Unterlassen hinreichender Kontrollen trotz Garantenstellung
begründet, mag man diskutieren. Jedenfalls aber wäre in dem vom BGH festgestellten Sachverhalt kein Raum mehr für eine Störerhaftung.
Und nun?
Ebenso wie die Instanzgerichte verliert sich der BGH zusehends in seiner eigenen Rechtsprechung, die – jedenfalls ihrer Begründung nach – mit den Entscheidungen des EuGH nicht in Einklang zu bringen ist.
Dabei lassen sich zunehmend Ungenauigkeiten bereits in grundlegenden Fragen feststellen: Während im „Sommer unseres Lebens“ (BGH, Urt. v. 12.5.2010 – I ZR 121/08, CR 2010, 458 m. Anm. Hornung) der Hotspot-Betreiber fälschlicherweise unter § 10 TMG statt unter § 8 TMG gefasst wurde, beschränkt sich „Kinderhochstühle im Internet II“ nur noch auf die lapidare Feststellung, man habe es mit einem Diensteanbieter im Sinne der §§ 8 bis 10 TMG zu tun, ohne dass überhaupt noch eine Zuordnung erfolgt. Studierende oder Referendare, die in Prüfungen derart subsumieren würden, müssten sich deutlich kritischen Fragen der Prüfer stellen.
Damit bleibt weiter nicht mehr als die Hoffnung auf eine Bereinigung, so wie dies von mir vor genau zwei Monaten bereits hier formuliert worden ist:
„Ob der 1. Zivilsenat sich mit diesen Fragen in der anhängigen Revision (I ZR 94/13) tatsächlich befassen oder den Rechtsstreit über einen der anderen Streitpunkte entscheiden wird, bleibt abzuwarten. Es bestünde jedenfalls – ggf. unter Anrufung des großen Senats für Zivilsachen nach § 132 GVG – die Gelegenheit, die Rechtsprechung des 1. und 6. Zivilsenats zu vereinheitlichen (soweit sie denn wie vom KG angenommen überhaupt divergieren sollte) oder in einem Vorabentscheidungsverfahren nach Art. 267 AEUV den EuGH anzurufen und so eine endgültige Klärung herbeizuführen.“
[Kremer, „KG: Haftungsprivilegierungen im TMG doch auf Unterlassungsansprüche anwendbar“, CRonline Blog v. 14.10.2013 (Hervorhebungen hinzugefügt)]