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Cambridge Analytica: Microtargeting im Wahlkampf regulieren?

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Microtargeting, so nennt man die gezielte Ansprache kleiner und kleinster Wählergruppen. Microtargeting ist ein typischer Fall von Big Data. Große Datenbestände werden gesammelt und mit Hilfe von Algorithmen analysiert. Man verspricht sich davon Effizienz im Wahlkampf und die gezielte Ansprache von Wählern, die ein besonders offenes Ohr für die jeweilige Partei haben.

Markt für Microtargeting

Cambridge Analytica rühmt sich, den Brexit-Befürwortern bei dem Referendum im Jahre 2016 gute Microtargeting-Dienste geleistet zu haben und den amerikanischen Republikanern im selben Jahr bei der Trump-Wahl geholfen zu haben. Die US-Firma Catalist gibt auf ihrer Website an, über Daten von mehr als 240 Millionen amerikanischer Wahlberechtigter zu verfügen und zahlreiche „progressive“ Wahlkampagnen der US-Demokraten unterstützt zu haben (https://www.catalist.us/data/). Seit dem BamS-Bericht vom vergangenen Sonntag wissen wir, dass eine Tochtergesellschaft der Deutschen Post über große Datenbestände verfügt („So verhökert die Post Kundendaten an CDU und FDP“, Bild am Sonntag v. 31.3.2018). Im letzten Bundestagswahlkampf haben die CDU und die FDP für fünfstellige Beträge die Microtargeting-Dienste der Posttochter in Anspruch genommen.

Was ist von einem solchen Microtargeting rechtlich zu halten?

  • Datenschutz:
    Das Datenschutzrecht regelt die Erhebung, Speicherung und Weitergabe von Daten, über die die Post-Tochter und Facebool verfügen. In Europa gilt ab dem 25.5.2018 die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) mit strengen Regeln über die Zulässigkeit der Erhebung, Speicherung und Weitergabe personenbezogener Daten. Ob Facebook Cambridge Analytica Zugriff zu Wählerdaten geben durfte, richtet sich nach amerikanischem Recht. Die US-Verbraucherschutzbehörde FTC prüft, ob Rechtsverstöße vorliegen („Facebook’s privacy practices are under investigation, FTC confirms“ The Guardian, 26 March 2018).
  • E-Privacy:
    Entgegen mancher Berichte („EU-Ministerrat hintertreibt Bekämpfung illegaler Datentransfers“, Radio FM4 v. 28 März 2018″) geht es bei der E-Privacy-Reform, die derzeit in Brüssel verhandelt wird, weder um die Nutzung großer Datenbestände noch um deren Analyse zum Zwecke der Wählerbeeinflussung. Im Mittelpunkt der Reform stehen vielmehr die Vertraulichkeit elektronischer Kommunikation und die Regulierung des Einsatzes von Cookies und anderer Tracking-Methoden. Selbst wenn die E-Privacy-Reform ohne Abstriche in Kraft träte, würde sie an der Rechtslage im Fall Cambridge Analytica/Facebook oder im Fall der Post-Tochter nicht das Geringste ändern.
  • Keine besonderen rechtlichen Vorgaben:
    Für die auf Algorithmen gestützte Analyse der Wählerdaten und deren Nutzung fehlt es an rechtlichen Vorgaben. Welche Faktoren in die Analyse einfließen ist unbekannt. Weder die Dienstleister noch die Parteien als deren Auftraggeber sind zur Transparenz verpflichtet. Spezielle Vorschriften, die die Betroffenen vor einer Manipulation oder Diskriminierung bei Big-Data-Analysen schützen, gibt es nicht.

Grundsätze des Wahlrechts

Bei Cambridge Analytica, bei Facebook und der Post-Tochter geht es somit keineswegs primär um Datenschutz. Es geht vielmehr um Wahlwerbung und Wählerbeeinflussung. Wer die Manipulation von Wählern und Wahlen durch trickreiches Microtargeting befürchtet, muss über gesetzliche Regeln nachdenken, durch die solchen Werbemethoden Grenzen gesetzt werden:

  • Transparenz:
    Wenn eine politische Partei gezielt einen Wähler anspricht, weil sie meint, er wohne in einem Haus, das der Partei besonders zugeneigt ist, könnte die Partei verpflichtet werden, ihm dies mitzuteilen.
  • Diskriminierung:
    Wahlwerbung ist stets auch Information über die jeweilige Kandidatin oder die jeweilige Partei. Es könnten Regeln geschaffen werden, die es verbieten, in diskriminierender Weise bestimmte Wählergruppen von dem Erhalt von Wahlwerbung auszuschließen.
  • Manipulation:
    Je granularer die Wähleransprache ist, desto größer ist die Gefahr gezielter Falschinformationen. Wenn Wahlplakate oder Serienbriefe falsche Behauptungen enthalten, fällt dies schnell auf. Wenn Werbebotschaften personalisiert auf winzige Zielgruppen zugeschnitten sind, erschwert dies die Kontrolle. Parteien könnten daher verpflichtet werden, personalisierte Werbung in einem öffentlichen Register zu publizieren.

Fazit:  Fairness first

Möchte man Firmen wie Cambridge Analytica das Handwerk legen, so darf man die Auftraggeber dieser Firmen nicht ungeschoren lassen. Wahlen werden nicht durch zwielichtige Dienstleister manipuliert, sondern durch deren Auftraggeber. Zur Fairness im Wahlkampf sind die Parteien und Kandidaten verpflichtet. Gerät die Fairness durch Microtargeting in Gefahr, muss dem Microtargeting Grenzen gesetzt werden.

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Mehr zum Autor: RA Prof. Niko Härting ist namensgebender Partner von HÄRTING Rechtsanwälte, Berlin. Er ist Mitglied der Schriftleitung Computer und Recht (CR) und ständiger Mitarbeiter vom IT-Rechtsberater (ITRB) und vom IP-Rechtsberater (IPRB). Er hat das Standardwerk zum Internetrecht, 6. Aufl. 2017, verfasst und betreut den Webdesign-Vertrag in Redeker (Hrsg.), Handbuch der IT-Verträge (Loseblatt). Zuletzt erschienen: "Datenschutz-Grundverordnung".

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