Heft 3 / 2016
In der aktuellen CR Ausgabe (Heft 3, Erscheinungstermin: 15. März 2016) lesen Sie folgende Beiträge und Entscheidungen.
IT und Software
Zirkel, Markus / Aleksic, Branislav, Open-Source-Software und Sanktionslisten-Screening, CR 2016, 141-146
Der Beitrag untersucht die Frage, ob bei der Lizenzierung von Open-Source-Software (OSS) ein Abgleich des Lizenznehmers mit den Listen der Anti-Terror-Verordnungen notwendig ist. Zur Beantwortung dieser Frage wird sich zunächst den Rechtsgrundlagen, Gegenstand und Voraussetzungen der Sanktionslistenprüfung nach dem Außenwirtschaftsrecht (I.) und dann dem Begriff der Open-Source-Software und vergleichbaren Software-Vertriebsmodellen zugewendet (II.), um in einen weiteren Schritt zu klären, ob für diese ein Sanktionslistenabgleich vor jedem Download eines Interessenten durchzuführen ist (III.). Hierbei wird auch die Open-Source-Software-Problematik aus Sicht des US-Rechts thematisiert.
Daten und Sicherheit
Boehm, Franziska / Andrees, Markus, Zur Vereinbarkeit der Vorratsdatenspeicherung mit europäischem Recht, CR 2016, 146-154
Mit großer Mehrheit hat die Große Koalition im vergangenen Herbst die erneute Einführung der Vorratsdatenspeicherung beschlossen. Trotz inhaltlicher Modifizierungen gegenüber der ersten Regelung zur Vorratsdatenspeicherung bestehen weiterhin erhebliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit dieses Gesetzeswerks. Dieser Beitrag beleuchtet das deutsche Gesetz vor dem Hintergrund der jüngsten europäischen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR).
BVerwG v. 29.10.2015 - 1 B 32.15, BVerwG: Kein allgemeines Meinungsprivileg im BDSG-Medienprivileg, CR 2016, 154-155
BAG v. 19.2.2015 - 8 AZR 1007/13, BAG: Zulässigkeit privater Video-Observation von Arbeitnehmern, CR 2016, 155-157
Internet und E-Commerce
Conrad, Albrecht, Verhandlungsblockaden und Vorläufige Regelungen nach der EuGH-Entscheidung Huawei/ZTE, CR 2016, 157-165
Aus Anlass der Umsetzung der Richtlinie 2014/26/EU über Verwertungsgesellschaften wird der Gesetzgeber das Urheberrechtswahrnehmungsgesetz und die Urheberrechtsschiedsstel-lenverordnung durch eine einheitliche Kodifikation des kollektiven Urheberrechts ersetzen, die den Namen Verwertungsgesellschaftsgesetz (VGG) tragen soll. Nach dem Regierungsentwurf sollen die Vorschriften über einstweilige Regelungen im Falle eines Streits über Tarifforderungen der Verwertungsgesellschaften (insbesondere die Vorschriften über Hinterlegung oder Vorbehaltszahlung) unverändert bleiben, obwohl die gegenwärtige Regelung in der Praxis erhebliche Anwendungsschwierigkeiten verursacht, und sich durch die EuGH-Entscheidung Huawei/ZTE gezeigt hat, dass die Regelung nicht europarechtskonform ist. Der Gesetzgeber sollte hier eine Lösung anstreben, die mit der höchstrichterlichen Entscheidungspraxis zum Zwangslizenzeinwand im Einklang steht. Für Gesamtverträge und Verträge über die Kabelweitersendung sollten Verfahrensvorschriften für vorläufige Vereinbarungen ergänzt werden, um Verhandlungsblockaden überwinden zu können. Der nachfolgende Beitrag bietet einen knappen Überblick über den gegenwärtigen Regierungsentwurf v. 18.12.2015 (I.) und präsentiert zunächst das geltende Recht und seine Anwendungsprobleme (II.). Daraus werden sodann Vorschläge für Einzelverträge (III.), Gesamtverträge (IV.) und Verträge über die Kabelweitersendung (V.) entwickelt.
Härting, Niko / Gössling, Patrick, Online-Kauf in der EU – Harmonisierung des Kaufgewährleistungsrechts, CR 2016, 165-170
Online-Händler scheuen oft den Verkauf ins Ausland. Ein häufiger Hindernisgrund sind die unterschiedlichen Verbraucherrechte, denn nicht einmal Experten können die teilweise sehr unterschiedliche Rechtslage in den 28 Mitgliedstaaten der EU überblicken. Um diesen Missstand im digitalen Binnenmarkt zu beseitigen, hat die EU-Kommission am 9.12.2015 einen Vorschlag zur Harmonisierung des Kaufgewährleistungsrechtes bei Verbrauchsgüterkäufen im Fernabsatz vorgestellt. Nachdem die Bemühungen der EU-Kommission um ein gemeinsames Europäisches Kaufrecht (CESL) gescheitert sind, konzentriert sich die EU-Kommission darauf, den digitalen Binnenmarkt zu stärken und rechtlich zu vereinheitlichen (Svoboda, ZEuP 2015, 689 [689]).Dieser Beitrag zeigt die wichtigsten Regelungsinhalte des Richtlinienvorschlags auf und stellt sie dem gegenwärtigen Regelungen in Deutschland und anderen EU-Mitgliedstaaten gegenüber. Die rechtsvergleichenden Streifzüge durch das Kaufrecht der EU-Mitgliedsstaaten dienen der Veranschaulichung des aktuellen Regelungs-Flickenteppichs in der EU in den Bereichen der Rechtsbehelfe bei mangelhaften Waren (I.), der Mängelanzeigepflicht (II.), der Beweislastumkehr (III.), der Gewährleistungsfrist (IV.) und der Regelungen zu Gebrauchtwaren (V.). Der Beitrag endet mit einem Fazit zu möglichen Auswirkungen des Kommissionsvorschlags für deutsche Online-Händler und Verbraucher (VI.).
BGH v. 18.6.2015 - I ZR 74/14, BGH: Haftung für Hyperlink auf Internetseite eines Arztes, CR 2016, 170-173
Telekommunikation und Medien
Schuster, Fabian, E-Mail-Dienste als Telekommunikationsdienste?, CR 2016, 173-185
E-Mail-Dienste sollen nach einer Veröffentlichung von / (CR 2015, 641 ff.) Telekommunikationsdienste im Sinne des TKG darstellen; unabhängig davon, ob es sich um E-Mail-Verarbeitungsdienste oder um E-Mail-Übertragungsdienste handelt. Diesen Ansatz hat das VG Köln (VG Köln, Urt. v. 11.11.2015 – 21 K 450/15, CR 2016, 131) übernommen und “Google Mail“ als Telekommunikationsdienst (TK-Dienst) angesehen. E-Mail-Dienste stellen insoweit nur einen Teil der übergeordneten, aktuellen Diskussion über OTT-Kommunikationsdienste dar, zeigen aber den Kern der Problematik gut auf. Im Nachfolgenden wird zunächst der Hintergrund der Diskussion beschrieben (I.), bevor dargelegt wird, dass schon aufgrund der Technik bei E-Mail-Verarbeitungsdiensten keine Telekommunikation vorliegen kann (II.), diese sowohl nach Wortlaut als auch nach Sinn und Zweck des TKG keine Telekommunikationsdienste sind (III.), und die Einstufung von “Google Mail“ als TK-Dienst zudem eine verfassungswidrige Analogie darstellt (IV.). An diesem Befund ändert auch die weitere Stellungnahme von / (CR 2016, 185 in diesem Heft) zu den hiesigen Ausführungen nichts.
Kühling, Jürgen / Schall, Tobias, E-Mail-Dienste sind Telekommunikationsdienste i.S.d. § 3 Nr. 24 TKG, CR 2016, 185-198
Das Urteil des VG Köln zur Qualifikation von “Gmail“ (“Google Mail“) als meldepflichtiger Dienst i.S.d. §§ 3 Nr. 24, 6 TKG im November letzten Jahres hat in der Zwischenzeit zu intensiven, teils erstaunlich emotionalen Diskussionen in der Fachöffentlichkeit über den Telekommunikationsdienstebegriff geführt. Die Aufregung ist angesichts der Implikationen für die Regulierung nicht nur von E-Mail-Diensten, sondern auch von anderen Internetkommunikationsdiensten wie Instant-Messaging- (WhatsApp etc.) und Internet(video)telefonie-Diensten (Skype & Co.) zwar verständlich. Erstaunlich ist aber vor allem, dass teilweise die Auffassung besteht, diese Einordnung in Bezug auf E-Mail-Dienste wäre vollkommen neu. Sie wird in der Literatur aber seit langem vertreten – sogar von der Mehrzahl der Autoren. Recht wirkt aber nur dann, wenn sich die Adressaten daran halten und andernfalls die zuständigen Rechtsdurchsetzungsinstanzen (Behörden und Gerichte) dies erzwingen. Daran hat es bislang gefehlt, so dass erst die Rechtsdurchsetzung dem Thema eine entsprechende Brisanz verliehen hat. Der nachfolgende Beitrag geht im Anschluss an eine ausführlichere Veröffentlichung der Autoren zu dem Thema (CR 2015, 641 ff.) und dem überwiegend kritischen Echo von (K&R 2016, 91), / (MMR 2016, 91) sowie (CR 2016, 173) den Einwänden gegen die Einschätzung des VG Köln nach und zeigt insbesondere auf, dass sie zu vernünftigen und keineswegs unhaltbaren Ergebnissen oder uferlosen Regulierungskonsequenzen führt.Bevor eine Auseinandersetzung mit dem Gmail-Urteil des VG Köln erfolgt (dazu II.), soll eingangs der aktuelle Streitstand zur telekommunikationsrechtlichen Einordnung von OTT-Kommunikationsdiensten zusammengefasst werden (dazu I.). Der Beitrag endet mit einem Fazit (dazu III.).
BGH v. 26.11.2015 - I ZR 174/14, BGH: Störerhaftung des Access-Providers, CR 2016, 198-208
Report und Technik
Reichwald, Julian / Pfisterer, Dennis, Autonomie und Intelligenz im Internet der Dinge, CR 2016, 208-212
Das Internet der Dinge wird in naher Zukunft unser Leben und unsere Gesellschaft nachhaltig verändern und prägen. Sensor- und Aktuatornetzwerke verknüpfen die reale mit der virtuellen Welt und ermöglichen neuartige Möglichkeiten wie z.B. die Realisierung von Industrie 4.0, Smart Grids oder Smart Cities. Dabei treffen diese Systeme vermehrt autonome und teilweise auch intelligente Entscheidungen, die unmittelbar unser Leben tangieren. Der Beitrag diskutiert aus einem technischen Blickwinkel die Frage, was Autonomie und Intelligenz in diesem Kontext bedeutet und welche Auswirkungen dies auf die Entwicklung, Nachvollziehbarkeit und Beurteilung solcher Systeme in der Zukunft haben wird.
Computer und Recht aktuell
Schafdecker, Julia, BGH: Werktitelschutz von Smartphone-Apps, CR 2016, R27
Schmechel, Philipp, EU-US Privacy Shield als neue Safe Harbor-Vereinbarung, CR 2016, R27-R28
Grenzer, Matthis, BGH: Facebooks ,Freunde-finden‘ Funktion unzulässig, CR 2016, R28-R29
Hrube, Mandy, OLG München: Sekundäre elterliche Darlegungslast bei Filesharing durch Kinder, CR 2016, R29
Osiek, Anabelle, BGH: Zu den Beweisgrundsätzen bei streitigen Zahlungsaufträgen im Online-Banking, CR 2016, R29-R30
Grenzer, Matthis, LG Potsdam: Keine Drosselung der Übertragungsgeschwindigkeit bei ,unbegrenztem Datenvolumen‘, CR 2016, R30-R31
Kempe, Nils, OLG Nürnberg: Zur Wettbewerbsbehinderung durch Satzungsbestimmungen einer Taxisgenossenschaft, CR 2016, R31
Nink, Judith, BuchbesprechungenDatenschutzrechtliche Fragen des Personenbezugs, CR 2016, R32
Lejeune, Mathias / Stögmüller, Thomas, Agile Softwareentwicklungsmethodik, CR 2016, R32-R33
Taeger, Jürgen, 17. DSRI-Herbstakademie 2016: Call for Papers, CR 2016, R33
Haase, Martin Sebastian, DSRI Ausschreibung 2016, CR 2016, R33