Im März 2025 wird die 8. Auflage des Handbuchs zum Internetrecht von RA Prof. Niko Härting erscheinen. Der vorliegende Beitrag aus dem Kapitel „Vertragsrecht“ soll einen Einblick in das neu gestaltete Werk vermitteln. Er setzt sich mit den aktuellen rechtlichen Rahmenbedingungen rund um die Bestell-Button-Pflicht auseinander und soll einen Einblick in das neu gestaltete Werk vermitteln.
Seit 2012 gilt die sogenannte „Button-Lösung“ für Online-Bestellungen von Verbrauchern. Nach § 312j Abs. 4 BGB kommt ein Vertrag im elektronischen Geschäftsverkehr nur zustande, wenn der Unternehmer seine Website so gestaltet, dass der Verbraucher mit seiner Bestellung ausdrücklich bestätigt, dass er sich zur Zahlung verpflichtet. Erfolgt die Bestellung über eine „Schaltfläche“ (insbesondere einen Button), muss diese „Schaltfläche“ klar und deutlich mit den Worten „zahlungspflichtig bestellen“ oder einer entsprechenden, eindeutigen Formulierung beschriftet sein (§ 312j Abs. 3 BGB).
Die Bestätigung, die in § 312j Abs. 3 BGB vorgeschrieben wird, ist auch dann erforderlich, wenn eine Zahlungsverpflichtung des Verbrauchers nicht sofort bei Vertragsschluss entsteht, sondern nur unter bestimmten Bedingungen vereinbart ist. Wenn beispielsweise ein LegalTech-Unternehmen Ansprüche abtreten lässt und nur im Erfolgsfall eine Vergütung verlangt, ist § 312j Abs. 3 BGB ebenfalls anzuwenden.
Neben der expliziten Formulierung „zahlungspflichtig bestellen“ sind auch Ausdrücke wie „kostenpflichtig bestellen“, „zahlungspflichtigen Vertrag schließen“ oder „Jetzt kaufen“ zulässig, da sie unmissverständlich darauf hinweisen, dass der Verbraucher durch das Klicken auf die Schaltfläche eine finanzielle Verpflichtung eingeht.
Bei Auktionsplattformen wie eBay ist die Formulierung „Gebot abgeben“ oder „Gebot bestätigen“ ausreichend. Bei Beherbergungsverträgen reicht die Formulierung „Buchung abschließen“. Es dürfen jedoch keine Zusätze verwendet werden, die den Verbraucher von der Information über die Kostenpflichtigkeit ablenken.
Formulierungen wie „Bestellen“, „Bestellung abschicken“, „Abonnieren“ oder „Jetzt Mitglied werden“ sind unzulässig, da sie nicht klar genug die Entgeltlichkeit einer Leistung vermitteln. Dies gilt besonders im Hinblick auf die Vielzahl kostenfreier Abonnements oder Leistungen, wie etwa Newsletter-Abos, Social-Media-Mitgliedschaften oder Produktproben. Auch eine Beschriftung mit „Bezahlen“ oder „Jetzt anmelden“ erfüllt nicht die Anforderungen.
Ein Hinweis auf den Preis am rechten Rand der Bildschirmseite reicht nicht aus, um die gesetzlichen Anforderungen zu erfüllen, wenn der Button mit „Jetzt anmelden“ beschriftet ist. Andererseits erfüllt die Formulierung „Jetzt verbindlich anmelden! (zahlungspflichtiger Reisevertrag)“ die Anforderungen, da deutlich wird, dass durch die Betätigung des Buttons eine Zahlungsverpflichtung eingegangen wird.
Bei der Beurteilung des Bestellvorgangs kommt es ausschließlich auf die Formulierung auf dem Button an. Die genaue Ausgestaltung des Bestellprozesses ist für die Anwendung von § 312j Abs. 3 BGB nicht relevant.
Ein Verstoß gegen § 312j Abs. 3 BGB liegt vor, wenn ein kostenloser Probezeitraum automatisch in eine kostenpflichtige Mitgliedschaft übergeht und aus der Beschriftung des Bestellbuttons, wie etwa „jetzt kostenlos testen“, die Entgeltlichkeit nicht ersichtlich wird. Auch die Formulierung „Jetzt gratis testen – danach kostenpflichtig“ verstößt in solchen Fällen gegen § 312j Abs. 3 BGB. Dies hindert den Betreiber jedoch nicht daran, den Verbraucher außerhalb des Buttons über den kostenlosen ersten Monat zu informieren. Auch die Verwendung eines Dash Buttons, dessen Betätigung zu einem unmittelbaren Vertragsabschluss führt, stellt einen Verstoß gegen § 312j Abs. 3 BGB dar.