Wer sich schon mal mit einem Unternehmen über die Berechtigung einer Rechnung gestritten hat, kennt wahrscheinlich die Drohungen à la: „Wenn Sie nicht endlich zahlen, müssen wir Sie leider der Schufa melden.“ Ob das illegal wäre, weil die Forderung bestritten ist, interessiert viele Unternehmen nicht. Aber jetzt die Wettbewerbszentrale.
Bestrittene Forderungen dürfen nur beschränkt eingemeldet werden
Das Gesetz ist eindeutig: Ist die Forderung nicht anerkannt oder festgestellt, darf die Schufa-Meldung nur erfolgen, wenn eine fristlose Kündigung zulässig wäre (§ 28a Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 BDSG) oder die Forderung nicht bestritten ist (§ 28a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BDSG) und weitere formale Voraussetzungen erfüllt sind. Ist die Forderung (substantiiert) bestritten, dürfen also Bagatellforderungen nicht gemeldet werden.
Gegenmittel: Einstweilige Verfügung, Abmahnung, Strafverfahren
Droht ein Unternehmen dennoch eine Einmeldung an – und sei es nur als „gegebenenfalls“ eintretender „weiterer Nachteil“ neben Kosten -, können sich die Betroffenen dagegen mit einer einstweiligen Verfügung wehren (OLG Celle, Urt. v. 19.12.2013 – 13 U 64/13; zur Rechtslage vor Inkrafttreten des § 28a BDSG AG Leipzig, Beschl. v. 3.2.2010 – 118 C 10105/09). Außerdem ist eine Schufa-Drohung, die nicht deutlich macht, dass Bestreiten genügt, um die Ãœbermittlung zu verhindern, wettbewerbswidrig als unzulässige Druckausübung nach § 4 Nr. 1 UWG (OLG Düsseldorf, Urt. v. 9.7.2013 – I-20 U 102/12, CR 2013, 579). Wer trotz bestrittener Forderung weiterhin – wenn auch unter der Bedingung, dass die Forderung „einredefrei und unbestritten ist“, mit einer Schufa-Meldung droht, macht sich zudem wegen (versuchter) Nötigung nach §§ 240, 22, 23 StGB strafbar (OLG Celle, Urt. v. 19.12.2013 – 13 U 64/13) – und wenn die Forderung unberechtigt ist, auch wegen Erpressung (§ 253 StGB). Wer in seinen Mahnungen das Thema Schufa anspricht, sollte daher dringend darauf achten, dass Einwendungen der Kunden gegen die Rechnung beachtet werden.
Nachdem bisher schon Verbraucherzentralen erfolgreich gegen illegale Schufa-Drohungen vorgegangen sind (etwa im Fall des OLG Düsseldorf), tut dies nun auch die Wettbewerbszentrale. Hier gibt es aber kein Urteil: Angesichts der klaren Rechtslage hat das abgemahnte Unternehmen eine Unterlassungserklärung abgegeben.
Schufa, erbitte Abhilfe
Es steht zu hoffen, dass die Schufa irgendwann wieder mal zu dem wird, als was sie gedacht war: zu einem Mittel, sich vor Forderungsausfällen aufgrund insolventer Schuldner zu schützen. Und nicht mehr als Werkzeug zur Durchsetzung zweifelhafter Forderungen missbraucht wird. Anders als bei Dritten (OLG Hamburg, Urt. v. 30.1.2013 – 5 U 174/11, CR 2014, 56) könnte sie zumindest bei ihren Vertragspartnern dafür sorgen.