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2018: Neues Jahr, neues BGB – Die wichtigsten Änderungen im IT-Vertragsrecht

avatar  Jochen Schneider
CSW Rechtsanwälte

Zum anstehenden Jahreswechsel treten einige neue Normen des BGB in Kraft, die auch für das IT-Recht Bedeutung haben. Die Neuregelungen gelten für Verträge, die ab dem 1.1.2018 geschlossen werden. Das bedeutet zugleich, dass AGB ab diesem Zeitpunkt aktualisiert sein sollten. Ausführlich zu den sich insoweit stellenden Fragen: Hoeren, CR 2017, 281 ff. und Roth-Neuschild, ITRB 2017, 261 ff.

Ãœberblick

Für das IT-Recht sind die Änderungen v. a. in drei Regelungsbereichen des Werkvertrags relevant:

  • Ausbau- und Wiedereinbaukosten: Ergänzungen in § 439 Abs. 3 BGB n.F. und begleitend in § 309 b) cc) BGB n.F. (Aufwendungen bei Nacherfüllung);
  • Abnahmefiktion: Eine neue Regelung in § 640 Abs. 2 BGB n.F.;
  • Kündigung aus wichtigem Grund: Eine Spezialregelung § 648a BGB n.F., die in Abs. 4 eine Pflicht zu gemeinsamer Leistungsstandfeststellung vorsieht.

 

Ausbau- und Wiedereinbaukosten (§ 439 Abs. 3 BGB n.F.)

Im Hinblick auf die Ausbau- und Wiedereinbaukosten könnten sich durchaus vom Volumen her beträchtliche Probleme ergeben, wenn etwa auch die Implementierungs- bzw. Implementationskosten als Einbaukosten zu sehen wären. Das würde dann bedeuten, dass eine mangelhafte Software, die durch eine neue, nicht mit den bisherigen Anpassungen kompatible Software ersetzt werden soll, erhebliche Ausbau- und Wiedereinbaukosten verursachen könnte.

Der neue Absatz 3 geht ausdrücklich auf den Fall ein, dass der Vertragsgegenstand

„eingebaut oder an eine andere Sache angebracht“
(Hervorhebung hinzugefügt)

wird. Inwieweit der Begriff des „Anbringens“ auf Handlungen bzw. Einstellungen im Zusammenhang mit Software übertragbar bzw. anwendbar ist, wird noch zu klären sein. Jedenfalls wird man insbesondere bei folgenden typischen IT-relevanten Vorgängen darauf achten müssen:

  • Montage,
  • Installation,
  • Einrichten,
  • Implementieren,
  • Anpassen, zumindest bei kleineren Maßnahmen, aber auch
  • Migration bzw. Transition.

 

Minderung von Abschlagszahlungen (§ 632a BGB n.F.)

Wenn die erbrachten Leistungen nicht vertragsgemäß erbracht werden, kann der Besteller die Zahlung „eines angemessenen Teils des Abschlags verweigern“ (Detailverweigerung bei Abschlagszahlungen, § 632a BGB n.F.).

 

Abnahme (§ 640 BGB n.F.)

Besondere Gefährlichkeit könnten kleine Änderungen bei § 640 BGB mit sich bringen, also bei der Abnahme. Die Abnahmefiktion nach § 640 Abs. 2 BGB n.F. greift,

„wenn der Unternehmer dem Besteller nach Fertigstellung des Werkes eine angemessene Frist zur Abnahme gesetzt hat und der Besteller die Abnahme nicht innerhalb dieser Frist unter Angabe mindestens eines Mangels verweigert hat“.

Es gilt als ausgemacht, dass es sich um keinen „wesentlichen“ Mangel handeln muss, der hier angegeben wird. Auch gilt, dass es sich nicht um mehrere Mängel handeln muss, sondern ein einzelner Mangel ausreichend ist. D. h. im Ergebnis, dass wohl oder übel bereits ein einziger Bagatell-Mangel ausreichen würde.

 

Pflicht zu gemeinsamer Leistungsstandfeststellung (§ 648a Abs. 4 BGB n.F.)

Roth-Neuschild hat hervorgehoben, dass die Pflicht zu gemeinsamer Leistungsstandfeststellung im Hinblick auf die notwendige Beteiligung bei einer Kündigung aus wichtigem Grund erhebliche Folgen hat. Es verlagert sich die Beweislast für den Leistungsstand zum Zeitpunkt der Kündigung auf die Partei, die es verabsäumt bzw. sich verweigert hat, den Leistungsstand festzustellen, und dem Termin zur Leistungsstandsfeststellung ferngeblieben ist. Zwar kann sich diese Partei wiederum entlasten, jedoch ist dies auch wieder ein Beweisthema. Siehe: Roth-Neuschild, ITRB 2017, 261 (264).

 

DGRI-Seminar

Am 8.12.2017 widmet der Vertragsrechtsausschuss der DGRI in München den Nachmittag (14:00 – 17:00 Uhr) der Vertiefung, wie sich die Neuregelungen auf das IT-Recht auswirken. Anmeldungen noch bis 4.12.2017 unter tstoegmueller@tcilaw.de.

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