Heft 10 / 2023

In der aktuellen Ausgabe ITRB Heft 10 (Erscheinungstermin: 01. Oktober 2023) lesen Sie folgende Beiträge und Entscheidungen.

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Aktuelle Kurzinformationen

Niclas, Vilma / von Blumenthal, German, EuGH: Zweckbindung für erfasste Vorratsdaten, ITRB 2023, 253

Fuchs-Galilea, Stefanie, BGH: Eintragung im elektronischen Handelsregister als allgemeinkundige Tatsache, ITRB 2023, 253-254

von Blumenthal, German / Niclas, Vilma, BAG: Fristlose Kündigung wegen Beleidigung des Vorgesetzten in WhatsApp-Chat, ITRB 2023, 254

Niclas, Vilma / von Blumenthal, German, BVerwG: Rechtswidrige Regeln zur Vorratsdatenspeicherung, ITRB 2023, 254-255

Scheuch, Brian, LG Baden-Baden: Auskunftsanspruch bei Kontaktaufnahme mit Kundin über Instagram, ITRB 2023, 255

Scheuch, Brian, AG Augsburg: Keine unzulässige Werbung durch Angabe einer Website in Abwesenheitsnotiz, ITRB 2023, 255

von Blumenthal, German / Niclas, Vilma, VG Minden: YouTuber als Journalisten, ITRB 2023, 255-256

Rechtsprechung

EuGH v. 22.6.2023 - C-579/21 / Vogt, Aegidius, Kein Auskunftsanspruch zu Arbeitnehmeridentitäten, ITRB 2023, 256-257

BGH v. 13.7.2023 - I ZR 152/21 / Rössel, Markus, Keine allgemeine Unlauterkeit eines kommunalen Stadtportals – muenchen.de, ITRB 2023, 257-260

BGH v. 4.5.2023 - III ZR 88/22 / Wübbeke, Michael, Keine Beschränkung im Mobilfunkvertrag zugesagter Internetnutzung auf kabellose Geräte, ITRB 2023, 260

OLG München v. 23.3.2023 - 29 U 3365/17 / Rössel, Markus, Keine Eingriffskondiktion wegen Werbeerlösen auf Video-Sharing-Plattform, ITRB 2023, 261-263

LG Lübeck v. 25.5.2023 - 15 O 74/22 / Vogt, Aegidius, Immaterieller Schadensersatz bei Daten-Scraping, ITRB 2023, 263-265

LG Karlsruhe v. 16.2.2023 - 13 O 2/23 / Oelschlägel, Kay, Keine Unterlassungspflicht hinsichtlich alter Webseiten-Versionen im Webarchiv, ITRB 2023, 265-266

Beiträge für die Beratungspraxis

IT-Rechtsfragen aus der Praxis

Schneider, Jochen / Streitz, Siegfried, ITRB-Themenradar: KI-Verordnung, ITRB 2023, 266-268

Die neue Rubrik des Themenradars wird künftig aktuelle Entwicklungen vor allem der europäischen und nationalen Gesetzgebung in den Bereichen Digitalisierung, Datenschutz und Cybersecurity aufgreifen, die wesentlichen Eckpunkte benennen und einordnen sowie aufzeigen, welche Auswirkungen sich für die Beratungspraxis des Anwalts ergeben. Den Auftakt bildet eine Betrachtung aktueller EU-Vorhaben zur Regulierung künstlicher Intelligenz.

Hinweise zur Vertragsgestaltung

Hörl, Bernhard, Schadensersatz für Schäden durch Cyberangriff, ITRB 2023, 268-273

Ein Cyberangriff auf die IT der eigenen Organisation gehört für viele Manager und IT-Verantwortliche zu den größten Risiken überhaupt. Die Folgen eines Cyberangriffs (großflächiger IT-Ausfall mit Produktionsstillstand, Datenverlust, Umsatzeinbußen, Reputationsverlust usw.) werden selbst für sehr große Unternehmen und Organisationen rasch existenzbedrohend. Zu den größten Gefahren in dieser Hinsicht gehört menschliches Fehlverhalten, das die IT-Sicherheit beeinträchtigt. Dagegen gibt es keinen absoluten Schutz. IT-Kunden erwarten deshalb, dass sie ihre Auftragnehmer für Fehlverhalten aus deren Sphäre haftbar machen können, wenn gerade dieses Fehlverhalten einen Cyberangriff ermöglicht oder begünstigt hat.
Diese Kundenerwartung wird häufig enttäuscht, weil der Auftragnehmer in vielen Fällen für Fehlverhalten seiner Zulieferer nicht haftet. Der Beitrag stellt die Haftungssituation anhand eines typischen Beispielsfalls dar und zeigt auf, welche konkreten Klauseln IT-Kunden und ihre Auftragnehmer miteinander aushandeln sollten, um Haftungsrisiken interessengerecht zu verteilen. Der Beitrag enthält Musterklauseln und Tipps für die individuelle Vertragsgestaltung jenseits der AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle.

Söbbing, Thomas, Sachmängelhaftung vs. Wartungsvertrag, ITRB 2023, 273-276

In Verhandlungen zu IT-Verträgen fällt immer wieder auf, dass über Klauseln gestritten wird, die in der IT-Praxis wenig Relevanz haben. Ein großes Thema ist z.B. die Dauer der Verjährung von Mängelansprüchen i.S.v. § 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB. Zum einen könnte man die Verjährung von Mängelansprüchen als ein rein finanzielles Thema ansehen. Zum anderen kann es für den Kunden unerheblich sein, wie lang die Verjährungsfrist ist, wenn er den gesetzlichen Anspruch auf Nacherfüllung aus § 437 Nr. 1 i.V.m. § 439 BGB niemals geltend macht. Dies ist regelmäßig der Fall, wenn ein Wartungsvertrag bessere Ansprüche bietet, wie etwa ein Wartungsvertrag in Form eines Service Level Agreements (SLA), der kürzere Reaktions- oder Wiederherstellungszeiten vorsieht. Natürlich ist dies auch ein kommerzieller Faktor und es darf dabei nicht außer Acht gelassen werden, dass die gesetzlichen Ansprüche aus § 437 Nr. 2 und Nr. 3 BGB, wie Rücktritt, Minderung, Schatzersatz und Ersatz vergeblicher Aufwendungen, nicht verloren gehen.

Literaturempfehlungen

Klotz, Isabella, Einsatz von Künstlicher Intelligenz vor dem Hintergrund der DSGVO, ITRB 2023, 277-278

Verlag Dr. Otto-Schmidt vom