CR-online.de Blog

Datenschutz, Einwilligung und das AGB-Recht: ein Rechtsprechungsüberblick

avatar  Niko Härting

Das Urteil des LG Berlin zu den Apple-„Datenschutzrichtlinien“ (vgl. Härting, „Nicht überzeugend: LG Berlin zu Apple-Datenschutzbedingungen“, CRonline Blog v. 7.5.2013) gibt Anlass, an die Rechtsprechung zur AGB-Kontrolle von datenschutzrechtlichen Einwilligungserklärungen zu erinnern:

AGB-Kontrolle nur von Vertragsbedingungen

Nach § 305 Abs. 1 BGB gilt das AGB-Recht nur für Vertragsbedingungen. „Datenschutzrichtlinien“ können daher nur dann einer AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle unterzogen werden, wenn sie Bestandteil eines Vertrages sind.

  • Einwilligung ohne Vertragssschluss:  Wenn Einwilligungserklärungen in die vorformulierten Bedingungen für ein Gewinnspiel aufgenommen werden, ohne dass ein Vertragsschluss beabsichtigt ist, sind diese Erklärungen der Inhaltskontrolle nach den §§ 307 ff. BGB entzogen.
  • Einwilligung keine Teilnahmebedingung:  Allerdings gilt dies nur, wenn die Einwilligungserkärung nicht abgegeben werden muss, um an dem Gewinnspiel teilzunehmen. Wird eine solche Erklärung verlangt, liegt ein Vertragsverhältnis und kein einseitiges Rechtsgeschäft (Auslobung bzw. Preisausschreiben (§§ 657, 661 BGB) vor (KG, Urt. v. 26.8.2010 – 23 U 34/10, NJW 2011, 466).

Einwilligungserklärung in AGB

Es ist ohne Weiteres zulässig, Einwilligungserklärungen in Allgemeine Geschäftsbedingungen zu integrieren:

Transparenzgebot

Das Transparenzgebot (§ 307 Abs. 1 Satz 2 BGB) ist zu beachten:

Datenschutzrechtliche Freiwilligkeit

Gemäß § 4 a Abs. 1 Satz 1 und 2 BDSG wird die Einwilligung nur wirksam, wenn sie auf der freien Entscheidung des Betroffenen beruht, wobei der Betroffene auf den vorgesehenen Zweck der Datenverarbeitung hinzuweisen ist:

 

Schwächen des LG Berlin

Das Problem der Apple-Entscheidung des LG Berlin liegt darin, dass die vostehenden, differenzierten Erwägungen zum AGB-Recht und zu den einzelnen Voraussetzungen des § 4a BDSG gar nicht erst angestellt werden. Aus der Entscheidung geht nicht einmal hervor, auf welche Einwilligungserklärung sie sich bezieht, sodass bereits fraglich ist, ob die beanstandete „Datenschutzrichtlinie“ überhaupt Vertragsbedingungen enthält, die kontrollfähig sind gemäß § 305 Abs. 1 BGB.

 

Anzeige:

Mehr zum Autor: RA Prof. Niko Härting ist namensgebender Partner von HÄRTING Rechtsanwälte, Berlin. Er ist Mitglied der Schriftleitung Computer und Recht (CR) und ständiger Mitarbeiter vom IT-Rechtsberater (ITRB) und vom IP-Rechtsberater (IPRB). Er hat das Standardwerk zum Internetrecht, 6. Aufl. 2017, verfasst und betreut den Webdesign-Vertrag in Redeker (Hrsg.), Handbuch der IT-Verträge (Loseblatt). Zuletzt erschienen: "Datenschutz-Grundverordnung".

Schreiben Sie einen Kommentar

Sie müssen sich einloggen um einen Kommentar schreiben zu können.