Heft 11 / 2012

In der aktuellen Ausgabe des ITRB, Heft 11 vom 01.11.2012, lesen Sie folgende Beiträge

Aktuelle Kurzinformationen

  • Niclas, Vilma / von Blumenthal, German, Geräteunabhängige Haushaltsabgabe ab 2013, ITRB 2012, 241
  • Niclas, Vilma / von Blumenthal, German, Neue DIN-Vorschrift zur Vernichtung von Datenträgern, ITRB 2012, 241
  • Minnerup, Silke, EU-Kommission: Strategiepapier zum Cloud Computing, ITRB 2012, 241-242
  • von Blumenthal, German / Niclas, Vilma, DAV zu EU-Konsultation über das “Internet der Dinge”, ITRB 2012, 242
  • Minnerup, Silke, US District Court: Schadensersatzpflicht der Stadt Paris in Domainstreit, ITRB 2012, 242
  • Niclas, Vilma / von Blumenthal, German, Mehr Rechtssicherheit für WLAN- Betreiber, ITRB 2012, 242

Rechtsprechung

  • EuGH v. 6.9.2012 - Rs. C-190/11 / Hecht, Florian, Verbrauchergerichtsstand auch ohne Fernabsatzvertrag, ITRB 2012, 243
  • BGH v. 19.7.2012 - III ZR 71/12 / Engels, Thomas, Hinweis auf Kostenexplosion bei Internetzugang, ITRB 2012, 243-244
  • OG Thurgau v. 7.9.2011 - PO.2010.8 / Kunczik, Niclas, Zulässigkeit der Verwendung markenidentischer Keywords in der Schweiz, ITRB 2012, 244-245
  • OLG Brandenburg v. 28.8.2012 - 6 U 78/11 / Rössel, Markus, Keine Einwilligung in Onlineveröffentlichung, ITRB 2012, 245-246
  • KG v. 3.7.2012 - 5 U 15/12 / Intveen, Carsten, Keine Störerhaftung des Admin-C für Werbe-E-Mails, ITRB 2012, 246-247
  • OLG Frankfurt v. 30.4.2012 - 4 U 269/11 / Engels, Thomas, Keine Schriftform durch E-Mail, ITRB 2012, 247
  • LG Amberg v. 22.8.2012 - 14 O 417/12 / Rössel, Markus, Persönlichkeitsrechtsverletzende Backlinks, ITRB 2012, 247-248
  • LG München I v. 26.5.2011 - 7 O 17580/10 / Elteste, RA Thomas, Vertragsstrafe für Verlinkung mit unzulässigen Patentberühmungen, ITRB 2012, 249
  • AG Kerpen v. 16.1.2012 - 104 C 427/11 / Engels, Thomas, Einbeziehung einer Verlängerungsklausel in Internet-Immobilienvertrag, ITRB 2012, 249-250

IT-Rechtsfragen aus der Praxis

  • Koch, Frank A., Kundenrechte bei Insolvenz des Softwareanbieters, ITRB 2012, 250-253
    Einfache Nutzungsrechte von Softwareanwendern werden von der aktuellen BGH-Rechtsprechung als insolvenzfest angesehen. Eine entsprechende geplante Novellierung der InsO wurde aufgegeben. Dargestellt wird deshalb knapp, welchen Schutz Anwender als Unterlizenznehmer nach der Rechtsprechung in der Insolvenz des Softwareanbieters genießen. Ergänzend ist mit einem kurzen Seitenblick festzustellen, dass auch diese Rechtsposition der Anwender nur begrenzt wirtschaftlich werthaltig ist, da diese nicht mit meist für die weitere Nutzung benötigten Pflegeleistungen wie etwa Updates rechnen können.
  • Härting, Niko, Die drei Phasen der BGH-Rechtsprechung zur Störerhaftung im Netz, Von der Prüfpflicht zum Notice and take down, ITRB 2012, 254-255
    Die Rechtsprechung des BGH zur Störerhaftung der Betreiber von Internetplattformen ist nach wie vor ebenso reichhaltig wie unübersichtlich. Nachdem der BGH in den Entscheidungen Internet-Versteigerung I–III Unterlassungsansprüchen zunächst Tür und Tor geöffnet hatte, hat er in mehreren Entscheidungen versucht, durch eine Begrenzung von Kontrollpflichten den Plattformbetreibern zu mehr Rechtssicherheit zu verhelfen. In jüngsten Entscheidungen ist der BGH sogar geräuschlos von der ursprünglichen Linie abgerückt und verneint Unterlassungsansprüche, wenn der Betreiber ein funktionierendes Notice and take down-Verfahren einsetzt.
  • Frik, Roman / Hengstler, Arndt, Die Blaue Karte EU – erleichterter Arbeitsmarktzugang für IT-Spezialisten, ITRB 2012, 255-257
    Der Mangel an qualifiziertem IT-Personal ist bei etlichen IT-Dienstleistern und IT-Anbietern im In- und europäischen Ausland zwischenzeitlich ein hemmender Dauerzustand. Bisherige Hürden bei der Rekrutierung auf außereuropäischen Personalmärkten und anschließender Einreise in die EU werden durch die Blaue Karte EU deutlich abgesenkt. Positive Auswirkungen ergeben sich hierdurch auch im Bereich der Arbeitnehmerüberlassung. Vorliegender Beitrag will die Auswirkungen der Blauen Karte EU aufzeigen.

Hinweise zur Vertragsgestaltung

  • Hörl, Bernhard, Bring your own Device: Nutzungsvereinbarung im Unternehmen, Mitarbeiter-PC-Programm als Steuerungsinstrument des Arbeitgebers, ITRB 2012, 258-260
    Smartphones, Tablet-PCs und andere leistungsfähige Mobilgeräte sind aus unserem Arbeitsalltag längst nicht mehr wegzudenken. Viele Arbeitnehmer wollen ihre privaten Mobilgeräte auch für dienstliche Zwecke einsetzen und mit ihnen Unternehmensdaten verarbeiten. Das erleichtert den Arbeitnehmern ihre Arbeit, motiviert sie und kann zudem dem Arbeitgeber erhebliche Kosten sparen. Trotz der Vorteile scheuen sich bislang aber die meisten Arbeitgeber, ihre IT-Infrastruktur für private Mobilgeräte zu öffnen, weil ihnen die technischen und rechtlichen Risiken zu groß erscheinen. Die Arbeitgeber fürchten, die Kontrolle über Infrastruktur und Unternehmensdaten zu verlieren, wenn sie Zugriffe durch beliebige Mobilgeräte der Arbeitnehmer erlauben. Einige Arbeitgeber wählen in dieser Situation eine Lösung, die zwei Fliegen mit einer Klappe schlagen kann: Sie bieten ihren Arbeitnehmern im Rahmen eines Mitarbeiter-PC-Programms (MPP) die steuerlich geförderte Anschaffung begehrter Mobilgeräte (iPhone, iPad, Android-Geräte usw.) zur privaten Nutzung an und gestatten im Rahmen einer Nutzungsrichtlinie den Einsatz dieser Mobilgeräte für dienstliche Zwecke. Wie diese Kombination aus MPP und Bring your own Device (BYOD)-Policy aussehen kann und was dabei zu beachten ist, wird im Folgenden dargestellt.
  • Söbbing, Thomas, IT-Miete, Rechtliche Situation und AGB-rechtliche Möglichkeiten für die Miete von IT-Equipment, ITRB 2012, 260-263
    Die meisten IT-Kunden möchten heute keine größeren Investitionen (Capex = CAPital EXpenditure) in IT-Equipment tätigen, sondern lediglich die Kosten für die Nutzung (Opex = OPerational EXpenditure) tragen. Der Kunde kauft keine Server, Notebooks oder Kopierer, sondern er nutzt die Geräte für eine bestimmte Laufzeit i.S. einer Miete. Solche Modelle sind attraktiv, weil lediglich für die Nutzung des Equipments gezahlt und gleichzeitig die Bilanz nicht mit hohen Abschreibungen belastet wird. Dennoch lässt die Qualität vieler IT-Mietverträge zu wünschen übrig und die öffentliche Hand hat bis dato kein EVB-IT-Vertragsmuster für die IT-Miete bzw. für das verwandte IT-Leasing gestaltet. Der folgende Beitrag befasst sich mit dem Inhalt und den Möglichkeiten der AGB-rechtlichen Gestaltung solcher IT-Mietverträge in Bezug auf Hardware.

Literaturempfehlung

  • Minnerup, Silke, Betreiberhaftung bei Unternehmensbewertungsportalen, ITRB 2012, 263-264

Verlag Dr. Otto-Schmidt vom 26.10.2012 17:50