Heft 2 / 2012
In der aktuellen Ausgabe des ITRB, Heft 2 vom 01.02.2012, lesen Sie folgende Beiträge:
Aktuelle Kurzinformationen
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Minnerup, Silke, BVerfG: Gleichbehandlung bei Befreiung von Rundfunkgebühren, ITRB 2012, 25
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Minnerup, Silke, OLG Frankfurt: Unbestimmte Lieferfristangabe “in der Regel”, ITRB 2012, 25
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Minnerup, Silke, US District Court: Meinungsfreiheit für Negativäußerungen in Tweets, ITRB 2012, 25
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Minnerup, Silke, EU-Richtlinie zu Websperren, ITRB 2012, 25-26
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von Blumenthal, German / Niclas, Vilma, Datenschutz in sozialen Netzwerken, ITRB 2012, 26
Rechtsprechung
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EuGH v. 24.11.2011 - Rs. C-70/10, Filterpflichten des Accessproviders nach EU-Recht, ITRB 2012, 26-28
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EuGH v. 25.10.2011 - Rs. C-509/09, Rs. C-161/10, Zuständigkeit bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen im Internet, ITRB 2012, 28
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BGH v. 25.10.2011 - VI ZR 93/10, Haftung des Bloghosters, ITRB 2012, 28-30
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BFH v. 26.7.2011 - VII R 30/10, Unwirksame Klageerhebung per E-Mail ohne qualifizierte elektronische Signatur, ITRB 2012, 30-31
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OLG Karlsruhe v. 13.9.2011 - 17 U 104/10, Kein Widerruf beim Kauf von Zertifikaten, ITRB 2012, 31-32
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KG v. 28.4.2011 - 10 U 196/10, Haftung einer Presseagentur für unzureichend verpixeltes Fotomaterial, ITRB 2012, 32-33
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OVG Nordrhein-Westfalen v. 8.4.2011 - 13 B 237/11, Zulässige Pressemitteilung der BNetzA, ITRB 2012, 33
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LG Braunschweig v. 5.10.2011 - 9 O 1956/11, Keine Haftung für Verlinkung auf von Dritten veröffentlichte E-Mails, ITRB 2012, 33-34
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LG Köln v. 29.9.2011 - 81 O 91/11, BaFin-Erlaubnis für Nutzung von Zahlungsdiensten durch Internetportal, ITRB 2012, 34-35
IT-Rechtsfragen aus der Praxis
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Koch, Frank A., Arbeitsrechtliche Auswirkungen von “Bring your own Device”, ITRB 2012, 35-39
Zunehmend bringen Arbeitnehmer ihre eigenen Mobilgeräte wie etwa Blackberries, iPhones, iPads oder Notebooks an den Arbeitsplatz mit – einfach, weil sie diese Geräte ständig bei sich tragen. Arbeitgeber prüfen nun, ob diese Geräte nicht auch für betriebliche Zwecke genutzt werden können. Teilweise geht die Initiative zur dienstlichen Nutzung insb. privater Smartphones und Tablets sogar vom Arbeitgeber aus. Diskutiert wird dieser Trend unter dem Stichwort “Bring your own Device (ByoD)”. Bereits ein erster Blick auf diese Nutzungskonstellation zeigt, dass hier neue und bisher kaum analysierte arbeits- und datenschutzrechtliche Fragestellungen auftauchen. Einige Überlegungen sollen nachfolgend skizziert werden, denen teilweise der Charakter von Ausschlusskriterien zukommt (I). Abschließend wird kurz auf eine alternative Vorgehensweise hingewiesen (II).
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Hertneck, Danielle, Die Diskussion um AdWords – ein Überblick, ITRB 2012, 40-42
Die Verwendung von fremden Kennzeichen als Keywords für die Google AdWords-Werbung ist in weiten Teilen geklärt. Eine Markenverletzung liegt selbst bei wortidentischen Keywords und bekannten Marken nur dann vor, wenn in der Anzeige eine Verbindung zum Markeninhaber suggeriert wird oder zumindest vage möglich erscheint. Trotzdem sind Teilfragen nach wie vor offen und ist die Gestaltung von AdWords-Anzeigen nicht schranken- und risikolos möglich. Der Beitrag stellt die Entwicklung der Rechtsprechung dar und geht den für die Beurteilung der Zulässigkeit von AdWords notwendigen Differenzierungen nach.
Hinweise zur Vertragsgestaltung
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Redeker, Helmut, Der Entschädigungsanspruch des IT-Unternehmers gem. § 649 BGB, ITRB 2012, 42-44
Nach einer Kündigung des Bestellers nach § 649 BGB steht dem Unternehmer die Restvergütung zu, allerdings nur nach Abzug ersparter Aufwendung oder durch Füllaufträge erzielter Einnahmen. Die Darlegungslast für diese Kalkulation liegt nach der Rechtsprechung entgegen dem Gesetzeswortlaut beim Unternehmer. Die vom Gesetz in § 649 Satz 3 BGB vorgesehene Pauschalierung des Anspruchs auf 5 % der Restvergütung ist für die Softwarebranche viel zu niedrig. Eine Lösung kann in einer entsprechenden Klausel in allgemeinen Geschäftsbedingungen liegen, die von der Rechtsprechung auch für wirksam gehalten wird.
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Bergt, Matthias, Datenschutzrechtliche Erstkontrolle durch vertrauenswürdige Dritte, ITRB 2012, 45-47
Unternehmen, die die Verarbeitung personenbezogener Daten auslagern, müssen im Vertrag u.a. Regelungen zu technisch-organisatorischen Maßnahmen der Datensicherheit treffen und sich davon “überzeugen”, dass diese tatsächlich eingehalten werden. Obwohl die Verpflichtung zur Erstkontrolle – vor Beginn der Verarbeitung – bußgeldbewehrt ist, wird oft darauf verzichtet. Als Begründung wird regelmäßig der hohe Aufwand einer Prüfung vor Ort angegeben. Dabei kann der Auftraggeber auch auf Testate vertrauenswürdiger Dritter zurückgreifen, um sich seine Überzeugung zu bilden. Ein Datenschutzaudit bietet dabei nicht nur Vorteile für die Auftraggeber, sondern könnte auch ein wesentliches Werbeargument für den Auftragnehmer sein.
Literaturempfehlung
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Minnerup, Silke, Providereigenschaft des Arbeitgebers?, ITRB 2012, 47
Verlag Dr. Otto-Schmidt vom 25.01.2012 10:27