Nach § 203 StGB zur Verschwiegenheit verpflichtete Personen bzw. Unternehmen („Geheimnisverpflichtete„) können Cloud Computing bislang entweder nur risikofrei auf Basis von Einwilligungserklärungen oder technischen Schutzmaßnahmen (z.B. Verschlüsselung) oder mit von der Rechtsprechung noch nicht anerkannten Methoden wie der „Gehilfenlösung“ nutzen (vgl. Hartung in Hilber (Hrsg.), Handbuch Cloud Computing, Teil 8 Kap. D.). Der im CRonline Blog bereits vorgestellte Referentenentwurf zur […]