Heft 12 / 2014
In der aktuellen Ausgabe des ITRB, Heft 12 vom 02.12.2014, lesen Sie folgende Beiträge.
-
Fuchs-Galilea, Stefanie, BGH: Schadensersatz bei eBay-Auktionsabbruch, ITRB 2014, 269
-
Minnerup, Silke, LG Berlin: Unzulässige Datenweitergabe in Facebook App-Zentrum, ITRB 2014, 269
-
Minnerup, Silke, LG Hamburg: Unberechtigte WLAN-Nutzung durch Lebensgefährten, ITRB 2014, 269
-
Lassere, Valérie / LeMore, Pauline, Frankreich: Einführung der Verbraucher-Sammelklage, ITRB 2014, 270
-
EuGH v. 21.10.2014 - Rs. C-348/13 / Rössel, Markus, Urheberrechtsneutrales Framing, ITRB 2014, 270-271
-
OLG Köln v. 5.9.2014 - 6 U 205/13 / Engels, Thomas, Kein Werktitelschutz für Wetter-App, ITRB 2014, 271-272
-
OLG Stuttgart v. 24.10.2013 - 2 U 28/13 / Kartheuser, Ingemar, Informationen zur Energieeffizienzklasse im Internet, ITRB 2014, 272-273
-
OVG Niedersachsen v. 29.9.2014 - 11 LC 114/13 / Lachenmann, Matthias, Videoüberwachung eines Bürogebäudes, ITRB 2014, 273-274
-
LG Frankfurt/M. v. 17.7.2014 - 2-03 S 2/14 / Rössel, Markus, Keine vollständige Werkübernahme durch Share-Button, ITRB 2014, 274-275
-
VG Wiesbaden v. 26.9.2014 - 6 K 691/14.WI.A / Völkel, Christian / Sander, Stefan, Ersetzendes Scannen im Verwaltungsverfahren, ITRB 2014, 275-276
-
AG Köln v. 28.4.2014 - 142 C 354/13 / Vogt, Aegidius, Unzureichende Buttonbeschriftung mit “bestellen und kaufen“, ITRB 2014, 276-277
IT-Rechtsfragen aus der Praxis
-
Krebs, David / Lange, Christian, Datenschutzrechtliche Verantwortlichkeit in sozialen Netzwerken, Zugleich Anmerkung zu OVG Schleswig-Holstein, Urt. v. 4.9.2014 – 4 LB 20/13 – Facebook-Fanpage, ITRB 2014, 278-281
In das Visier der Datenschutzbehörden geraten neben den Betreibern der großen sozialen Netzwerkportale zunehmend auch die Betreiber dort frei erstellbarer Unterseiten. Das Schleswig-Holsteinische OVG hat nun entschieden, dass der Betreiber einer Facebook-Fanpage für die mit dieser im Zusammenhang stehende Verarbeitung von Daten nicht verantwortlich ist. Es bestehen jedoch erhebliche Bedenken gegen wesentliche Teile der Urteilsbegründung. Unabhängig vom Ausgang der anhängigen Revision sollte eine vorausschauende Beratung die Tendenz zu einer Ausweitung der Verantwortlichkeit im Entwurf zur EU-DSGVO in den Blick nehmen.
-
Bierekoven, Christiane, Die Orientierungshilfe Cloud Computing und die Stellungnahme der Art. 29 Gruppe zum Cloud Computing, Anspruch und Praxistest, ITRB 2014, 281-285
Der Düsseldorfer Kreis veröffentlichte am 26.9.2011 mit der Orientierungshilfe Cloud Computing Vorgaben für die Erfüllung der datenschutzrechtlichen Anforderungen im Zusammenhang mit Cloud Services. Am 1.7.2012 machte die Art. 29 Gruppe ihre Stellungnahme hierzu bekannt, die die Anforderungen an die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Grundsätze weiter präzisiert. Nach Darstellung der wesentlichen Regelungen der beiden Leitlinien beleuchtet der nachfolgende Beitrag kritisch die Praxistauglichkeit der hierin aufgestellten Anforderungen.
Hinweise zur Vertragsgestaltung
-
Kahlert, Fabian / Dovas, Maria-Urania, E-Commerce im B2B-Verhältnis, Beschränkung von Angeboten in Onlineshops auf Unternehmer unter Ausschluss der Verbraucherschutzvorschriften, ITRB 2014, 285-289
Vor dem Hintergrund der komplexen und nur mit erheblichem Aufwand in die Praxis zu implementierenden Vorschriften des Online-Verbraucherschutzrechts stellt sich für viele gewerbliche Onlineshop-Betreiber die Frage nach einer effizienten, praxistauglichen und zugleich juristisch einwandfreien Gestaltung ihrer Website mehr denn je. Für Unternehmer, deren Produkte ohnehin schwerpunktmäßig auf Gewerbetreibende als Zielgruppe ausgerichtet sind, könnte ein vielversprechender Ansatz darin liegen, Verbraucher als Kunden generell auszuschließen und somit das Verbraucherschutzrecht mit all seinen Implikationen gar nicht zur Anwendung kommen zu lassen. Inwieweit dies aus juristischer Sicht möglich ist, soll der vorliegende Beitrag unter Berücksichtigung einschlägiger Rechtsprechung und Benennung konkreter Handlungsempfehlungen untersuchen.
-
Redeker, Helmut, Das urheberrechtliche Vermietrecht beim Leasing, ITRB 2014, 289-291
Auch Software wird geleast. Anders als bei vielen anderen Leasinggegenständen muss aber der Leasinggeber vom Rechteinhaber ausdrücklich das Recht zum Verleasen der Software erwerben. Das geschieht in der Praxis häufig nicht, aber die Rechtsprechung hilft oft mit einer stillschweigenden Rechteeinräumung. Vorzuziehen ist eine ausdrückliche Rechteeinräumung. Der Beitrag schlägt dafür konkrete Formulierungen vor.
-
Minnerup, Silke, Personenbezogene Daten beim Cloud Computing, ITRB 2014, 291
Verlag Dr. Otto-Schmidt vom 24.11.2014 10:08