Ein – eigentlich gar nicht mehr so neues – Urteil des OLG Düsseldorf, Urt. v. 14.3.2014 – I-22 U 1334/13, CR 2015, 158 ff., ist in einem Punkt für die Praxis wichtig:
Das Urteil ist zwar über weite Strecken sehr einzelfallbezogen und daher mühselig zu lesen. Eine Aussage ist aber bemerkenswert:
- Die Erstellung von Software folgt dem Werkvertragsrecht, CR 2015, 158 (158 zu B.1.).
- Eine Abnahme ist erforderlich. Vor einer Abnahme ist das Werk nicht hergestellt. Ein Rücktrittsrecht ergibt sich dann aus § 323 BGB, nicht aus den Regeln der §§ 633ff., CR 2015, 158 (158 zu B.2.).
Liest man die Absätze zusammen, heißt das, dass kein Werklieferungsrecht gilt, sondern reines Werkvertragsrecht, eine in der softwarerechtlichen Literatur sehr umstrittene Frage. Dies bestätigt eine auch bisher schon erkennbare Tendenz in der Rechtsprechung (OLG Hamm, Urt. v. 10.3.2006 – 12 U 58/05, CR 2006, 442; BGH, Urt. v. 4.3.2010 – III ZR 79/09, CR 2010, 327 (329) m. Anm. Hilber/Rabus; BGH, Urt. v. 25.3.2010 – VII ZR 224/08, CR 2010, 422 m. Anm. Bartsch, CR 2010, 777).
Das OLG Düsseldorf verweist auch auf Literaturstellen, die den Streitstand ausgiebig darstellen. Eine Begründung für seine Meinung bleibt das OLG Düsseldorf aber schuldig. Dies ist misslich und prozessual nicht richtig, auch wenn die Parteien die Einordnung des Vertrages als Werkvertrag nicht thematisiert haben. Das Ergebnis ist aber zur Kenntnis zu nehmen:
Die wenigen softwarerechtlichen Gerichtsentscheidungen halten Softwareeerstellungsverträge in aller Regel für Werkverträge, auf die Werklieferungsrecht keine Anwendung findet.