Heft 2 / 2013

In der aktuellen CR Ausgabe (Heft 2, Erscheinungstermin: 15. Februar 2013) lesen Sie folgende Beiträge und Entscheidungen.

Computerrecht

  • Gaster, Jens, Die EU-Patentreform, Entstehungsgeschichte und Grundzüge des Gesamtpakets zur Schaffung einheitlichen Patentschutzes, CR 2013, 69-78
    40 Jahre nach Verabschiedung des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) und mehr als 15 Jahre nach der Vorlage des Grünbuchs der EG-Kommission über das Gemeinschaftspatent und das Patentschutzsystem in Europa hat der EU-Ministerrat am 17.12.2012 dem Paket der EU-Patentreform abschließend zugestimmt. Die Verabschiedung dieser Reform erfolgte, nachdem das Europäische Parlament bereits am 11.12.2012 der im Rahmen einer Verstärkten Zusammenarbeit von 25 EU-Mitgliedstaaten erfolgenden Schaffung eines einheitlichen Patentschutzes seinen Segen gegeben hatte.Mit diesem Legislativpaket, das Maßnahmen zur Schaffung einheitlichen Patentschutzes, zu Übersetzungsregelungen sowie zur Errichtung eines einheitlichen Patentgerichts umfasst, soll die bislang in der Nacherteilungsphase bestehende Fragmentierung des Europäischen Patentsystems für die teilnehmenden Mitgliedstaaten überwunden werden. Hiermit wird das Ziel verfolgt, ähnlich wie bei der Gemeinschaftsmarke, dem Gemeinschaftssortenrecht und dem Gemeinschaftsgeschmacksmuster, auch im Bereich des Patentschutzes für mehr Einheitlichkeit zu sorgen.Mit ihrem Erlass sind die Verordnung (EU) Nr. 1257/2012 über die Umsetzung der Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich der Schaffung eines einheitlichen Patentschutzes (ABl. EU Nr. L 361 v. 31.12.2012, 1) und die Verordnung (EU) Nr. 1260/2012 über die Umsetzung der verstärkten Zusammenarbeit im Bereich der Schaffung eines einheitlichen Patentschutzes im Hinblick auf die anzuwendenden Übersetzungsregelungen(ABl. EU Nr. L 361 v. 31.12.2012, 89) in den Teilnehmerstaaten (d.h. in allen EU-Mitgliedstaaten außer Italien und Spanien) unmittelbar geltendes Recht.Sie sind bereits am 20.1.2013 in Kraft getreten, werden aber erst ab dem 1.1.2014 oder ab dem Tag des Inkrafttretens des ebenfalls bereits weitgehend fertiggestellten Übereinkommens über ein Einheitliches Patentgericht anwendbar (Entwurf eines Übereinkommens über ein einheitliches Patentgericht und Entwurf der Satzung – Konsolidierte Fassung, Ratsdokument 16222/12, 14.11.2012). Letzteres soll am 19.2.2013 in Brüssel unterzeichnet werden und möglichst am 1.1.2014 in Kraft treten.Der vorliegende Beitrag skizziert die Hintergründe (I.) und Motive (II.) sowie die verschiedenen Phasen der Entstehungsgeschichte (III.) des Reformpakets, kommentiert die wesentlichen Regelungen (VI.) und gibt einen Ausblick zu den noch anstehenden Implementierungserfordernissen (V.) und zu möglichen anderweitigen Herausforderungen (VI.).
  • Rath, Michael, Risiken und Nebenwirkungen beim Software Escrow, Vorschläge für eine insolvenzfeste Gestaltung der Softwarehinterlegung, CR 2013, 78-81
    Viele Unternehmen setzen zur Vermeidung von Problemen mit dem Anbieter einer proprietären Software auf die Hinterlegung des Quellcodes (“Source Code”) dieser Software (“Software Escrow”) bei einer neutralen Stelle wie etwa einem Notar oder einem eigens auf die “Sicherheits-Verwahrung” und technische Prüfung von Software spezialisierten Escrow Anbieter. Eine solche Hinterlegung erfolgt aus Kostengründen in der Regel nur bei Software, die für das Kerngeschäft des Unternehmens unverzichtbar ist. Der Source Code der Software und die zugehörige Dokumentation werden dann insbesondere für den Fall der Insolvenz des Softwareanbieters oder etwaigen Defiziten bei der Erbringung von Wartungs- und Supportleistungen des Softwareherstellers hinterlegt, damit das Unternehmen in diesen “Notfällen” die Software entweder selbst oder von einem anderen IT-Dienstleister pflegen (lassen) kann. Durch ein Escrow Agreement werden also letztlich die Pflichten aus dem Softwarelizenzvertrag und/oder dem zugehörigen Pflege- und Supportvertrag abgesichert (Karger in Killian/Heussen, Computerrecht, 31. Erg.-Lfg. 2012, 1. Abschn., Teil 2, Kap. II Rz. 78). Insbesondere insolvenzrechtliche Risiken und die Gefahr von Leistungsstörungen in der Sphäre des Lizenzgebers sollen so abgemildert werden. Fraglich ist allerdings, ob ein herkömmliches Software Escrow Agreement tatsächlich diese Sicherheit bietet.
  • OVG Lüneburg v. 16.5.2012 - 7 LC 15/10, OVG Lüneburg: Gewerberechtliche Anmeldepflicht eines Softwareentwicklers, CR 2013, 81-85

Telekommunikationsrecht

  • Kirchner, Christian, Regulierungsanreize für VDSL-Vectoring, Regulatorische Möglichkeiten und Grenzen einer Aufrüstung von Kupferzugängen für NGA-Netze, CR 2013, 85-89
    Mit Hilfe der neuen VDSL-Vectoring-Technik ist es möglich, die existierende Kupferdoppelader der Teilnehmeranschlussleitung (TAL) zwischen dem Kabelverzweiger (KVz) und dem Teilnehmer für höhere Bandbreiten aufzurüsten. Der aufgerüstete Kupferzugang erlaubt den Ausbau von leistungsfähigen Next Generation Access (NGA)-Netzen mit Bandbreiten, die zwar unter denen superschneller Glasfasernetze bis zum Hausanschluss (FTTB/FTTH) liegen, aber erheblich über denen existierender Kupfernetze und auch über denen von VDSL-Netzen ohne Vectoring-Technik. Doch diese Aufrüstung ist mit dem entbündelten Netzzugang in der herkömmlichen Definition aus technischen Gründen nicht kompatibel. Die neue Technologie kann deshalb nur dann zum flächendeckenden Ausbau von Next Generation Networks (NGN) eingesetzt werden, wenn Änderungen im deutschen Regulierungsdesign vorgenommen werden. Ob solche Änderungen möglich sind und wie sie aussehen sollten, wird im Folgenden erörtert, indem nach einer kurzen Einführung (I.) ausführlich die regulatorischen Voraussetzungen für die VDSL-Vectoring-Technik (II.) vor dem Hintergrund des deutschen Telekommunikationsregulierungsrechts untersucht werden.
  • BVerwG v. 10.10.2012 - 6 C 36.11, BVerwG: Keine Rechtsverletzung drittbetroffener Rundfunkanstalten durch Vergaberegelungen für TK-Dienst-Frequenzen, CR 2013, 89-96
  • BGH v. 7.11.2012 - VIII ZR 108/12, BGH: Auslegung internationaler Lieferklausel für Glasfaserkabel, CR 2013, 96-99
  • VG Köln v. 22.8.2012 - 21 K 2317/11, VG Köln: Keine fehlerhafte Ausübung des Regulierungsermessens bei Regulierungsverpflichtungen für marktbeherrschende Unternehmen bei Zugang zu Teilnehmeranschlussleitungen, CR 2013, 99-103
  • AG Bühl v. 13.11.2012 - 7 C 275/12, AG Bühl: Keine unmittelbare Notsituation durch Sperrung des Festnetz- und Internetanschlusses, CR 2013, 103-104

Medienrecht

  • Dietrich, Florian / Ziegelmayer, David, Facebook’s “Sponsored Stories” – ein personenbezogenes unlauteres Vergnügen, Anwendbares Recht und AGB-rechtliche Beurteilung der Werbeform “Sponsored Stories” (Gesponserte Meldungen), CR 2013, 104-110
    Seit einiger Zeit verwendet Facebook Daten von Nutzern und Aktivitäten, die diese durchgeführt haben, in Werbeanzeigen, für die Facebook von den Werbetreibenden bezahlt wird. Hierfür wurde und wird Facebook kritisiert und in den USA bereits verklagt und hat offenbar einen Vergleich angeboten, wonach 20 Millionen US-Dollar an die geschädigten Mitglieder gezahlt werden sollen. Auch vor dem Hintergrund, dass Facebook im Hinblick auf die “Privatsphäre-Einstellungen” mittlerweile etwas nachgebessert hat, wirft das recht neue Werbeformat verschiedene rechtliche Fragen auf, vor allem angesichts der nur in den Facebook-AGB enthaltenen Einwilligung.Der Beitrag stellt zunächst die Funktion und das Werbekonzept der “Sponsored Stories” vor (I.). Sodann wird unter Berücksichtigung der verschiedenen beteiligten Konzerngesellschaften, nämlich Facebook Inc. (USA), Facebook Ireland Ltd. und Facebook Germany GmbH, die Frage des anwendbaren Rechts untersucht (II.). Abschließend wird die Werbeform der “Sponsored Stories” einer Prüfung nach deutschem Datenschutz- und Lauterkeitsrecht unterzogen (III.).
  • BGH v. 13.11.2012 - VI ZR 330/11, BGH: Unveränderte Berichterstattung in Online-Archiven, CR 2013, 110-112
  • OLG Köln v. 30.11.2012 - 6 U 114/10, OLG Köln: Bundesweites Glücksspielverbot im Internet, CR 2013, 113-115
  • OLG München v. 4.6.2012 - 19 U 771/12, OLG München: Keine Schriftformwahrung durch elektronisches Schreibtablett, CR 2013, 115-117
  • VG Trier v. 29.11.2012 - 1 L 1339/12.TR, VG Trier: Schwelle zum Eintrag in Online-Schmuddellisten der öffentlichen Verwaltung, CR 2013, 117-120
  • LG Hamburg v. 19.7.2012 - 312 O 322/12, LG Hamburg: Unzulässigkeit des Vertriebs von Automatisierungssoftware (Bots) für Mehrspieler-Online-Rollenspiele, CR 2013, 120-123
  • LG Hamburg v. 8.11.2012 - 308 O 388/12, LG Hamburg: Urheberrechtsschutz für Interview-Fragen gegen Online-Veröffentlichung durch Befragte, CR 2013, 123-124
  • LG Tübingen v. 18.7.2012 - 7 O 525/10, LG Tübingen: Voraussetzungen eines Anspruchs auf Datenlöschung gegen Wikipedia, CR 2013, 124-127
  • AG Cloppenburg v. 2.10.2012 - 21 C 193/12, AG Cloppenburg: Widerrufsrecht auch für Unternehmer bei fehlender Beschränkung auf Verbraucher, CR 2013, 127-128
  • AG München v. 15.6.2012 - 158 C 28716/11, AG München: Keine Fotos aus nicht-öffentlichem Facebook-Account, CR 2013, 128-129
  • OLG Dresden v. 24.7.2012 - 14 U 319/12, OLG Dresden: Vorenthalten wesentlicher Produktinformationen in Online-Shop, CR 2013, 130
  • LG Bamberg v. 28.11.2012 - 1 HK O 29/12, LG Bamberg: Maximale E-Mail-Reaktionszeit für Online-Anbieter ohne Telefon-Nr. im Impressum, CR 2013, 130
  • LG Saarbrücken v. 26.10.2012 - 13 S 143/12, LG Saarbrücken: Zahlungspflicht durch überraschende Online-Preisangabe, CR 2013, 130
  • LG Limburg v. 10.5.2012 - 5 O 2/12, LG Limburg: Mietpreis-Angabe in Internet-Angeboten, CR 2013, 130-131

Report

  • Meyer-Spasche, Georg / Störing, Marc / Schneider, Adrian, Strafrechtlicher Schutz für Lizenzschlüssel, Die Schutzmechanismen von Windows 8, CR 2013, 131-136
    Die Rechtsfragen rund um den Handel mit gebrauchten Software-Lizenzen haben Rechtsprechung und Literatur in den letzten Jahren in Atem gehalten. Nun liefert Microsoft mit seinem neuen Betriebssystem Windows 8 eine neue Facette für die juristische Diskussion: Einen besonderen technischen Schutz für seine Lizenzschlüssel, der die urheberrechtliche Debatte um strafrechtliche Aspekte ergänzt.

Verlag Dr. Otto-Schmidt vom 04.02.2013 11:03