Als erstes deutsches Obergericht hat jetzt das OLG Frankfurt (Teilurteil vom 18.12.2012 – 11 U 68/11) die Grundsätze der UsedSoft-Entscheidung des EuGH angewandt. Das Ergebnis gibt dem Gebrauchtsoftwarehandel noch mehr Möglichkeiten als dies der EuGH schon ermöglicht hat. Das OLG Frankfurt führt das Urteil des EuGH konsequent durch: Software wird jeder anderen Ware gleichgestellt. Digitale Verkäufe werden genauso behandelt wie klassische.
Sachverhalt
Im Fall ging es um die Weiterveräußerung von 2 Lizenzen aus einem Paket von 40 Lizenzen, die online erworben worden waren. Die Übertragung erfolgte unter Beifügung selbst erzeugter Lizenzurkunden und notarieller Bestätigung der Aufgabe der eigenen Nutzung. Eine weitere Besonderheit bestand darin, dass die Lizenzen an einen Seminarveranstalter zu sehr günstigen Konditionen zur Selbstnutzung verkauft wurden.
Markenverstöße
Das OLG Frankfurt bestätigt die Zulässigkeit dieser Weiterveräußerung – nur die selbst erzeugten Lizenzurkunden stellten Markenverstöße dar, gegen die in der Berufungsinstanz auch nichts mehr vorgetragen wurde.
Aufspaltung von Volumenlizenzen
Das Gericht erlaubte die Aufspaltung einer Volumenlizenz, weil dadurch ja die Zahl der Lizenzen nicht erhöht wurde. Der EuGH hatte hier deutlich anders formuliert. Zutreffend weist das OLG Frankfurt aber darauf hin, dass es im Fall des EuGH um Client-Server-Software und nicht um eine Volumenlizenz ging.
Sachlich lässt sich dem OLG Frankfurt durchaus viel abgewinnen, wird doch die Zahl der Lizenzen durch eine Aufspaltung einer Volumenlizenz nicht erhöht. Die Hersteller wenden sich dagegen immer mit dem Hinweis, dass dadurch die Rabattstruktur zerstört werde. Dieses Preisargument weist das OLG Frankfurt gerade im Hinblick auf den besonderen Rabatt zurück: Es sei für eine Preiskontrolle nicht zuständig. Der Hersteller müsse nur eine Chance auf einen gerechten Preis haben, ob er ihn erziele oder nicht, sei irrelevant.
Wären nicht 40 Kopien elektronisch heruntergeladener Software Gegenstand des Urteils, sondern 40 DVDs, wäre das Urteil der Rede nicht wert: Selbstverständlich dürften die 40 DVDs auch einzeln weiterverkauft werden unabhängig davon, welcher Mengenrabatt vereinbart wurde – der Eigentumserwerb des Kunden von UsedSoft wäre selbstverständlich. Das Besondere des Urteils liegt darin, dass dies alles jetzt auch für ein digitales Gut, nämlich für Software gilt. Betrachtet man den Geist der Softwareschutzrichtlinie, ist das auch konsequent. Software wird, insbesondere durch § 69d UrhG, anderen urheberrechtlich geschützten Gütern gleichgestellt. Ob das der EuGH auch so sieht, ist allerdings offen.
Wie geht es weiter?
Das OLG Frankfurt hat die Revision zugelassen. Wird sie eingelegt, müsste die Frage der Aufspaltung der Volumenlizenzen wohl vom BGH erneut dem EuGH vorgelegt werden.