Die PKW-Maut soll nun doch ohne eine Vorratsdatenspeicherung auskommen: Der aktuelle Gesetzentwurf für das „Infrastrukturabgabengesetz“ vom 8.12.2014 – Fassung zur Stellungnahme für Verbände und Bundesländer – sieht vor, dass Fotos und Daten gelöscht werden, sobald festgestellt wurde, dass die Maut bezahlt ist. Der ursprüngliche Entwurf hatte – entgegen den öffentlichen Beteuerungen des Ministers – vorgesehen, dass Fotos, Kennzeichen, Ort und Zeit der Straßenbenutzung u.a. erst einen Monat nach Ende des Maut-Jahres gelöscht werden (siehe Blog-Beiträge vom 1.11.2014 und 5.11.2014). Die massive öffentliche Kritik zeigte nun Wirkung.
Der ursprüngliche Entwurf
Nach dem ursprünglichen Entwurf sollten die „Kontrolldaten“ – also „1. Bild des Kraftfahrzeugs, 2. Name und Anschrift der Person, die das Kraftfahrzeug führt, 3. Ort und Zeit der Benutzung von Straßen im Sinne des § 1 Absatz 1 [Autobahnen und Bundesstraßen, Anm. d. Autors], 4. Kennzeichen des Kraftfahrzeugs“ gespeichert bleiben, bis ein Antrag auf nachträgliche Erstattung der Maut nicht mehr zulässig ist, also bis zu einem Monat nach Ende des „Entrichtungszeitraums“ (Maut-Jahrs). Den Gesetzentwurf hatte ich in meinem Blog-Beitrag vom 1.11.2014 im Einzelnen analysiert. Der Umstand, dass nach dem Gesetzentwurf eine bis zu 13-monatige Vorratsdatenspeicherung kompletter Bewegungsprofile möglich werden sollte, hatte eine Welle des Protests ausgelöst.
Die Verbesserungen
Aus Sicht des Datenschutzes enthält der neue Gesetzentwurf eine Reihe von Verbesserungen: So dürfen nicht mehr pauschal in allen Fällen Name und Anschrift des Fahrers gespeichert werden, sondern nur noch bei Vor-Ort-Kontrollen. Die Überwachung darf zudem nur noch stichprobenhaft erfolgen. Das Foto des Autos darf die Fahrzeuginsassen nicht mehr erkennen lassen.
Keine umfassende Vorratsdatenspeicherung mehr
Vor allem aber enthält der neue Gesetzentwurf keine umfassende Vorratsdatenspeicherung mehr. § 12 Abs. 2 InfrAG-E (8.12.2014) lautet jetzt schlicht:
„Bilder und Daten, die im Rahmen der Kontrolle nach § 10 Absatz 2 Satz 1 erhoben und gespeichert wurden, sind unverzüglich zu löschen, sobald feststeht, dass die Infrastrukturabgabe entrichtet worden ist.„
Es erfolgt also nur noch der (typischerweise automatische, § 10 Abs. 4 Satz 2 InfrAG-E (8.12.2014)) Abgleich des erfassten Kennzeichens mit den Daten aus dem „Infrastrukturabgaberegister“. Wenn die automatische Kennzeichenerfassung erfolgreich war, müsste also typischerweise eine sofortige Löschung erfolgen. Ist eine manuelle Auswertung des Fotos erforderlich, verzögert sich die Löschung naturgemäß – für die manuelle Auswertung sieht das Gesetz keine Fristen vor.
Der ursprüngliche Gesetzentwurf hatte in § 12 Abs. 2 noch vorgesehen:
„Die Daten nach § 10 Absatz 2 Satz 1 sind unverzüglich zu löschen,
1. sobald feststeht, dass die Infrastrukturabgabe entrichtet worden ist und ein Erstattungsverlangen nicht zulässig ist oder ein Erstattungsverlangen nicht fristgerecht gestellt worden ist,
2. sobald ein eingeleitetes Erstattungsverfahren abgeschlossen ist.“
Da ein Erstattungsverlangen bei Jahres-Vignetten (auch nach dem aktuellen Entwurf) bis zu einem Monat nach Ende des Maut-Jahres zulässig ist (§ 9 Abs. 3 Nr. 2), bedeutet diese Änderung den Verzicht auf die ursprüngliche, bis zu 13-monatige Vorratsdatenspeicherung der PKW-Bewegungsprofile.
Was noch offen ist
Auch der neue Gesetzentwurf adressiert allerdings das Problem der Datensicherheit nicht. Das ist zwar nicht mehr ganz so kritisch, weil nicht mehr standardmäßig von fast allen Autos langfristige Bewegungsprofile gespeichert werden und man auf die allgemeinen datenschutzrechtlichen Anforderungen abstellen kann. Dennoch wäre es sinnvoll, nur mit Hash-Werten der Nummernschilder zu arbeiten, statt automatisch alle Klardaten abzufragen. Würden die Hash-Werte mit Gültigkeitszeitraum an alle Kontrollstellen verteilt, müssten die brisanten Bewegungsdaten nur noch in den Fällen übertragen werden, in denen die automatische Kennzeichenerfassung versagt. Zudem ist fraglich, warum deutsche Nummernschilder überhaupt zentral geprüft werden sollen, wenn ich ohne Maut-Einzugsermächtigung nicht mal mein Auto anmelden kann? Die wenigen Fälle, in denen eine Lastschrift zurückgeht oder die Einzugsermächtigung widerrufen wird, lassen sich auch über die (ohnehin erfolgende) Zwangsvollstreckung regeln. Im Gesetzentwurf fehlt auch eine Regelung, die den privaten Betreiber verpflichtet, die nicht automatisch erkannten Kennzeichen unverzüglich manuell auszuwerten – und nicht beispielsweise ein Jahr damit zu warten. Dass alle Daten – bei Deutschen: inklusive Bankverbindung – in eine neue Datenbank kopiert werden, ist ein schwer vermeidbares Grundproblem der getrennten Erhebung der Maut. Dass die kompletten Datensätze der Mautpreller drei Jahre lang gespeichert werden sollen (§ 12 Abs. 6 InfrAG-E (8.12.2014)), mag als Strafe nachvollziehbar sein – erforderlich ist es aber sicher nicht. Und es bleibt das Grundproblem, dass die bereits aus der LKW-Maut bestehende Überwachungsinfrastruktur ausgeweitet werden soll. Denn wie die Forderungen von BKA-Chef Jörg Ziercke nach Zugriff auf die Maut-Daten zeigen, wecken vorhandene Daten und technische Möglichkeiten Begehrlichkeiten.
Außerhalb des Datenschutzes
Mit dem Verzicht auf die Bewegungsdaten-Vorratsspeicherung ergibt sich jetzt das rein praktische Problem, dass sich jeder Halter die Maut mit der Begründung erstatten lassen kann, er sei nicht auf Bundesfernstraßen unterwegs gewesen. Zwar ist theoretisch der Halter in der Beweispflicht – aber der Negativbeweis lässt sich nicht führen, so dass die vorgesehene Rechtsverordnung (§ 9 Abs. 5) und die Gerichte wohl kaum hohe Anforderungen stellen werden. Dass die Angaben im Erstattungsantrag nicht stimmen, lässt sich nicht nachweisen – Lügen bleibt also straffrei. Es mag abgaben- und europarechtliche Probleme geben, die Maut als (für die konkrete Nutzung zu zahlende) Gebühr zu gestalten und nicht als (für die Nutzungsmöglichkeit zu zahlende) Abgabe. Aber vielleicht zeigt das Problem der Erstattungsmöglichkeit, dass das Gesamtkonzept (einschließlich der „Flatrate“) konstruktive Schwierigkeiten aufweist. Mal abgesehen von der verkehrspolitischen Sinnhaftigkeit – ganz besonders, wenn die Maut am Ende gar noch zu einer Subvention des Autoverkehrs wird: Hohen Kosten für Einrichtung und Betrieb des Systems stehen bei deutschen Autofahrern wegen der gleich hohen Senkung der Kraftfahrzeugsteuer keine echten Einnahmen gegenüber – und wegen der Erstattungsmöglichkeit für die Maut gar effektiv Mindereinnahmen. Aber das passt irgendwie, schließlich zahlen die LKW ja auch nicht ansatzweise, was sie an Straßenschäden verursachen.
Siehe auch
Das Maut-Gesetz analysiert: 13 Monate Vorratsdatenspeicherung auf den Straßen
Update: Das Maut-Gesetz analysiert: Es bleibt bei 13 Monaten Vorratsdatenspeicherung auf den Straßen
2 Kommentare
Da gibt es noch viele weitere Bedenken gegen dieses PKW-Maut-Gesetz:
1. Ausweichverkehr der ausländischen PKW
Wenn man sich die Einfahrtmöglichkeiten der benachbarten Ausländer näher anschaut, sieht man z. B. in Südbaden, dass im kleinen Grenzverkehr z. B. in die grenznahen Einkaufsorte und zum Schwarzwald die A 98 bei Weil-Lörrach-Rheinfelden und die A 5 entlang der elsässischen Grenze eine große Rolle spielen. Daher werden die Franzosen und Schweizer auf andere Straßen durch Dörfer und Städte ausweichen und die Anwohner stärker belasten. Angesichts der Tatsache, dass neueste Erkenntnisse zeigen, dass schon das 1. Molekül an Gasen und Stäuben der Kfz die Anwohner krank macht ( Langzeitschäden, kürzere Lebenserwartung ), darf der Staat keine Verkehrskonzepte realisieren, die zu mehr Anwohnerbelastung durch Ausweichverhalten führen. Bei der LKW-Maut-Einführung hat man es nicht besser gewusst, aber auch da steht eine Korrektur an ( LKW-Maut auf allen Straßen )
2. Kreuzungen von Landes-/Staats-, Kreis- und Gemeindestraßen mit Bundesstraßen
Oft kreuzen die Landes-, Kreis- und Gemeindestraßen Bundesstraßen. Der Kreuzungsbereich wird wohl meistens als Bundesstraße ausgewiesen sein, obwohl er im Grunde Teil beider Straßen ist. Geschätzt 10 % der PKW würden nur durch diese Kreuzungen mautpflichtig.
Die Bundesländer haben übrigens m. E. über die Mautpflicht dieser Kreuzungen mitzureden.
3. Bundesstraßen, die nicht überwiegend dem weiträumigen Verkehr dienen
Tausende Kilometer Bundesstraßen gehören schon lange abgestuft, z. T. allgemein von allen Seiten anerkannt ( z. B. die B 3 in Südbaden, zu der parallel die A 5 läuft ). Das müssten also in Wirklichkeit Landes-, Kreis- oder Gemeindestraßen sein. Ich bin gespannt, wann der erste PKW-Halter klagt, dass er die Maut zahlen soll, nur weil sich Bund und Länder nicht einigen können zu den finanziellen Folgen der Umstufungen.
Die Klage könnte sich auch gegen die Länder richten, weil sie die Straßen trotz entgegenstehender Gesetzeslage nicht übernehmen und .damit die Benutzer dieser Straße in eine Mautpflicht drängen.
4. Nichtbenutzer der Bundesfernstraßen zahlen die Maut, führen Fahrtenbuch, lassen sie sich zurückerstatten und zahlen für den Erstattungsantrag eine Gebühr
Dass ich bei nur 8 % Bundesfernstraßenanteil am Straßennetz ( 25 % der überörtlichen Straßen ) gezwungen werde, als Nichtbenutzer dieser Straßen die Maut vorauszubezahlen und ein Fahrtenbuch zu führen, dürfte ebenfalls verfassungswidrig sein. Dito dass ich eine Gebühr für den Antrag auf Erstattung entrichten muss.
Ich schätze das Potential von Nichtbenutzern von Bundesfernstraßen auf 20 % der inländischen PKW, das sind ca. 10 Millionen PKW
Das wird alles noch viel verzwickter: Da nur 8 % der Straßen Bundesfernstraßen sind ( 25 % der überörtlichen Straßen ), werden ich und viele andere ein Fahrtenbuch führen und keine Bundesfernstraßen benutzen. Am Jahresende werde ich unter Vorlage des Fahrtenbuchs Erstattung verlangen.
Wenn ich trotzdem auf einer Bundesfernstraße fahre, wird keine Kontrolle feststellen können, dass ich die PKW-Maut nicht bezahlt habe – ich habe sie ja bezahlt, nur lasse ich sie mir hinterher zurückerstatten. Einziger Hinweis für die Mautberechtigten: Wenn ich mal bei einer Kontrolle auf einer Bundesfernstraße registriert würde, werde ich aus der Liste gelöscht. Aus dieser Tatsache kann man dann später schließen, dass ich auf einer Bundesfernstraße angetroffen sein muss. Na, ob dies hieb- und stichfest ist?
5. Kfzsteuer
Wenn mir nach Erstattung der Maut die gekürzte Kfzsteuer nacherhoben wird ( das ist anzunehmen, ich kenne allerdings den Gesetzentwurf nicht ), ist auch dies verfassungswidrig, weil ich bei der Kfzsteuer schlechter gestellt werde als mautpflichtige Kfzsteuerzahler
6. Unterschiedliche Behandlung von inländischen und ausländischen PKW
Wenn es dabei bleibt, dass ausländische PKW nur für die Benutzung der Autobahnen, inländische aber auch für die Benutzung der Bundesstraßen Maut zahlen müssen, ist auch dies verfassungswidrig. Und es wird auch vermutlich bei dieser Differenz bleiben. Denn Milliardenumsätze werden in den Grenzregionen wegbrechen, wenn die Nachbarn wegen der Maut wegbleiben. Dazu muss man wissen, dass fast alle Grenzübergänge Bundesstraßen sind, z. B. hier in Südbaden zwischen Weil am Rhein und Kaiserstuhl: 3 Bundesstraßen, 1 Autobahn, 1 Landesstraße bei Sasbach ( für viele Elsässer ein großer Umweg ), 1 einspurige Gemeindestraße mit Ampelbetrieb bei Hartheim/Fessenheim.
Auch die Tatsache, dass ich als Inländer zwar Bundesfernstraßen meide, aber vielleicht doch einmal eine Bundesstraße benutzen will und dafür den Jahresbetrag entrichten soll, ist verfassungswidrig.
Der größte Verfassungsbruch durch dieses Gesetz: Eine Gebühr darf nicht willkürlich gestaffelt sein, also z. B. ein blaues Auto 1 Euro, ein gelbes Auto 2 Euro Maut. Vielmehr muss der Grad der Nutzung maßgebend sein. Und da ist die PKW-Maut leider unverhältnismäßig zur Maut, die die LKW zahlen ( ein LKW zahlt ca. 0,20 Euro je km, die PKW-Maut wäre umgerechnet ca. 0,02-0,04 Euro je km ). Wenn man nämlich den Grad der Nutzung durch einen schweren LKW 50.000mal höher als den eines PKW ansetzt ( was etwas für sich hat, denn LKW machen die Straßen 50.000mal mehr kaputt wie PKW ), dürfte die Jahresmaut eines PKW 2-4 Euro betragen.
Nun kommen manche auf die Idee, eigentlich betrage die Maut für einen schweren LKW nicht 0,20 Euro je Kilometer, sondern 1 Euro, die 0,80 Euro würden als Subvention erlassen. Diese Konstruktion halte ich für sehr gewagt.
Was man an der PKW-Maut sehr schön sieht: Eigentlich ist die LKW-Maut zu niedrig, das sieht man schon daran, dass Waren über weite Strecken gekarrt werden und sich dieser weite Weg praktisch nicht im Preis niederschlägt. Ein Joghurt, das aus Kiel nach Freiburg gekarrt wird, kostet dort das gleiche wie der Joghurtbecher aus dem Schwarzwald. Und dies obwohl gerade diese weiten Transporte die Straßen kaputtmachen und zu hohen Kosten für die Straßenbenutzung führen.
Wenn die Kosten der LKW-Transporte angemessen wären, würde weniger herumgekarrt, das Speditionsgewerbe würde allerdings schwere Einbußen erleiden. Genau dies wollen Seehofer und Dobrindt mit der PKW-Maut verhindern. Nicht die unsinnigen LKW-Transporte sollen reduziert werden, sondern bleiben, wie sie sind. Dann muss man natürlich andere Geldquellen auftun. Die Ausländervignette war übrigens nur die Ausrede, um die inländischen PKW bemauten zu können ( “leider” geht es nur auf dem Umweg über diese Konstruktion der Maut für alle PKW ).