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Leistungsschutzrecht für Presseverlage?

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Die Bundesregierung hat beschlossen, die Schaffung eines Leistungsschutzrechts für Presseverlage doch noch in Angriff zu nehmen. Es geht um die Abschöpfung von „Gewinnen“. die Google mit dem Google News-Portal erzielt. Und es ist mehr als unklar, ob und inwieweit noch andere Sachverhalte erfasst werden sollen. Die Chancen für die Einführung eines Leistungsschutzrechts stehen aus guten Gründen schlecht.

„Verlage sollen im Online-Bereich nicht schlechter gestellt sein als andere Werkvermittler. Wir streben deshalb die Schaffung eines Leistungsschutzrechts für
Presseverlage zur Verbesserung des Schutzes von Presseerzeugnissen im Internet an.“

So der Koalitionsvertrag vom 26.10.2009.

„Im Koalitionsvertrag ist vereinbart, dass Verlage im Online-Bereich nicht schlechter gestellt sein sollen als andere Werkvermittler. Deshalb sollen Hersteller von Presseerzeugnissen ein eigenes Leistungsschutzrecht für die redaktionell-technische Festlegung journalistischer Beiträge oder kleiner Teile hiervon erhalten.
Gewerbliche Anbieter im Netz, wie Suchmaschinenbetreiber und News-Aggregatoren, sollen künftig für die Verbreitung von Presseerzeugnissen (wie Zeitungsartikel) im Internet ein Entgelt an die Verlage zahlen. Damit werden die Presseverlage an den Gewinnen gewerblicher Internet-Dienste beteiligt, die diese – mit der bisher unentgeltlichen – Nutzung der Verlagserzeugnisse erzielen. Auch die Urheber sollen eine angemessene finanzielle Beteiligung an der Verwertung des Leistungsschutzrechts erhalten. Einzug und Verteilung der Entgelte soll über eine Verwertungsgesellschaft erfolgen. Die Schutzdauer soll ein Jahr betragen. Die private Nutzung von Presseerzeugnissen im Internet wird nicht vergütungspflichtig,  normale User werden also nicht betroffen sein. In der gewerblichen Wirtschaft bleiben das Lesen am Bildschirm, das Speichern und der Ausdruck von Presseerzeugnissen kostenfrei.“

So der Koalitionsbeschluss vom 4.3.2012.

Was hat sich also in den zweieinhalb Jahren seit dem Koalitionsbeschluss getan? Inwieweit hat sich das schwarz-gelbe Gesetzesvorhaben konkretisiert?

1. „Hersteller von Presseerzeugnissen“

Sie sollen von dem Leistungsschutzrecht partizipieren. Gemeint sind die Zeitungsverlage. Aber wieso sollen „Suchmaschinenbetreiber“ Lizenzgebühren dafür bezahlen, dass Inhalte bei bild.de oder bei spiegel.de über die Suchmaschine gefunden werden?

2. „Gewerbliche Anbieter im Netz“

Sie sollen zahlen. Besonderer Dorn im Auge der Verleger: Google News, das mächtige Eingangtor zu Nachrichtenangeboten im Netz. Google News („News-Aggregator“) hat indes in den letzten zwei Jahren an Bedeutung für den Zugang zu Nachrichten verloren. Für die Verbreitung von Nachrichten werden Facebook, Twitter und andere Netzwerke immer wichtiger. Aber wer ist der „Anbieter“, wenn Nachrichten über Twitter verbreitet werden? Man wird wohl kaum Facebook, Twitter und Co. zur Kasse bitten können, wenn Nutzer Links auf bild.de und spiegel.de setzen. Und die Nutzer? Sollen sie wirklich zahlen, sobald sie nicht nur „private Zwecke“ mit der Verlinkung verfolgen?

3. „Gewinne gewerblicher Internet-Dienste“

Springer, Burda und Co. sollen an den „Gewinnen“ von Google beteiligt werden. Dies ist das erklärte Ziel der Bundesregierung. Aber wer außer Google ist denn eigentlich gemeint? Man verfolge einmal die bisherigen Diskussionen: Immer wieder betonen die Verantwortlichen, wer alles nicht zur Kasse gebeten werden soll. Aber ist es richtig, eine „Lex Google News“ zu schaffen?

4. „Verwertungsgesellschaft“

Immerhin: Nach zweieinhalb Jahren ist dies etwas Neues! Ein Apparat soll aufgebaut werden, um bei Google „Gewinne“ abzuschöpfen und – nach Abzug der üblichen Verwaltungskosten – Springer, Burda und Co. „Entgelte“ zukommen zu lassen. Ein vorgestriges Modell, bei dem es mit Sicherheit nicht um „geistiges Eigentum“ geht. Autoren und Fotografen bleiben außen vor, die abgeschöpften Gewinne sollen sich die Zeitungsverlage und neue Verwerter teilen.

5. „Schutzdauer ein Jahr“

Nichts ist so alt wie die Zeitung von gestern.

6. „Private Nutzung“; „normale User“

Das Lesen von Online-Nachrichten wird nicht gebührenpflichtig. Auch bei der Nutzung von Suchmaschinen wird keine Verwertungsgesellschaft die Hand aufhalten. Aber wo fängt bei Blogs, bei Twitter und bei Facebook das Gewerbliche an? Wird der Verlag, der cr-online.de betreibt. Demnächst zur Kasse gebeten, wenn in diesem Blog auf eine Spiegel-Nachricht verwiesen wird?

7. „Lesen am Bildschirm kostenfrei“

Beruhigend: Lesen soll auch „in der gewerblichen Wirtschaft … kostenfrei“ bleiben. Aber wie sieht es mit Verlinkungen aus?

 

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Mehr zum Autor: RA Prof. Niko Härting ist namensgebender Partner von HÄRTING Rechtsanwälte, Berlin. Er ist Mitglied der Schriftleitung Computer und Recht (CR) und ständiger Mitarbeiter vom IT-Rechtsberater (ITRB) und vom IP-Rechtsberater (IPRB). Er hat das Standardwerk zum Internetrecht, 6. Aufl. 2017, verfasst und betreut den Webdesign-Vertrag in Redeker (Hrsg.), Handbuch der IT-Verträge (Loseblatt). Zuletzt erschienen: "Datenschutz-Grundverordnung".

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