Zu den tragenden Grundsätzen des Datenschutzrechts gehörte stets das Gebot der Direkterhebung. Wenn Staat und Wirtschaft Daten der Bürger sammeln, sollte dies offen (direkt beim Bürger) und nicht heimlich (bei Dritten) geschehen. Jedwede Befugnis, über einen Bürger hinter dessen Rücken Informationen zu sammeln, bedurfte nach dem Grundsatz der Direkterhebung einer sorgfältigen Begründung (siehe Plath in: […]