Die DSGVO eröffnet erhebliche Spielräume für die Vertragsgestaltung. Diese Spielräume gilt es zu nutzen. Dies gilt zum einen für die Auftragsdatenverarbeitung, für die die DSGVO Regeln aufstellt, die nicht der bisherigen deutschen Praxis entsprechen. Zum anderen muss die „gemeinsame Verantwortlichkeit“ die in Art. 26 DSGVO geregelt ist, mit vertraglichem Leben erfüllt werden. Verantwortliche und die […]