Das BVerfG hat gestern zwei Entscheidungen zum „Recht auf Vergessen“ veröffentlicht (BVerfG v. 6.11.2019 – Az. 1 BvR 16/13, Recht auf Vergessen I, und Az. 1 BvR 276/17 – Recht auf Vergessen II). Die Entscheidungen sind in vielfacher Hinsicht bemerkenswert (zur Stärkung der Kommunikationsfreiheit Härting, „Recht auf Vergessen: BVerfG stärkt die Kommunikationsfreiheit und widerspricht dem EuGH“, CRonline Blog v. 27.11.2019). Der Beschluss zu „Recht auf Vergessen I“ stärkt das Medienprivileg des Art. 85 DSGVO und wird folgenreich sein: Art. 85 DSGVO i.V.m. Art. 5 GG kann nach Auffassung des BVerfG eine Datenverarbeitung eigenständig legitimieren (!).
Legitimation nach Art. 85 DSGVO
Art. 85 DSGVO überlässt es den EU-Mitgliedsstaaten, durch Rechtsvorschriften das Datenschutzrecht mit dem Recht auf freie Meinungsäußerung und Informationsfreiheit in Einklang zu bringen.
In der deutschen Diskussion um die Auslegung des Art. 85 DSGVO ging es bislang fast ausschließlich um die Frage, ob und inwieweit einfachgesetzliche Normen wie etwa die §§ 22 und 23 KUG eine Datenverarbeitung nach Art. 85 DSGVO legitimieren können (vgl. etwa Benedikt/Kranig, ZD 2019, 4 ff.).
Das BVerfG vertritt demgegenüber die Ansicht, dass sich eine solche Legitimation auch unmittelbar aus deutschem Verfassungsrecht (Art. 5 GG) ergeben kann.
Sachverhalt in „Recht auf Vergessen I“
In „Recht auf Vergessen I“ verlangte der Kläger die Beseitigung mehrerer Artikel aus dem Onlinearchiv des Magazins „Der Spiegel“. Der Kläger war 1982 rechtskräftig wegen Mordes zu lebenslanger Haft verurteilt worden. In dem Onlinearchiv befanden sich Artikel aus den Jahren 1982 und 1983, die über den Fall berichteten und den Namen des Klägers nannten. Der BGH wies die Klage unter Hinweis auf das Informationsinteresse der Öffentlichkeit und das Recht der Beklagten auf freie Meinungsäußerung ab. Hiergegen wandte sich der Kläger mit seiner Verfassungsbeschwerde.
Grundgesetz als Maßstab
Anders als in dem Parallelfall „Recht auf Vergessen II“ prüft das BVerfG den Fall primär am Maßstab des Grundgesetzes und nicht am Maßstab der GRCh. Dies begründet das BVerfG damit, dass sich der Fall in einem „Regelungsbereich“ bewegt,
„für den das Unionsrecht den Mitgliedsstaaten sowohl nach alter wie nach neuer Rechtslage einen Gestaltungsspielraum einräumt (vgl. Art. 9 DSRL 95/46/EG, Art. 85 DSGVO – sogenanntes Medienprivileg…)“
(BVerfG v. 6.11.2019 – 1 BvR 16/13, Rz. 74; Hervorhebung hinzugefügt)
Medienprivileg weichenstellend
Allein aus Art. 85 DSGVO leitet das BVerfG ab, dass sich der beklagte Verlag unmittelbar auf Art. 5 GG berufen kann. Damit ist der Weg frei für eine Abwägungsentscheidung zwischen dem Persönlichkeitsrecht auf der einen und der Meinungs- und Pressefreiheit auf der anderen Seite:
„Gegenstand der Verfassungsbeschwerde ist die Gewährung von Grundrechtsschutz im Verhältnis zwischen Privaten. Die Grundrechte gelten hier im Wege der mittelbaren Drittwirkung (1.). Auf Seiten des Beschwerdeführers sind dabei sein allgemeines Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) in seinen allgemeinen Schutzdimensionen des Äußerungsrechts (2.) und auf Seiten der Beklagten die Meinungs- und Pressefreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 GG) heranzuziehen (3.).“
(BVerfG v. 6.11.2019 –Â 1 BvR 16/13, Rz. 75)
Bemerkenswertes zum Recht auf informationelle Selbstbestimmung
Bemerkenswerterweise hält das BVerfG das Recht auf informationelle Selbstbestimmung nicht für maßgebend, sondern stellt (allein) auf das allgemeine Persönlichkeitsrecht ab:
„Nach diesen Abgrenzungslinien liegt der verfassungsrechtliche Maßstab für den vorliegenden Rechtsstreit nicht in dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung, sondern in den äußerungsrechtlichen Schutzgehalten des allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Der Beschwerdeführer wendet sich nicht gegen eine Pflicht zur Preisgabe von Daten oder gegen eine intransparente Nutzung seiner Daten, sondern gegen Berichte über ihn, die der Information der Öffentlichkeit dienen und ihm selbst ohne weiteres zugänglich sind. Er macht geltend, dass diese Berichte über ihn weiterhin für jedermann im Archiv der Beklagten bereitgehalten werden und ihn angesichts des Zeitablaufs und seiner derzeitigen Situation unverhältnismäßig belasten. Damit aber geht es um die Verbreitung von Äußerungen im Rahmen gesellschaftlicher Kommunikation.“
(BVerfG v. 6.11.2019 –Â 1 BvR 16/13, Rz. 92)
Und weiter:
„Das allgemeine Persönlichkeitsrecht gewährt Schutz gegenüber der Verbreitung von Berichten, die das Ansehen der Betroffenen in einer die Persönlichkeitsentfaltung gefährdenden Weise herabsetzen. Das gilt auch gegenüber Presseberichten über Straftaten. Freilich gehört es umgekehrt zu den Aufgaben der Presse, über Straftaten und Täter zu berichten (vgl. BVerfGE 35, 202 <230 ff.>). Maßgeblich für einen Schutzanspruch der Betroffenen sind insofern die näheren Umstände der Berichterstattung wie deren Art, Umfang und Verbreitung. Ein bedeutsamer Gesichtspunkt ist dabei insbesondere auch die Zeit.“
(BVerfG v. 6.11.2019 – 1 BvR 16/13, Rz. 97; Hervorhebungen hinzugefügt)
Neues Zeitmoment in der Abwägung
Durch das Zeitmoment knüpft das BVerfG an die weltweite Diskussion um ein „Recht auf Vergessen“ (bzw. ein „Recht auf Vergessenwerden“) an und betont zugleich, dass es kein solches Recht „in einem grundsätzlich allein von den Betroffenen beherrschbaren Sinn“ gibt:
„Die Herausbildung der Persönlichkeit vollzieht sich auch in Kommunikationsprozessen und damit in Wechselwirkung mit der freien Beurteilung Dritter und einer – mehr oder weniger breiten – Öffentlichkeit. Welche Informationen als interessant, bewundernswert, anstößig oder verwerflich erinnert werden, unterliegt insoweit nicht der einseitigen Verfügung des Betroffenen. Aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht folgt damit nicht das Recht, alle früheren personenbezogenen Informationen, die im Rahmen von Kommunikationsprozessen ausgetauscht wurden, aus dem Internet löschen zu lassen. Insbesondere gibt es kein Recht, öffentlich zugängliche Informationen nach freier Entscheidung und allein eigenen Vorstellungen zu filtern und auf die Aspekte zu begrenzen, die Betroffene für relevant oder für dem eigenen Persönlichkeitsbild angemessen halten. Erst recht stellt das Grundgesetz die dauerhafte Auseinandersetzung mit Taten und Tätern nicht in Frage, denen als öffentliche Personen Prägekraft für das Selbstverständnis des Gemeinwesens insgesamt zukommt. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht ist kein Rechtstitel gegen ein Erinnern in historischer Verantwortung.“
(BVerfG v. 6.11.2019 – 1 BvR 16/13, Rz. 107; Hervorhebungen hinzugefügt)
Im konkreten Fall vertritt das BVerfG die Auffassung, dass der BGH das „Zeitmoment“ und mögliche Beschränkungen der Auffindbarkeit der Archivartikel nicht hinreichend berücksichtigt hat. Das BVerfG hat den Fall daher an den BGH zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen.
Keine Prüfung der GRCh
Bemerkenswert ist dann noch der vorletzte Absatz der Entscheidung. Das BVerfG begründet kurz und bündig, warum es die Grundrechte der GRCh gar nicht erst prüft:
„Darauf, dass für vorliegenden Rechtsstreit neben den Grundrechten des Grundgesetzes nach Art. 51 Abs. 1 Satz 1 GRCh nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs auch die Rechte der Grundrechtecharta anwendbar sein mögen, kommt es vorliegend nicht an. Der Rechtsstreit betrifft Vorschriften, die unionsrechtlich nicht vollständig vereinheitlicht sind und grundrechtliche Vielfalt zulassen (oben Rn. 74). Es liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Grundrechte des Grundgesetzes insoweit das Schutzniveau der Charta nicht mitgewährleisten. Die vorstehende Beurteilung der Verfassungsbeschwerde beruht auf einer Grundrechtsabwägung, die sich – abgestützt durch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte – im Rahmen entsprechender menschenrechtlicher Gewährleistungen der Konvention bewegt, welche nach Art. 52 Abs. 3 GRCh auch für die Auslegung der Charta (dort der Art. 7, Art. 8 sowie des Art. 11 GRCh) maßgeblich sind. Daher gilt die Vermutung, dass die Anwendung der Grundrechte des Grundgesetzes das Schutzniveau der Charta nicht in Frage stellt.“
(BVerfG v. 6.11.2019 – 1 BvR 16/13, Rz. 154; Hervorhebung hinzugefügt)
Welche Folgen hat die Entscheidung?
„Recht auf Vergessen I“ wird die Diskussion um Art. 85 DSGVO neu beleben:
- Erfasste Datenverarbeitungen:
Immer dann, wenn eine Datenverarbeitung unter dem Schutz des Rechts auf freie Meinungsäußerung und Informationsfreiheit steht (Art. 85 Abs. 1 DSGVO), kann sich der (deutsche) Datenverarbeiter unmittelbar auf Art. 5 GG stützen. - Zusätzliche datenschutzrechtliche Erlaubnisnorm:
Art. 5 GG wird dadurch zu einem selbstständigen Erlaubnistatbestand, der neben die Erlaubnistatbestände des Art. 6 DSGVO und des Art. 9 DSGVO tritt. - Berechtigte:
Art. 85 DSGVO gilt nicht nur für Journalisten und für die Datenverarbeitung zu wissenschaftlichen, künstlerischen und literarischen Zwecken. Auf Art. 85 DSGVO i.V.m. Art. 5 GG können sich auch Blogger, Tweeter und Influencer berufen. Ebenso steht die Pressearbeit von Unternehmen, NGOs, Vereinen und anderen Organisationen unter dem Schutz des Art. 85 DSGVO i.V.m. Art. 5 GG. - Fotografen:
Von Art. 85 DSGVO i.V.m. Art. 5 GG sind auch Fotografen erfasst – Profis ebenso wie Amateure. Wenn somit bei einem Schulfest Fotos angefertigt werden, kann dies unmittelbar durch Art. 5 GG legitimiert sein, ohne dass es einer Anwendung des Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. f. DSGVO oder des Art. 9 DSGVO bedarf.