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De Maizière: Initiative zum europäischen Datenschutz

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Bundesinnenminister de Maizière hat am 30.6.2014 eine Initiative gestartet, um an einigen neuralgischen Punkten die europäische Datenschutzreform voranzubringen. Mit seinen Vorschlägen zielt der Minister auf wunde Punkte der bisherigen Reformvorschläge (BMI, „In­itia­ti­ve zur Datenschutz-Grund­ver­ord­nung ge­star­tet“, Kurzmeldung v. 30.6.2014):
  • Öffnungsklausel für Staat – Aus bürgerrechtlicher Sicht ist es zu begrüßen, dass der Innenminister eine Öffnungsklausel vorschlägt, die es den Mitgliedsstaaten erlaubt, dem datenverarbeitenden Staat strengere Grenzen zu setzen:  Im Mittelpunkt des Datenschutzrechts stand stets der Schutz des Bürgers vor dem allzu wissbegierigen Staat. Ob Volkszählung, Ausländerregister, Sozialdaten oder Melderecht:  Ãœber eine Vielzahl von Gesetzen sind Vorschriften verstreut, die der Wissbegier des Staates Grenzen setzen. Nach den Entwürfen für eine Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO), die die EU-Kommission und das EU-Parlament vorgelegt haben, würden die deutschen Schutzgesetze durch europäische Generalklauseln ersetzt. Schon ein „öffentliches Interesse“ könnte genügen, um eine Datenverarbeitung zu legitimieren, für die nach geltendem Recht ausgeklügelte Bedingungen erfüllt sein müssen.
  • One-Stop-Shop mit Bürgernnähe – Aus bürgerrechtlicher Sicht ist es auch überzeugend, mehr Bürgernähe bei dem „One-Stop-Shop“ zu fordern. Denn der „One-Stop-Shop“ ist in der europäischen Datenschutzdebatte nicht viel mehr als ein Buzzword, hinter dem sich schwierige Fragen der Abwägung zwischen Bürgerrechten und berechtigten Interessen der Wirtschaft verbergen (vgl. Härting, „‚One-Stop-Shop‘ – The Devil is in the Detail“, CRonline Blog v. 6.12.2013).
  • Cloud & Schutzzwecke – Das Datenschutzrecht muss internettauglich werden. Daher ist es richtig,wenn de Maizière ausdrückliche Regelungen für die Cloud fordert, die in allen bisherigen Entwürfen vollständig fehlen. Zu begrüßen ist es zudem, dass de Maizière die Frage nach den Schutzzwecken stellt und sich nicht mit einem bloßen Schutz von Daten um ihrer selbst Willen begnügt. Zu diesen Schutzzwecken gehören neben dem Schutz der Privatsphäre auch der Schutz gegen Diskrimierung und der Schutz gegen eine Zweckentfremdung von Informationen.

 

 
Der Vorstoß des Innenminister lässt darauf hoffen, dass Kerndefizite der bisherigen Entwürfe bereinigt werden mit dem Ziel eines Datenschutzrechts, das zukunftstauglich ist (siehe dazu die 10 „Navigationsempfehlungen“ für das EU-Datenschutzrecht von Schneider/Härting, „Datenschutz in Europa – Plädoyer für einen Neubeginn“, CR 2014, 306 ff.).
 

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Mehr zum Autor: RA Prof. Niko Härting ist namensgebender Partner von HÄRTING Rechtsanwälte, Berlin. Er ist Mitglied der Schriftleitung Computer und Recht (CR) und ständiger Mitarbeiter vom IT-Rechtsberater (ITRB) und vom IP-Rechtsberater (IPRB). Er hat das Standardwerk zum Internetrecht, 6. Aufl. 2017, verfasst und betreut den Webdesign-Vertrag in Redeker (Hrsg.), Handbuch der IT-Verträge (Loseblatt). Zuletzt erschienen: "Datenschutz-Grundverordnung".

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