Heft 1 / 2017
In der aktuellen CR Ausgabe (Heft 1, Erscheinungstermin: 15. Januar 2017) lesen Sie folgende Beiträge und Entscheidungen.
IT und Software
- Lejeune, Mathias, Brexit – Anmerkungen zum englischen IT-(Vertrags-)Recht, CR 2017, 1-14
Wenn vom englischen Recht die Rede ist, wird in der Regel generell auf das Recht im Vereinigten Königreich (Großbritannien und Nordirland) verwiesen. Bezüglich des Rechtssystems ist aber zwischen den einzelnen Landesteilen (England und Wales einerseits und Schottland/Nordirland andererseits) zu unterscheiden. Das in England und Wales geltende Recht setzt sich in erster Linie aus dem von den Common Law Courts entwickelten Common Law und dem sog. Equity Law zusammen, das zum Ausgleich von Härten des Common Law entwickelt wurde Das schottische Recht hat sich erst seit Beginn des 18. Jahrhunderts dem englischen Common Law angenähert und stellt einen Mittelweg zwischen englischer und kontinentaleuropäischer Tradition dar. In diesem Beitrag wird ausschließlich auf das in England und Wales geltende Recht Bezug genommen, soweit nicht ausdrücklich auch das schottische Recht Gegenstand der Betrachtung ist. - EuGH v. 10.11.2016 - Rs. C-174/15, EuGH: Gleichstellung des Verleihs von E-Books mit herkömmlichem Buchverleih, CR 2017, 14-17
- EuGH v. 12.10.2016 - Rs. C-166/15, EuGH: Weiterverkauf von Software ohne Originaldatenträger, CR 2017, 17-19
- OLG Frankfurt v. 11.8.2015 - 11 U 94/13, OLG Frankfurt: Bewerbung geschützter Werke als Verbreitung i.S.v. § 69c UrhG, CR 2017, 19-21
Daten und Sicherheit
- Dorndorf, Maximilian / Schneidereit, Peter, E-Signing von Verträgen mittels qualifizierter elektronischer Signatur nach eIDAS, CR 2017, 21-26
Seit 1.7.2016 wirkt die sog. eIDAS-Verordnung, die neue Spielregeln für den Vertragsschluss und die Identifizierung im Onlinebereich enthält, unmittelbar in allen Mitgliedstaaten. Hieraus ergeben sich erhebliche inhaltliche Neuerungen insb. für den Einsatz sog. Fernsignaturen, die eine Signaturerstellung z.B. mittels Mobiltelefon ermöglichen und mithin die Praktikabilität dieses Instruments signifikant steigern dürften. Dies betrifft insb. den Finanzsektor, wo in großem Umfang online formbedürftige Verträge geschlossen werden könnten. Hierbei stellen sich diverse rechtliche Folgefragen, die im Wesentlichen aus den einschlägigen Formvorschriften nach nationalem Recht resultieren. Möglichst rechtssichere Lösungen sind hier für die betroffenen Banken von zentraler Bedeutung, da letztlich die Wirksamkeit des Vertragsschlusses in Rede steht. Der Beitrag skizziert zunächst die Historie und Regelungsbereiche der eIDAS-Verordnung (I.). Sodann werden deren Systematik zur Anerkennung qualifizierter elektronischer Signaturen aus dem EU/EWR-Ausland (II.) und die beweisrechtlichen Neuerungen (III.) vorgestellt. Im Schwerpunkt untersucht der Beitrag die Besonderheiten beim Vertragsschluss im Bankensektor und stellt eine “Einheitlichkeitslösung“ für die rechtssichere Vereinheitlichung mehrerer Willenserklärung unter nur einer qualifizierten elektronischen Signatur vor (IV.).
- Trentmann, Christian, Das “Recht auf Vergessenwerden“ bei Suchmaschinentrefferlinks, CR 2017, 26-35
Mit dem Google-Urteil des EuGH ist das sog. Recht auf Vergessenwerden ein bekannter Begriff und Gegenstand vielfacher Diskussionen geworden. Seit Mai 2016 liegt nun die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) vor, die die Datenschutzrichtlinie (DSRL) ersetzen wird. Es drängt sich die Frage auf, ob bzw. inwieweit die neue DSGVO den Regel-Ausnahme-Abwägungsmechanismus des EuGH im Google-Urteil und die Diskussion um das “Recht auf Vergessenwerden“ aufgegriffen und die Regelungen der “alten“ DSRL (r)evolutioniert hat. Der vorliegende Beitrag analysiert hierzu nach einer kurzen Einleitung (I.) zunächst die Maßgaben des Google-Urteils und die Regelungen der DSRL (II.) und gleicht diese “alte“ Rechtslage sodann mit den Regelungen der DSGVO ab (III.). Im Fokus steht neben Art. 3 Abs. 2, Art. 4 Nr. 7, Art. 5 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1, Art. 19, Art. 21 und Art. 85 DSGVO insbesondere Art. 17 DSGVO, der die vielversprechende Überschrift “Recht auf Löschung (,Recht auf Vergessenwerden‘)“ trägt.
Internet und E-Commerce
- Volkmann, Caroline, Verlinkung & Haftung: Bedeutet die EuGH-Trilogie das Aus für die Informationsfreiheit und den Meinungsaustausch im Internet?, CR 2017, 36-43
In der dritten grundlegenden Entscheidung des EuGH “GS Media BV“ zum Themenkomplex Verlinken und Embedden hat der EuGH präzisiert, unter welchen Bedingungen der Verlinkende dafür haftet, dass er auf gegen den Willen des Urhebers im Internet veröffentlichte Werke verlinkt. Werden Links mit Gewinnerzielungsabsicht gesetzt, muss der Linksetzende die Rechte an dem Werk, auf das er verlinkt, klären. Unterlässt er eine Rechteklärung, ist neben einer Unterlassungs- auch eine Schadensersatzhaftung möglich. Wird im privaten Bereich Linking oder Embedding genutzt, haftet der Linkverwender nur, wenn er positiv wusste oder hätte wissen müssen, dass das Werk, auf das er verlinkt, urheberrechtswidrig zugänglich gemacht wurde. Im folgenden Beitrag wird untersucht, welche Folgen das Urteil für die enorm wichtige Praxis des Verlinkens hat. Nach einer kurzen Einleitung (I.) wird zunächst die wesentliche Argumentation der EuGH-Entscheidung “GS Media BV“ kurz skizziert (II.). Anschließend werden die vom EuGH aufgestellten Kriterien und der mögliche gerichtliche Entscheidungsspielraum der nationalen Gerichte anhand von Fallgruppen erörtert (III.). - EuGH v. 8.9.2016 - Rs. C-160/15, EuGH: Haftung für Hyperlinks bei urheberrechtlich geschützten Werken, CR 2017, 43-46
- LG Hamburg v. 18.11.2016 - 310 O 402/16, LG Hamburg: Haftung des Linksetzers für Urheberrechtverletzung auf Zielseite, CR 2017, 46-48
- LG Köln v. 16.9.2015 - 28 O 14/14, LG Köln: Störerhaftung von Suchmaschinen für persönlichkeitsverletzende Inhalte auf Drittseiten ab Kenntnis, CR 2017, 48-52
- AG Charlottenburg v. 8.6.2016 - 231 C 65/16, AG Charlottenburg: Keine Haftung des Arbeitgebers für Filesharing seiner Mitarbeiter, CR 2017, 52-54
Telekommunikation und Medien
- Bisle, Ron / Frommer, Björn, EuGH klärt Verantwortlichkeit bei anonym nutzbaren WLAN-Hotspots, CR 2017, 54-63
Die Verantwortlichkeit von Hotspot-Betreibern für (Urheber-)Rechtsverletzungen ihrer Nutzer wird seit Jahren kontrovers diskutiert. Der EuGH hat nunmehr in der Rechtssache McFadden für diejenige Klarheit gesorgt, die auch das jüngst in Kraft getretene 2. TMG-Änderungsgesetz nicht herzustellen vermochte. Auf Grundlage der Störerhaftung können WLAN-Betreiber bei (Urheber-)Rechtsverletzungen Dritter auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wenn sie ihr WLAN unzureichend gegen eine anonyme Nutzung gesichert haben. Zudem haben sie auch die Abmahn- und Gerichtskosten zu erstatten, die auf die Durchsetzung dieses Anspruchs entfallen. Der EuGH stützt seine Entscheidung maßgeblich darauf, dass andernfalls das gebotene Gleichgewicht der widerstreitenden Grundrechte nicht gewährleistet sei. Weiteren Überlegungen zur “Abschaffung der Störerhaftung“ dürfte damit die Grundlage entzogen sein.Der Beitrag zeichnet zunächst die wesentlichen Argumentationslinien der McFadden-Entscheidung des EuGH nach (I.) und analysiert sodann ausführlich deren Auswirkungen auf das deutsche Haftungssystem für WLAN-Betreiber (II.). - OLG Karlsruhe v. 23.8.2016 - 11 W 79/16 (Wx), OLG Karlsruhe: Unverhältnismäßige Wohnungsdurchsuchung zwecks Beschlagnahme von Computern und Routern, CR 2017, 63-65
Report und Technik
- Stiemerling, Oliver, Einholung von IT-Sachverständigengutachten zu Software, CR 2017, 65-72
Technische Gutachten im Rechtsstreit haben naturgemäß ein enormes Konfliktpotential, und das ganz besonders in der Informatik, deren Betrachtungs- und Erkenntnisgegenstände zumindest im Bereich der Software weitestgehend virtuell und damit nur indirekt durch menschliche Sinne wahrnehmbar sind.Dieser Beitrag stellt zunächst eine Kategorisierung typischer (Beweis-)Fragen an IT-Sachverständige zu Softwaresystemen vor, die über ihre jeweiligen Erkenntnisgegenstände aufgebaut ist (I.). Die Kategorisierung umfasst Fragen zu Eigenschaften von Systemsystemen selbst (II.), zur Eignung von Softwaresystemen für bestimmte Nutzungskontexte (III.), zu Marktüblichkeiten und Regeln der Technik (IV.), zum Wert von Software (V.) und zu elektronischen Spuren und Daten (VI.). Zu jeder Kategorie von Gutachtenfragen werden der Kerngehalt und insbesondere die Grenzen eines möglichen Erkenntnisgewinns an den methodischen Möglichkeiten der Informatik aufgezeigt. Dabei werden konkrete Vorschläge zum sachgerechten Umgang mit Fragestellungen in diesen Grenzbereichen diskutiert.Abschließend wird querschnittlich zu allen Kategorien die wichtige Abgrenzung der vorgestellten Fragekategorien von Rechtsfragen diskutiert, wobei ebenfalls Vorschläge zum Umgang mit technisch-rechtlich eng verwobenen Fragestellungen und Fragen mit Doppelnatur gemacht werden (VII.).
Computer und Recht aktuell
- Schmechel, Philipp, Sachverständigenrat für Verbraucherfragen: Gutachten zum “Verbraucherrecht 2.0“, CR 2017, R3
- Schafdecker, Julia, BAG: Zur Zustimmung des Betriebsrats bei einem Facebook-Auftritt des Arbeitgebers, CR 2017, R3-R4
- Hrube, Mandy, LG Hamburg: Zur Urheberrechtsverletzung beim Setzen eines Hyperlinks auf urheberrechtlich geschützte Werke, CR 2017, R4-R6
- Hrube, Mandy, BGH: Zur Störerhaftung bei passwortgesichertem WLAN, CR 2017, R6-R7
- Grenzer, Matthis, OLG Hamm: Zulässiger Ausschluss des Verbraucherwiderrufs bei Beschädigung des Hygienesiegels, CR 2017, R7
- Lundberg, Jan, BVerfG: Verfassungsbeschwerde gegen Leistungsschutzrecht der Presseverleger unzulässig, CR 2017, R7-R8
- Grenzer, Matthis, EuGH: Zur Zulässigkeit einer Digitalisierung vergriffener Bücher, CR 2017, R8
Verlag Dr. Otto-Schmidt vom 26.01.2017 15:37