Zu den tragenden Grundsätzen des Datenschutzrechts gehörte stets das Gebot der Direkterhebung. Wenn Staat und Wirtschaft Daten der Bürger sammeln, sollte dies offen (direkt beim Bürger) und nicht heimlich (bei Dritten) geschehen. Jedwede Befugnis, über einen Bürger hinter dessen Rücken Informationen zu sammeln, bedurfte nach dem Grundsatz der Direkterhebung einer sorgfältigen Begründung (siehe Plath in: Plath, BDSG, 4 BDSG Rn. 20).
Geltendes Recht
Nach § 4 Abs. 2 BDSG gilt das Gebot der Direkterhebung:
„Personenbezogene Daten sind beim Betroffenen zu erheben. Ohne seine Mitwirkung dürfen sie nur erhoben werden, wenn
1. eine Rechtsvorschrift dies vorsieht oder zwingend voraussetzt oder
2. a) die zu erfüllende Verwaltungsaufgabe ihrer Art nach oder der Geschäftszweck eine Erhebung bei anderen Personen oder Stellen erforderlich macht oder
    b) die Erhebung beim Betroffenen einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde
und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass überwiegende schutzwürdige Interessen des Betroffenen beeinträchtigt werden.“
Die Erhebung personenbezogener Daten ist nach § 4 Abs. 2 Satz 1 BDSG die Regel und eine anderweitige Erhebung ist eine Ausnahme die jeweils eines der Gründe bedarf, die in § 4 Abs. 2 Satz 2 BDSG aufgeführt werden (Einzelheiten siehe Plath in: Plath, BDSG, 4 BDSG Rn. 6 – 22).
Änderungen durch die DSGVO
Die DSGVO übernimmt den Grundsatz der Direkterhebung nicht!
Werden personenbezogene Daten nicht beim Betroffenen erhoben, bedarf es hierfür nach der DSGVO keines besonderen Grundes.