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Open Source Software in der Wolke – „Cloudleft“ mit der AGPLv3?

avatar  Bernd Suchomski

Das Angebot von Cloud Services mag das Geschäftsmodell der Stunde sein, um sich mit flexiblen und skalierbaren IT-Lösungen am Markt zu präsentieren; Open Source Software mag ein günstiges Mittel sein, die Software für diese Cloud Service herzustellen.

Das Problem:

Einzelne Lizenzen für Open Source Software (OSS) halten bekanntlich den sog. Copyleft-Effekt parat, der dem Lizenznehmer dazu verpflichtet, seine eigenen Bearbeitungen an der Software ebenfalls als Open Source Software anzubieten (Copyleft daher als Wortspiel mit dem engl. Copyright). Oftmals wird der Copyleft-Effekt durch die Verbreitung („distribution“) der Software ausgelöst.

Auslöser des Copylefts bei der Softwareverbreitung

Dieser Teaser gilt dem weiterführenden Artikel in der anstehenden ITRB-Ausgabe (Suchomski, ITRB 4/2016, 90). Angesichts der Entwicklung des Cloud Computings behandelt dieser Artikel eine OSS-Lizenz, die den Copyleft-Effekt explizit durch das ASP bzw. das Cloud-Computing auslöst: der GNU Affero General Public License Version 3 (kurz: AGPLv3):

Copyleft bei ASP

 

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Hintergrund:

Die AGPLv3 legt fest, dass nicht nur die Verbreitung einer bearbeiteten Software den Copyleft-Effekt auslöst, sondern auch die bloße Netzwerkinteraktion dieser Software mit einem Dritten. Gem. Ziff. 13 Abs. 1 AGPLv3 ist der  Lizenznehmer (und z.B. Cloud Provider) in diesem Fall verpflichtet, dem Servicenutzer den Quellcode der bearbeiteten Software als Download anzubieten:

“Notwithstanding any other provision of this License, if you modify the Program, your modified version must prominently offer all users interacting with it remotely through a computer network (if your version supports such interaction) an opportunity to receive the Corresponding Source of your version by providing access to the Corresponding Source from a network server at no charge, through some standard or customary means of facilitating copying of software.”

Aus Sicht des AGPLv3-Lizenznehmers und Cloud Providers stellt sich daher die Frage, was eine solche Netzwerkinteraktion ausmacht, da er den Zeitpunkt und Umfang dieses Cloudlefts kennen sollte, um die Angebots- und Lizenzpflicht nach Ziff. 13 AGPLv3 zu erfüllen. Es kommt also vor allem darauf an,

  • was einen Nutzer („user“) und
  • eine Interaktion mit dem anzubietenden Programm („interacting with it“ und „Corresponding Source“) nach Ziffer 13 Abs. 1 AGPLv3 ausmacht.

Praxisrelevanz:

In der Praxis können sich diese Fragen u.a. in folgenden Fallgruppen stellen:

  • Login-Dialog: Wenn der Nutzer lediglich mit einer Funktion der AGPLv3-lizenzierten Software interagiert, die dazu geschaffen ist, die Nutzung der weiteren Softwarefunktion zu verhindern (z.B. einen Login-Dialog). Fraglich ist, ob der AGPLv3-Lizenznehmer und Cloud Provider auch jenen Dritten den Quellcode dieser Software anbieten muss, die keine Zugangsdaten zu deren weiteren Funktionen haben.
  • Partielle Freischaltung: Wenn nicht alle Funktionen einer einheitlichen Softwareinstanz freigeschaltet sind und dem Nutzer zur Verfügung stehen (z.B. im Fall von Test- bzw. Vollversionen eines einheitlichen Cloud Services). Fraglich ist, ob der AGPLv3-Lizenznehmer und Cloud Provider die Pflicht hat, den Nutzern den gesamten Quellcode der Cloud Software anzubieten, auch wenn diese nicht alle Funktionen nutzen können.

Lösungsansatz:

Die Lösung der genannten Fragen dürfte sich im deutschen Recht aus den §§ 305 ff. BGB entnehmen lassen. OSS-Lizenzen werden grundsätzlich als Allgemeine Vertragsbedingungen angesehen (vgl. Jaeger/Metzger, Open Source Software, 3. Aufl. 2011, Rn. 179; LG München I v. 19.5.2004 – 21 O 6123/04, MMR 2004, 693 (694 f.); Deike, CR 2003, 9 (13 f.); zur GPLv2 und LGPL: Koch, CR 2000, 333 (339); Metzger/Jaeger, GRUR Int 1999, 839 (846 ff.); Plaß, GRUR 2002, 670 (678 ff.)).

Die Unklarheitenregelung des § 305 c Abs. 2 BGB ist nur dann anzuwenden, wenn nicht behebbare Mehrdeutigkeiten einer Klausel vorliegen (Jauernig, BGB, 16. Aufl. 2015, § 305c Rn. 5 f.). Ob solche Mehrdeutigkeiten bestehen, die zu Lasten des Verwenders (hier des AGPLv3-Lizenzgebers) gehen, hängt vom objektiven Inhalt und typischen Sinn der Klausel ab, d.h. wie die Klausel von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Kreise verstanden wird. Dabei ist nicht die Interessenlage im Einzelfall ausschlaggebend, sondern die typisierten Interessen und das Verständnis des durchschnittlichen Vertragspartners (BGH v. 9. 5. 2001 – VIII ZR 208/00, NJW 2001, 2165 (2166)).

Die AGPLv3 bietet dabei ein eindeutiges Verständnis – auf das der Lizenznehmer reagieren sollte (dazu Suchomski, „Der Copyleft-Effekt bei Cloud Computing“, ITRB 2016, 90 (92 ff.)).

 

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