Die Axel Springer SE hat am 12. Januar 2017 vor dem Landgericht Köln Klage (Az. 14 O5/17) gegen die Hubert Burda Media Holding eingereicht mit dem Vorwurf, der durch sie verlegte Focus habe im Rahmen seines kostenlos abrufbaren Online-Auftritts Focus Online wiederholt und systematisch Informationen der Klägerin übernommen, welche diese ihren Kunden im Rahmen ihres Bezahldienstes BILDplus exklusiv zugänglich mache.
Reichweiten- vs. Bezahlmodelle
BILD erkennt sich laut der hauseigenen Pressemitteilung hierbei als Speerspitze zur Verteidigung des Geschäftsmodells einer ganzen Branche, deren Ansatz es ist, entgegen der vermeintlich im Internet vorherrschenden Gratis-Mentalität durch das kostenpflichtige Exklusiv-Angebot digitaler Inhalte Einnahmeverluste durch Absatzrückgang im Print-Bereich und fehlende Online-Werbeinnahmen auszugleichen. Es liegt auf der Hand, dass dieses Interesse und der Anspruch von Exklusivität konterkariert werden, wenn andere reichweitenorientierte Anbieter der in den exklusiven Inhalten verarbeiteten Informationen habhaft werden und sie ihren Lesern außerhalb von Bezahlmodellen anbieten. Insbesondere im frostigen Januar wähle ich gerne das Beispiel von während einer sommerlichen Hitzewelle und Dürreperiode nebeneinander gelegenen Freibädern verschiedener Anbieter, von denen einer sein Becken mit dem eigens durch ihn aufwendig geförderten, erfrischenden Wasser (einem ja auch zunehmend knappen und kostbaren Gut) befüllt und die Nutzung gegen die Zahlung eines Eintrittsgeldes gestattet, während der Nachbar eine gewisse Menge davon in das eigene Becken abpumpt, aber den Zugang gratis gewährt und zwecks Generierung von Einnahmen stattdessen auf die Vergabe von Stellplätzen an Eis- und Pommes-Verkäufer setzt, woraufhin sich zumindest eine gewisse Zahl der Badegäste dafür entscheiden dürfte, das Becken des Nachbarn vermehrt zu frequentieren, während das Kassenhäuschen beim unfreiwilligen Wasserlieferanten verwaist bleibt – das Beispiel hinkt selbstverständlich, wie stets, wenn materielle und immaterielle Güter verglichen werden, aber im Hinblick auf die konkrete Gemengelage der beiden Verlage ist es doch recht anschaulich. Rechtspolitisch stellt sich natürlich die Frage, ob man für die Freiheit aller Informationen streitet, da sie heute ohne wirtschaftlichen, technischen oder organisatorischen Aufwand in nahezu jeden Winkel der Welt verbreitet werden und dort Wissenshierarchien abbauen können und deren Qualität sich dann mitunter erst im umfassenden gesellschaftlichen Diskurs erweisen muss. Oder ob man darauf bedacht ist, das wirtschaftliche Fundament großgewachsener Medien-Dynastien zu bewahren, die für sich beanspruchen, durch die vorhandenen Strukturen und Wahrung journalistischer Standards die Belastbarkeit von Informationen zu garantieren und vor diesem Hintergrund bestrebt sind, ihre neuartigen, mit exklusiven Informationen betriebenen Geschäftsmodelle rechtlich abzusichern. Wenig überraschend soll und kann diese ein ganzes Zeitalter betreffende Frage im diesem Beitrag nicht beantwortet oder debattiert werden. Gleiches gilt für die Frage, ob die BILD dazu taugt, sie als Hüter des Qualitätsjournalismus zu adeln – jedenfalls hat sie nach wie vor eine erhebliche Reichweite und investiert in die Erprobung neuartiger Geschäftsmodelle. Noch weniger taugt die Hubert Burda Media dazu, sie als Kriegerin für die Befreiung der Information zu feiern. Im Gegenteil ziehen doch beide Verlagshäuser traditionell am selben Strang, wenn es darum geht, Inhalte der Verlage gegen Zugriff von außen abzusichern. Vor diesem Hintergrund ist der Streit zwischen diesen guten Kollegen und Rivalen umso spannender.
Überblick über die normativen Anknüpfungspunkte
Es sollen lediglich in Kürze und ohne Anspruch auf Vollständigkeit ein Aufriss über die normativen Anknüpfungspunkte einer solchen Klage gegeben und diskussionswürdige Punkte innerhalb derer benannt werden, mag auch die Subsumtion von Tatbestandsmerkmalen selten ohne die Einbeziehung übergeordneter Wertentscheidungen auskommen. BILD beruft sich laut der Pressemitteilung zum einen auf das Urheberrecht, da die Inhalte aus urheber- bzw. leistungsschutzrechtlich geschützten Datenbanken übernommen würden, zum anderen auf das Wettbewerbsrecht, da in der Übernahme eine gezielte Behinderung eines Wettbewerbers liege.
Der Schutz von Datenbanken nach Urheberrecht
Aus urheberrechtlicher Perspektive erscheint es zunächst einmal einzig sinnvoll an das urheberrechtlich geschützte Datenbankwerk (§ 4 Abs. 2 UrhG)  bzw. die leistungsschutzrechtlich abgesicherte Datenbank (§ 87a UrhG) anzuknüpfen, da Focus Online soweit ersichtlich lediglich Informationen, nicht jedoch schöpferische Teile der ihrer äußeren Form und gegebenenfalls ihrer inneren Struktur nach gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 UrhG geschützten Artikel und auch keine gegebenenfalls vom Leistungsschutzrecht nach § 87 f UrhG umfassten Parts eines Presseerzeugnisses übernimmt. An der reinen Information als solcher können in Anbetracht ihrer Funktion als „Rohstoffe des Werkschaffens“ indes keine geistigen Eigentumsrechte beansprucht werden, da Informationen Grundlage allen Werkschaffens und des kommmunikativen Austausches sind. Über die Strukturierungsleistung im Rahmen einer Datenbank kann jedoch ein derivativer Schutz insoweit erreicht werden, als gegen die systematische Entnahme und Weiterverbreitung der Inhalte einer solchen Datenbank vorgegangen werden kann.
BILDplus als Datenbank
4 Abs. 2 UrhG benennt das Datenbankwerk als „ein Sammelwerk, dessen Elemente systematisch oder methodisch angeordnet und einzeln mit Hilfe elektronischer Mittel oder auf andere Weise zugänglich sind.“ Sammelwerke nach § 4 Abs. 1 UrhG sind „Sammlungen von Werken, Daten oder anderen unabhängigen Elementen, die aufgrund der Auswahl oder Anordnung der Elemente eine persönliche geistige Schöpfung sind […]“. Im Hinblick auf den Terminus des Datenbankwerks unproblematisch wird sein, dass die betreffenden Inhalte bei BILDplus einer systematisch und methodisch Anordnung folgen und einzeln mit Hilfe elektronischer Mittel (bspw. über die Suchmaske, Verlinkungen, Pfadnamen) zugänglich sind. Gegebenenfalls wird man darüber streiten können, ob man angesichts der Verarbeitung der streitgegenständlichen Informationen in journalistischen Artikeln und ggf. multimedialen Anwendungen von der erforderlichen einzelnen Zugänglichkeit unabhängiger Elemente ausgehen kann. Das wird man insbesondere im Hinblick auf die übernommenen Informationen aber wohl annehmen können, da sich – wie bereits die mutmaßlichen Ent- und Ãœbernahmen sowie Weiterverarbeitungen seitens Focus Online zeigen – ihr Wert und ihre Funktion nicht in erster Linie aus dem inhaltlichen Gesamtzusammenhang des Angebots unter BILDplus bzw. ihrer Verarbeitung in journalistischen Beiträge ergeben, sondern eine Trennbarkeit ohne Verlust des informativen Inhalts gegeben ist („Unabhängigkeit“) und sie über spezifische Suchmasken gezielt angesteuert werden können („Zugänglichkeit“) – ich muss allerdings zugeben, keinerlei Erfahrungen in der Nutzung des entsprechenden BILD-Angebots zu haben. Größeren argumentativen Aufwand im Hinblick auf das Datenbankwerk würde das Kriterium der persönlichen geistigen Schöpfung nach § 2 Abs. 2 UrhG bereiten, das sich unabhängig von den schöpferischen Graden der zugrunde liegenden Steuerungssoftware insbesondere in der individuellen Anordnung und Verknüpfung der Inhalte erweisen muss. Es ist schon deshalb davon auszugehen, dass die Klägerseite den „leichteren Pfad“ über das Leistungsschutzrecht an der Datenbank nach § 87fa UrhG einschlagen wird, zu dessen Begründung es keiner besonderen schöpferischen Leistung, sondern einer nach Art und Umfang wesentlichen Investition im Hinblick auf die Beschaffung, Ãœberprüfung oder Darstellung der enthaltenen Elemente bedarf, wobei diesbezüglich nach bisheriger Rechtsprechung auch eine Minimalinvestition hinreichend ist. Diese muss sich jedoch gerade auf die spezifische Zurverfügungstellung der Informationen im Rahmen der Datenbank beziehen. Die Zweckgebundenheit der erforderlichen Investition dürfte insbesondere im Hinblick auf diejenigen Inhalte, die exklusiv für die Bereitstellung in der Online-Datenbank BILDplus recherchiert und aufbereitet werden, anzunehmen sein. Aber auch im Hinblick auf Inhalte, die sowohl in dem Bezahldienst als auch in anderen Angeboten der BILD genutzt werden, dürften insbesondere in ihre Beschaffung und spezifische Aufbereitung getätigte Investitionen kaum entsprechend voneinander abzugrenzen sein und es kann erfolgsversprechend argumentiert werden, dass ein hinreichender Anteil auch auf die spezifische Zurverfügungstellung der Inhalte in der Datenbank entfällt.
Ãœbernahme von Informationen in einem relvanten Umfang
Dass die Klägerseite sodann nachzuweisen gedenkt, die Beklagte habe einen nach Art und Umfang wesentlichen Teil der Datenbank vervielfältigt, verbreitet oder öffentlich wiedergegeben, wie es laut § 87b Abs. 1 Satz 1 UrhG dem Hersteller der Datenbank ausschließlich vorbehalten ist, ist nicht zwingend. Insbesondere die Tatsache, dass BILD laut eigener Aussage über mehrere Monate sämtliche BILDplus-Artikel und deren exklusiven Inhalte mit den kostenlosen Inhalten von Focus Online abgeglichen habe sowie der in der Klage anscheinend enthaltene Auskunftsanspruch, verweisen darauf, dass die Klägerin eher die Absicht verfolgt, die wiederholte und systematische Vervielfältigung und öffentliche Wiedergabe von nach Art und Umfang unwesentlichen Teilen der Datenbank ins Feld zu führen. Diese in § 87b Abs. 1 Satz 2 UrhG genannte Tatbestandsvariante steht der zunächst genannten gleich, sofern diese Handlungen einer normalen Auswertung der Datenbank zuwiderlaufen oder die berechtigten Interessen des Datenbankherstellers unzumutbar beeinträchtigt werden – hieran dürfte die Klägerin anknüpfen und kann dabei auf die verschiedenen Abstufungen ihrer Bezahlschranke mit jeweils unterschiedlichem Umfang der dem Nutzer offen stehenden Nutzungsmöglichkeiten verweisen. Die kommerzielle Weiterverwertung der dort enthaltenen Inhalte ist durch die Nutzungsbedingungen stets untersagt. In Punkt 15.3 der BILD-Bezahlangebote-AGB heißt es dazu: „Unabhängig von einem möglichen Schutz der journalistisch-redaktionellen Inhalte der Bezahlangebote nach dem Urheberrechtsgesetz ist es untersagt, Informationen aus diesen Inhalten in anderen journalistischen Angeboten systematisch, das heißt regelmäßig und nicht nur in Einzelfällen, erneut zu veröffentlichen.“ Nicht zuletzt deshalb kann gut argumentiert werden, dass ein solcher Gebrauch nicht der normalen Auswertung der Datenbank entspreche und ab einem gewissen Grad wirtschaftlicher Relevanz, der insbesondere in einem potenziellen systematischen und wiederholten Übernahmeverhalten seitens Focus Online gesehen werden könnte, daneben die berechtigten Interessen der Klägerin unzumutbar beeinträchtige. Klare Indizien für ein solches Vorgehen sind vorhanden: Wie Heise am Beispiel der „geheimen Zahlen aus dem Dschungelcamp“ darstellt (ein zugegeben wenig investigatives Thema der BILD), ist es zumindest teilweise so, dass Focus Online Informationen, die in BILDplus der zahlenden Rezipientenschaft exklusiv zugänglich gemacht werden, in aller Regel mit dem Quellenhinweis auf „BILD“ in eigenen Beiträgen verarbeitet. Auch diverse Medien berichten von einer seit Jahren gängigen Praxis, auf die auch die Axel Springer SE in ihrer Pressemitteilung hinweist.
Die grundsätzliche Beschränkung des Schutzumfangs auf wesentliche Teile der Datenbank resultiert daraus, dass ein solches Leistungsschutzrecht anderenfalls Gefahr liefe, zu einer Monopolisierung der in den Datenbanken enthaltenen Daten als solchen zu führen, die aber gerade keinen Ausschließlichkeitsrechten unterliegen sollen. Allerdings endet das Recht Dritter zur Nutzung unwesentlicher Teile der Datenbank dort, wo die wiederholte und systematische Nutzung für sich betrachtet unwesentlicher Teile der Datenbank – bspw. die einmalige Ãœbernahme der „geheimen Zahlen aus dem Dschungelcamp“ – der Nutzung eines wesentlichen Teils der Datenbank wirtschaftlich gleichkommt. Der Sinn dieser Variante ergibt sich aus der Zwecksetzung der Regelung, die wesentliche Investition zu schützen und deren Vergeblichkeit zu verhindern. Um das bemessen zu können, muss als Maßstab also erst einmal festgelegt werden, welcher Umfang einer Entnahme von Daten einem wesentlichen Teil der Datenbank entspricht, was seinerseits nach den in die Datenbank getätigten Investitionen und den daran geknüpften berechtigten Rentabilitätserwartungen zu bestimmen ist, um sodann zu prüfen, ob diese auch durch die wiederholte Ãœbernahme unwesentlicher Teile in diesem Maße beeinträchtigt werden. Hier wird die Klägerseite fleißig darlegen und – dann ganz im Sinne des Focus-Leitsatzes der 90er Jahre – mit „Fakten Fakten Fakten“ aufwarten müssen. Was die Bemessung des wesentlichen Teils anbelangt, wird zwischen dem „quantitativ wesentlichen Teil“ der Datenbank, zu dessen Bestimmung der der Datenbank entnommene Datenumfang ins Verhältnis zur Gesamtdatenmenge der Datenbank zu setzen ist (laut BGH jedenfalls wohl mehr als 10% der enthaltenen Datenmenge), und dem „qualitativ wesentlichen Teil“ unterschieden. Für letztgenannten Teil wäre darzulegen, dass sich die wesentliche Investition in Form der menschlichen, technischen oder finanziellen Bemühungen in den konkret übernommen Informationen abbildet. Dies kann auch der Fall sein, wenn die Beschaffung der Informationen aus nicht öffentlich-zugänglichen Quellen den wesentlichen Aufwand bedeutet, die BILD also bspw. Rechercheteams gerade zur Aufrechterhaltung des BILDplus-Angebots beschäftigt oder seine Zulieferer für entsprechende Daten entlohnt. Entscheidend ist, dass die in die Datenbank getätigten Investitionen unrentabel zu werden drohen. Der Nachweis einer tatsächlichen Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Interessen des Datenbankherstellers infolge der Benutzung des entnommenen Datenbankteils ist indes wohl nicht notwendig.
Schutz gegen gezielte Behinderung und unlautere Nachahmung nach Wettbewerbsrecht
Daneben soll laut der Pressemitteilung der Axel Springer SE über den ergänzenden wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) argumentiert werden, was in Anbetracht der Konkurrenz um publizistische Aufmerksamkeit in einem ähnlichen Segment zunächst intuitiv erst einmal näher zu liegen scheint, aber im Ergebnis vielleicht sogar die höheren rechtlichen Hürden bedeuten dürfte, welche hier nur kurz angesprochen werden sollen. So bedürfte es zur Annahme der von BILD vorgetragenen „gezielten Behinderung“ eines Mitbewerbers (geregelt in § 4 Nr. 4 UWG) wohl des Nachweises, dass die Ãœbernahme der Informationen von BILDplus nicht in erster Linie der Förderung der eigenen Wettbewerbsfähigkeit von Focus Online dient (was aber im Hinblick auf das Reichweiten-Modell absolut der Fall ist), sondern gerade auf die Beeinträchtigung der wirtschaftlich freien Entfaltung des Mitbewerbers BILDplus abzielt (klassisches Beispiel für den Tatbestand waren stets Boykott-Aufrufe). Jedenfalls müsste die Klägerin eine Ãœbernahmepraxis von einem Ausmaß darlegen können, die es verhindert, dass BILDplus das eigene Geschäftsmodell noch durch eigene Anstrengung in angemessener Weise am Markt platzieren kann. Der argumentative Ansatzpunkt wäre dann auch hier, dass durch die Praxis der Beklagten, bei BILDplus als Bezahlinhalt angebotene Informationen im Rahmen von Focus Online kostenfrei zur Verfügung zu stellen, das Geschäftsmodell der Klägerin quasi sabotiert werde – dies allerdings dürfte, so sich die Vorwürfe erhärten lassen, nicht im Interesse von Focus Online liegen, da das Portal dann seines Wirtes verlustig ginge; Ziel dürfte eher einer friedliche Koexistenz sein. Angesichts der Tatsache, dass Focus Online laut aktueller Nutzerzahlen mit seinem Angebot sehr erfolgreich ist, stehen die Chancen aber hier zumindest wohl nicht ganz schlecht, sofern entsprechende Kausalitäten belegt werden können. Ansonsten bliebe als Ansatzpunkt noch der lauterkeitsrechtliche Nachahmungsschutz gemäß § 4 Nr. 3 UWG, dem als Schutzzweck die individuelle Leistung des Herstellers zugrunde liegt und der also im Grunde auch einen Tatbestand gegen Mitbewerberbehinderung darstellt. Unlauter handelt hiernach, wer Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er eine a) eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt b) die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt oder c) die für die Nachahmung erforderlichen Unterlagen oder Kenntnisse unredlich erlangt hat. Umfasst ist hiervon wohl auch die unmittelbare Leistungsübernahme derart, dass das fertige Leistungsergebnis eines Konkurrenten übernommen wird. Ansatzpunkt wären hier die Informationen aus den Artikeln und multimedialen Inhalten. Im Grunde liegt aber auch darin, dass es bei der Auseinandersetzung um die Ãœbernahme reiner Informationen geht, schon das Hauptproblem in Bezug auf das Vorliegen jeder der Tatbestandsvarianten, da das übernommene Leistungsergebnis nach nahezu ganz herrschender Meinung eine wettbewerbliche Eigenart aufweisen muss. Eine solche liegt vor, wenn das Leistungsergebnis insbesondere seinen äußeren Gestaltungsmerkmalen nach dazu geeignet ist, im Verkehr auf seine betriebliche Herkunft hinzuweisen. Zwar wird mitunter vertreten, dass ein hoher Grad der Ãœbernahme eine nur gering ausgeprägte wettbewerbliche Eigenart ausgleichen könne. Reine Informationen indes bleiben selbst nach einem solchen abgemilderten Maßstab zur Beurteilung der wettbewerblichen Eigenart kein taugliches Objekt für Nachahmungsschutz. Auch hier steht die Tatsache entgegen, dass sie nur die Rohstoffe gegebenenfalls wettbewerblich eigenartiger, medialer Produktionen sind. Könnte man diese Hürde überspringen, wäre meines Erachtens die Tatbestandsvariante c) noch die naheliegendste, da die Nutzung der BILDplus-Informationen für die Angebote der Beklagten auf Focus Online wie gesehen den Nutzungsbedingungen für die BILD-Bezahlangebote widerspricht, woraus sich im Ãœbrigen gegebenenfalls auch noch vertragliche Schadensersatzansprüche konstruieren ließen. Da es sich laut einem Sprecher des LG Köln um eine „sehr umfangreiche Klageschrift“ handele, dürften sich aus dieser – ganz abgesehen von der rechtspolitischen Diskussion – neben den hier kurz skizzierten Punkten auch noch viele weitere interessante Fragen hinsichtlich der „richtigen“ Lösung der Streitfrage auf Basis des geltenden Rechts ergeben. Ob am Ende dieser Auseinandersetzung dabei tatsächlich ein Urteil steht, ist überdies höchst fraglich. Spannend ist es aber allemal.